Leitsatz
5 StR 588/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BGHSt : ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 136 Abs. 1 Satz 2; 141 Abs. 3 Satz 2 1. Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen anwaltlichen Notdienst hinzuweisen (im Anschluß an BGHSt 42, 15). 2. Eingeschränkte Notwendigkeit einer Verteidiger- bestellung im Ermittlungsverfahren (Abgrenzung zu BGHSt 46, 93 und BGH, Urteil vom 22. Novem- ber 2001 – 1 StR 220/01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). BGH, Beschluß vom 5. Februar 2002 - 5 StR 588/01 LG Berlin – 5 StR 588/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2002 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 23. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jede Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils u.a. wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag zu Jugendstrafen verurteilt. Die Revisionen der Ange- klagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat folgendes an: Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte T beanstandet, daß die Vernehmungen beider Angeklagter durch den Haftrichter anläßlich ihrer Vorführung gemäß § 128 StPO – ungeachtet ihres in der Hauptverhandlung rechtzeitig erhobenen Widerspruchs – verwertet worden sind, bleibt erfolg- los. 1. Auf eine angeblich unzulängliche Belehrung der Mitangeklagten nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kann sich die Angeklagte nicht berufen; ihre Rechte werden hierdurch nicht berührt (vgl. BGHR StPO § 136 Belehrung 5; BGH wistra 2000, 311, 313; Nack StraFo 1998, 366, 372 f.). Bereits daran - 3 - scheitert ihre Rüge, soweit sie sich gegen die Verwertung der richterlichen Vernehmung der Mitangeklagten wendet. 2. Die Angeklagte ist unmittelbar vor der verwerteten haftrichterlichen Vernehmung wie bereits vor ihrer ersten polizeilichen Beschuldigtenverneh- mung, bei der sie die Einlassung verweigert hat, über ihr Recht, jederzeit, auch schon vor ihrer Vernehmung, einen zu wählenden Verteidiger zu be- fragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO), belehrt worden; dies ist jeweils protokolliert worden. Die Angeklagte hat nicht zu erkennen gegeben, daß sie einen Verteidiger konsultieren wolle. Vor dem Haftrichter hat sie unter Zuziehung eines Dolmetschers nach der Belehrung ohne Ver- teidigerbeistand ausgesagt. a) Über die erfolgte Belehrung hinaus war angesichts der fehlenden Reaktion der Angeklagten hierauf ein ausdrücklicher Hinweis auf die Ein- richtung eines Verteidigernotdienstes und die Möglichkeit, zu diesem eine telefonische Verbindung mit dem Ziel alsbald realisierbarer anwaltlicher Konsultation herzustellen, nicht geboten. Der Senat hat – entgegen dem weitergehenden Verständnis der Ver- teidigung (entsprechend Kutschera StraFo 2001, 262; vgl. auch Hamm NJW 1996, 2185, 2186) – eine Pflicht der Ermittlungsbehörden zu einer derarti- gen Hilfestellung lediglich für den Fall erwogen, daß ein Beschuldigter nach der vorgeschriebenen Belehrung zu erkennen gegeben hat, daß er von sei- nem Recht aus § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO auf Verteidigerkonsultation Ge- brauch machen wolle; hieraus könne dann eine weitergehende Verpflichtung zur effektiven Ermöglichung dieses Rechts erwachsen (BGHSt 42, 15, 19 f.; vgl. dazu auch die damals restriktivere Position des 1. Strafsenats: BGHSt 42, 170, 173; nicht weitergehend auch Beulke NStZ 1996, 257, 260, 262; Herrmann NStZ 1997, 209, 212). Aus dem Alter der zur Zeit der Beschul- digtenvernehmung 20jährigen Angeklagten, aus ihrer Schwangerschaft, ihrer - 4 - besonderen Betroffenheit über die vorläufige Festnahme unter dem Ver- dacht des versuchten Mordes und aus ihren mangelnden Deutschkenntnis- sen lassen sich keine Belehrungs-, Warnungs- oder Hinweiserfordernisse herleiten, die über die gesetzliche Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hinausgehen. Vielmehr genügt diese den rechtsstaatlichen Mindest- anforderungen auch gegenüber einer Beschuldigten in einer derart bedrän- genden Situation wie im vorliegenden Fall. Die Voraussetzungen einer gei- stig-seelischen Beschaffenheit, welche bereits die Besorgnis begründete, sie könne die Belehrung nicht verstanden haben (vgl. BGHSt 39, 349, 351), liegen nicht vor. b) Weitergehendes wäre nur zu erwägen, wenn die Ermittlungsbehör- den bei der gegebenen haftrichterlichen Vernehmungssituation für eine Verteidigung der damaligen Beschuldigten hätten Sorge tragen müssen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat eine entsprechende aus § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO abzuleitende Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die gehalten sein könnte, jedenfalls bis zu einer Unterrichtung des Beschuldig- ten, daß ihm nunmehr ein Verteidiger zu bestellen sei, mit weiteren Ermitt- lungshandlungen innezuhalten, in seinem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Urteil vom 22. November 2001 – 1 StR 220/01 (Umdruck S. 16 f.) erwogen. Indes vermag der Senat eine entsprechende Verpflichtung je- denfalls für die hier gegebene Verfahrenssituation nicht anzuerkennen. Aus dem Regelungsgefüge der §§ 140, 141 StPO folgt, daß – insoweit auch in näherer Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK – in bestimmten gewichtigeren Fällen die Mitwirkung eines Verteidigers regelmäßig ab Anklageerhebung unerläßlich ist. Ein solches Erfordernis kann indes bereits während des Ermittlungsverfahrens eintreten. So erstarkt insbesondere nach dreimonatigem Vollzug von Untersuchungs- haft die Position des Beschuldigten dahin, daß er die Bestellung eines Ver- teidigers verlangen kann (s. § 140 Abs. 1 Nr. 5, § 117 Abs. 4 StPO; dazu - 5 - weitergehend BGHSt 46, 93, 99). Aber auch sonst steht eine Pflichtverteidi- gerbestellung für den Beschuldigten ohne Wahlverteidiger “schon während des Vorverfahrens” im richterlichen Ermessen auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 141 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Für die Stellung dieses Antrags, der sich nach der Prognose notwendiger Verteidigung in einem künftigen gerichtlichen Verfahren richtet, steht der Staatsanwaltschaft ein nicht umfassend gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGHSt 46, 93, 98 f.; BGH, Urt. vom 22. November 2001 – 1 StR 220/01, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, Umdruck S. 13 ff.). Hiernach wird eine Verteidigerbestellung bereits im Ermittlungsverfah- ren jedenfalls dann zu veranlassen sein, wenn mit im Sinne des § 140 Abs. 1 oder 2 StPO gewichtiger Anklageerhebung zu rechnen ist und eine effektive Wahrnehmung der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten die Mitwir- kung eines Verteidigers, beispielsweise durch Wahrnehmung des Aktenein- sichtsrechts, schon vor Anklageerheebung unerläßlich erfordert (vgl. Klein- knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 141 Rdn. 5). Zutreffend verlangt der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der insoweit (aaO) eine Reduzierung des richterlichen Ermessens (§ 141 Abs. 3 Satz 1 StPO) auf Null und eine entsprechende Einengung des staatsanwaltlichen Beurteilungsspielraums (§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) annimmt, die Bestellung eines Verteidigers vor einer beweissichernden ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines wesent- lichen Belastungszeugen in Abwesenheit des Beschuldigten (BGHSt 46, 93, 99 f.); in diesem Fall wird nur so den Anforderungen des Rechtes des Be- schuldigten auf Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK, hier insbe- sondere mit Rücksicht auf eine effektive Wahrung seines Fragerechts aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK, genügt. Dem geltenden Recht ist indes nicht zu entnehmen, daß bereits dann, wenn die Staatsanwaltschaft – oder etwa gar die ermittlungsführende Poli- zei – im Ermittlungsverfahren den dringenden Verdacht eines Verbrechens - 6 - (s. § 140 Abs. 1 Nr. 2) – oder auch eines gewichtigen Vergehens (vgl. nur § 140 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) – für begründet erachtet, eine entsprechende Reduzierung des Beurteilungsspielraums der Staatsanwalt- schaft für die Stellung eines Antrags auf Verteidigerbestellung nach § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO anzunehmen wäre, die sie jedenfalls veranlassen müßte, “mit Ermittlungen, welche die Mitwirkung des Beschuldigten erfordern, inne- zuhalten”, mindestens bis zu einem weitergehenden Hinweis an ihn auf die nunmehr anzunehmende Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung (BGH, Urt. vom 22. November 2001 – 1 StR 220/01, Umdruck S. 16 f.). Eine solche Position – die letztlich, wenn nicht allzu große Unsicherheiten verursacht werden sollen, die Annahme notwendiger Verteidigung mit dem Beginn ei- nes dringenden gewichtigen Verdachts zur Konsequenz haben müßte – ent- spricht nicht der differenzierten gesetzlichen Regelung (§§ 140, 141 StPO nebst Sondernormen). Sie wird weder von Art. 6 Abs. 3 Buchst. c MRK noch von dem nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren als Mindeststandard gefordert. De lege ferenda wird eine Verstärkung der Verteidigungsrechte im Ermittlungs- verfahren diskutiert (vgl. nur das “Eckpunktepapier” zur Reform des Straf- verfahrens, StV 2001, 314, 315). Hierüber wird gegebenenfalls der Gesetz- geber unter Abwägung der im Strafverfahren verfolgten gegenläufigen An- liegen zu befinden haben (vgl. BVerfGE 57, 250, 275 f.; 63, 45, 61). Dies sind namentlich das Interesse des Beschuldigten an möglichst effektiver Verteidigung auf der einen, die Belange der Wahrheitsermittlung und Ver- fahrensbeschleunigung sowie eines effektiven Opferschutzes auf der ande- ren Seite, nicht zuletzt aber auch Kosteninteressen. De lege lata besteht keine Rechtslage, wonach eine derart frühzeitig notwendige Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren gefordert wäre. c) Da für einen Sonderfall, in dem auf eine Verteidigerbestellung zu- gunsten der Angeklagten T bereits vor ihrer haftrichterlichen Vernehmung - 7 - im Ermittlungsverfahren hätte hingewirkt werden müssen, hier sonst keine durchgreifenden Gründe ersichtlich sind, wird die Verwertbarkeit dieser Ver- - 8 - nehmung nicht dadurch in Frage gestellt, daß zuvor kein Hinweis auf die Möglichkeit erteilt worden ist, den bestehenden Strafverteidigernotdienst in Anspruch nehmen zu können. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal