Leitsatz
II ZR 77/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 77/00 Verkündet am: 4. März 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG § 35; HGB §§ 74 ff. a) Das im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers vereinbarte nach- vertragliche Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung wird nicht al- lein dadurch verkürzt oder hinfällig, daß er mit der ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages von seinen Dienstpflichten freigestellt wird. b) Die vereinbarte Karenzentschädigungspflicht entfällt mit dem Verzicht der GmbH auf das Wettbewerbsverbot jedenfalls dann nicht, wenn der Verzicht nach ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages erst zu einem Zeit- punkt erklärt wird, in dem der Geschäftsführer sich auf die mit dem Wettbe- werbsverbot verbundenen Einschränkungen seiner neuen beruflichen Tätig- keit eingerichtet hat. BGH, Urteil vom 4. März 2002 - II ZR 77/00 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 4. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Fremdgeschäftsführer der beklagten GmbH, die mit Tex- tilien handelt. In § 6 seines Anstellungsvertrages vom 28. April 1992 wurde fol- gendes vereinbart: "Herr A. (Kläger) verpflichtet sich, nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer aus der Gesellschaft für die Dauer eines Jahres - 3 - weder bei einem Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft tätig zu werden noch ein solches zu betreiben. Für die Dauer des Wettbe- werbsverbots erhält Herr A. eine Entschädigung in Höhe von 80 % der zuletzt gewährten Jahresbezüge gemäß § 2, wenn er keine an- dere Beschäftigung findet. Sollte das im Verbotszeitraum erhaltene Einkommen unter 80 % der letzten ... Einkünfte liegen, so bekommt Herr A. die Differenz von der Firma vergütet." Unter dem 15. Dezember 1995 berief die Beklagte den Kläger als Ge- schäftsführer ab und kündigte den Anstellungsvertrag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von einem Jahr zum 31. Dezember 1996. Zu- gleich stellte sie den Kläger unter Weiterzahlung seines vollen Gehalts von allen Dienstpflichten frei. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 teilte sie ihm mit, daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1997 auf das Wettbewerbsverbot ver- zichte, woraufhin der Kläger unter dem 9. Januar 1997 darauf hinwies, daß er gleichwohl die vereinbarte Karenzentschädigung beanspruche. Mit seiner am 30. Dezember 1998 eingereichten Klage verlangt der Klä- ger von der Beklagten Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung für das Jahr 1997 in Höhe von 80 % seines Jahreseinkommens von 184.776,90 DM unter Anrechnung behaupteter Einkünfte von 32.400,00 DM, mithin 115.421,52 DM. Die Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen und vorge- tragen, die Parteien hätten das - nach Sachlage ohnehin hinfällige - Wettbe- werbsverbot Ende Dezember 1996 einvernehmlich aufgehoben; zudem gebe der Kläger seine anderweitigen Einkünfte zu niedrig an. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das zwischen den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigungspflicht nicht seinem Sinn und Zweck nach schon dadurch hinfällig geworden, daß der Klä- ger nach Ausspruch der Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 1995 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 1996 von seinen Dienst- pflichten freigestellt und damit von den Geschäftsgeheimnissen sowie sonsti- gen Interna der Beklagten ferngehalten war. Diese Auslegung verletzt aner- kannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157, 242 BGB), insbesondere den Grundsatz beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung (vgl. dazu Sen.Urt. v. 