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Entscheidung

4 StR 195/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:090816B4STR195
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:090816B4STR195.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 195/16 vom 9. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zu einem schweren Raub oder einer schweren räuberischen Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2016 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. November 2015 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Landgericht habe durch die Verwertung von im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben des Mitangeklagten S. gegen formelles Recht verstoßen, weil dieser noch zur Sache befragt worden sei, obgleich er zu erkennen gegeben habe, dass er ohne rechtsanwaltlichen Beistand keine Aussage machen wolle, und der von ihm benannte Verteidiger nicht habe erreicht werden können, macht er ein Verwertungsverbot geltend, das sich aus einer gegenüber einem Mitangeklag- ten begangenen Verletzung des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ergeben soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 StR 435/12, BGHSt 58, 301 Rn. 9 ff. und Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009). Damit kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben. Denn er selbst wäre von dem (behaupteten) Verfahrensverstoß nicht in seinem Rechtskreis betrof- - 3 - fen. Ein Verwertungsverbot würde sich daher aus den gleichen Gründen wie im Fall der unterlassenen oder fehlerhaften Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht auf ihn erstrecken (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 588/01, BGHSt 47, 233, 234; Beschluss vom 20. März 2000 – 2 AR 217/99, wistra 2000, 311, 313; Urteil vom 10. August 1994 – 3 StR 53/94, NStZ 1994, 595, 596; offengelassen in BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008, 1009 und Urteil vom 18. Dezember 2008 – 4 StR 455/08, NStZ 2009, 281, Rn. 18 [insoweit in BGHSt 53, 112 nicht ab- gedruckt]; siehe auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 StR 691/08, BGHSt 53, 191 Rn. 14 ff. [Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO]; zur verfas- sungsrechtlichen Unbedenklichkeit von rechtskreisbezogenen Überlegungen bei der Bestimmung der Rechtsfolgen von Verfahrensverstößen vgl. BVerfG, NStZ 2014, 528, 529; NJW 2011, 207, 211 [zu Art. 38 Abs. 1 lit. b S. 3 WÜK]). Sost-Scheible Cierniak Mutzbauer Bender Quentin