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, ZIP 2001, 1410 m.N.), wie die Revision zu Recht rügt. a) Das Berufungsgericht geht allerdings insoweit zutreffend davon aus, daß das Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigungspflicht nicht an die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, sondern an die Beendigung des - in der vorliegenden Vertragsurkunde geregelten - Anstellungsvertrages an- knüpfen, was sich schon daraus ergibt, daß bis dahin das volle Gehalt und nicht nur 80 % hiervon zu zahlen waren. Dem Wortlaut der vertraglichen Re- gelung ist aber auch nicht zu entnehmen, daß es für die Geltung des Wettbe- werbsverbots, seinen Beginn und seine Dauer, darauf ankommen sollte, ob und wie lange der Kläger nach Kündigung seines Anstellungsvertrages von seinen Dienstpflichten freigestellt wird. Derartiges geschieht nicht selten nach - 5 - Abberufung eines Geschäftsführers und ordentlicher Kündigung seines An- stellungsvertrages, weil damit regelmäßig ein Vertrauensverlust der Gesell- schaft einhergeht, der es nicht ratsam erscheinen läßt, den bisherigen Ge- schäftsführer in einer ähnlichen Position bis zur Vertragsbeendigung weiterzu- beschäftigen. Da im vorliegenden Fall eine einjährige Kündigungsfrist verein- bart war und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erst danach einsetzen sollte, war nach den Vereinbarungen der Parteien die Karenzentschädigung bis zum 31. Dezember 1997 zu zahlen. b) Zwar steht bei einem Wettbewerbsverbot das Interesse der Gesell- schaft im Vordergrund, sich davor zu bewahren, daß der Geschäftsführer die in dem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden ausnutzt (Sen.Urt. v. 17. Februar 1992 - II ZR 140/91, ZIP 1992, 543). Soweit es zum Schutz eines derartigen berechtigten Interesses der Gesellschaft erfor- derlich ist und die Berufsausübung oder sonstige wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers zeitlich, örtlich und gegenständlich nicht unbillig er- schwert wird, also ein Verstoß gegen § 138 BGB nicht vorliegt (vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 283/96, NJW 1997, 3089), kann ein nachver- tragliches Wettbewerbsverbot mit einem Geschäftsführer auch ohne Karen- zentschädigung vereinbart werden, weil ihm gegenüber die gesetzliche Rege- lung für Handlungsgehilfen des § 74 Abs. 2 HGB nicht gilt (Sen., BGHZ 91, 1, 5; Urt. v. 17. Februar 1992 aaO). Daraus läßt sich aber nicht schließen, daß auch bei einer vereinbarten Karenzentschädigung und bei der Auslegung die- ser Vereinbarung allein die Interessen der Gesellschaft zu berücksichtigen wä- ren. Vielmehr kommt hier auch der Dispositionsschutz des Geschäftsführers zum Tragen. Wollte die Beklagte, daß die bezahlte Karenz im Fall einer Frei- - 6 - stellung des Klägers von seinen Dienstpflichten verkürzt oder hinfällig wird, so wäre es ihre Sache gewesen, dies in dem Vertrag klarzustellen. 2. Was den Verzicht der Beklagten auf das Wettbewerbsverbot angeht, so verkennt das Berufungsgericht, daß das dem Kläger bis zur Beendigung seines Anstellungsvertrages gezahlte, reguläre Gehalt wie bisher zur Deckung seines laufenden Lebensunterhalts und nicht zur Vorsorge für die Zeit danach bzw. als Ersatz für die Karenzentschädigung bestimmt war. Die Beklagte hat den Kläger bis zum Zugang ihres Schreibens vom 16. Dezember 1996 in dem Glauben gelassen, er müsse seinen künftigen Lebensunterhalt auf einem an- deren, ihm weniger geläufigen Geschäftssektor als demjenigen der Beklagten suchen und könne dafür auf die Karenzentschädigung zurückgreifen. Auch wenn die Klägerin ihrerseits von der Hinfälligkeit des Wettbewerbsverbots nach der Kündigung ausgegangen sein sollte, ist ihr vorzuwerfen, daß sie diese im Rechtsstreit nachdrücklich verfochtene Ansicht nicht bei Ausspruch der Kündi- gung zum Ausdruck gebracht und damit eine der Kündigungsfrist entsprechen- de Dispositionsfrist gewahrt, sondern den Verzicht erst kurz vor Beendigung des Anstellungsvertrages zu einem Zeitpunkt erklärt hat, in dem sie davon ausgehen mußte, daß der Kläger sich auf die Geltung des Wettbewerbsverbots und die damit verbundenen Einschränkungen beim Aufbau einer neuen berufli- chen Existenz eingerichtet hatte. Infolgedessen muß sie es hinnehmen, an die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung gebunden zu bleiben. 3. Die Forderung des Klägers ist auch nicht gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 8, 201 a.F. BGB ganz oder zum Teil verjährt, weil die Pflicht zur Zahlung der Ka- renzentschädigung erst Anfang 1997 fällig zu werden begann. Die Klage wurde - 7 - am 30. Dezember 1998 eingereicht und "demnächst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) zuge- stellt. 4. Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil das Beru- fungsgericht zu der Behauptung der Beklagten, die Parteien hätten das Wett- bewerbsverbot einvernehmlich aufgehoben, keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer