Urteil
44 O 100/18 KfH
LG Stuttgart 44. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 75 Abs. 3 HGB ist nicht verfassungswidrig.(Rn.65)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.255,42 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.09.2017 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert:
Bis zum 25.03.2019: 518.968,59 €
(Klagantrag Ziff. 1: 19.205,65 €
Klagantrag Ziff. 2: 3.317,78 €
Klagantrag Ziff. 3: 85.986,30 €
Klagantrag Ziff. 4: 796,37 €
Klagantrag Ziff. 5: 10.000,00 €
Klagantrag Ziff. 6: 153.000,00 €
Klagantrag Ziff. 7: 236.662,49 €
Klagantrag Ziff. 8: 10.000,00 €);
seit dem 25.03.2019: 475.990,25 €
(Klagerücknahme bezüglich Klagantrag Ziff. 1 sowie
bezüglich Klagantrag Ziff. 7 in Höhe von 23.772,69 €)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 75 Abs. 3 HGB ist nicht verfassungswidrig.(Rn.65) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.255,42 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.09.2017 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: Bis zum 25.03.2019: 518.968,59 € (Klagantrag Ziff. 1: 19.205,65 € Klagantrag Ziff. 2: 3.317,78 € Klagantrag Ziff. 3: 85.986,30 € Klagantrag Ziff. 4: 796,37 € Klagantrag Ziff. 5: 10.000,00 € Klagantrag Ziff. 6: 153.000,00 € Klagantrag Ziff. 7: 236.662,49 € Klagantrag Ziff. 8: 10.000,00 €); seit dem 25.03.2019: 475.990,25 € (Klagerücknahme bezüglich Klagantrag Ziff. 1 sowie bezüglich Klagantrag Ziff. 7 in Höhe von 23.772,69 €) Die zulässige Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten weitgehend begründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Reisekostenerstattung gemäß § 10 Abs. 1 des Geschäftsführerdienstvertrages vom 15.12.2011, K 1, in der zugesprochenen Höhe zu. Für Mai 2016 ergibt sich der Anspruch anhand einer Genehmigung durch die Beklagte in Höhe von 1.628,92 €. Die Beklagte kann hiergegen nicht einwenden, die dienstliche Veranlassung sei nicht hinreichend dargetan, denn sie hat durch ihre Genehmigung die vom Kläger vorgenommene Abrechnung genügen lassen. Tatsächlich hat sie die vom Kläger eingeforderten Kosten geprüft und von 1.691,92 € auf 1.628,92 € korrigiert. Auch für den Monat April 2016 steht dem Kläger ein Anspruch auf Reisekostenerstattung in Höhe von 1.626,50 € zu. Zwar fehlt es für diesen Monat an einer der Beklagten zurechenbaren Genehmigung, denn der Kläger hat die Genehmigung sich selbst in Form des Insichgeschäfts erteilt, obwohl er hierzu nicht befugt war. Gemäß § 2 Abs. 2 des Geschäftsführerdienstvertrages war er lediglich von dem Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 Variante 2 BGB befreit, nicht jedoch von Variante 1. Die Eintragung hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Klägers für die Beklagte im Handelsregister ist insoweit ohne Bedeutung, da sie nur im Außenverhältnis, nicht aber zwischen den Parteien wirkt. Der Reisekostenanspruch steht dem Kläger gemäß § 10 des Vertrages gleichwohl zu, denn er hat durch die Anlage K 7 und ergänzt durch seinen Vortrag im Schriftsatz vom 26.02.2019 (Bl. 331 ff. d. A.) hinreichend substantiiert die jeweilige dienstliche Veranlassung, die Kosten und die Reisedauer dargelegt. Da sich die Beklagte unstreitig im Besitz der Reisekostenbelege befindet, hätte sie detailliert und im Einzelnen bestreiten müssen. Das pauschale Bestreiten genügt insoweit nicht. Für April und Mai steht dem Kläger damit ein Anspruch auf Reisekostenerstattung in Höhe von 3.255,42 € nebst gesetzlicher Zinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Soweit der Kläger für Mai 2016 einen über den gekürzten Betrag hinausgehenden Anspruch geltend macht, hätte er darzulegen, warum er sich nicht zeitnah gegen die Kürzung gewandt hat. In Anbetracht der Geringfügigkeit des Betrages von 63,00 € durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger diesen Betrag nicht weiter geltend machen wird, so dass jedenfalls Verwirkung anzunehmen ist. II. Im Übrigen ist die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, unbegründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung in Höhe von 85.986,30 € brutto zu, Klagantrag Ziff. 3. Ein Anspruch des Klägers auf variable Vergütung besteht nicht, weil es bereits an einer Zielvereinbarung der Parteien fehlt. Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten. In dieser Eigenschaft ist es ihm ohne Weiteres zumutbar, eine Zielvereinbarung, wenn er die Voraussetzungen für gegeben und die Vereinbarung für die Gesellschaft für wirtschaftlich zumutbar hält, ggf. von der Beklagten einzufordern. Ein Geschäftsführer befindet sich nicht in abhängiger Beschäftigung, so dass die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte insoweit nicht und auch nicht entsprechend anwendbar ist auf Geschäftsführerdienstverhältnisse. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist auch nach dem 01.01.2016 der Inhalt des Geschäftsführerdienstvertrages vom 15.12.2011 jedenfalls teilweise entsprechend anwendbar, denn es bestand lediglich ein faktisches Dienstverhältnis für die Dauer der Tätigkeit des Klägers über den 01.01.2016 hinaus. Der Geschäftsführerdienstvertrag vom 17.03.2015 wurde zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart, denn der Kläger konnte nicht mit sich selbst wirksam für die Beklagte einen Geschäftsführerdienstvertrag vereinbaren, da er vom Verbot des Insichgeschäfts gemäß § 181 Variante 1 BGB nicht befreit war. Außerdem war gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterin für den Vertragsabschluss zuständig, somit die AG. § 46 Nr. 5 GmbHG gilt auch für Vertragsänderungen (vgl. Luther/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Aufl., § 46 Rn. 23). Die AG wurde durch den Kläger als Vorstand vertreten. Da der Kläger jedoch nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit war, war der von ihm abgeschlossene Geschäftsführerdienstvertrag vom 17.03.2015 schwebend unwirksam. Da eine Genehmigung nicht erfolgt ist, wurde der Vertrag nicht wirksam. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 21.11.2016 – 44 O 50/16 KfH -, Seite 5 ff., Anlage B 3, verwiesen. Die Vereinbarung der Parteien zur variablen Vergütung in § 8 des Geschäftsführerdienstvertrages vom 15.12.2011 ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 305 c Abs. 2 in Verbindung mit § 306 BGB nichtig, denn es fehlt an einer Unklarheit der getroffenen Regelung. Aus § 8 Abs. 1 des Vertrages wird deutlich, dass eine Vereinbarung der Parteien erforderlich ist, da vom „... Grad der Zielerreichung der mit Herrn ... vereinbarten Ziele ...“ die Rede ist. Dies setzt notwendig voraus, dass mit dem Kläger Ziele vereinbart worden sind. Diese Regelung ist für Jedermann und insbesondere für einen Geschäftsführer hinreichend klar verständlich. Es ist nicht ersichtlich, dass auch geregelt werden müsste, wer die Vereinbarung anstoßen muss, denn der Regelung ist klar zu entnehmen, dass Ziele vereinbart worden sein müssen, damit die variable Vergütung überhaupt anfallen kann. Schließlich ist § 8 Abs. 2 des Vertrags zu berücksichtigen, wonach die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft hinsichtlich der variablen Vergütung zu berücksichtigen ist. Da nach dem Vortrag des Klägers die Gesellschaft sich für einige Jahre nahe der Insolvenz befunden hat, liegt auf der Hand, dass für diesen Zeitraum selbst bei vereinbarten Zielen die variable Vergütung bei 0,00 € anzusetzen gewesen wäre. 2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 796,37 € nebst Zinsen für eine zusätzliche Lebensversicherung zu, Klagantrag Ziff. 4. Aus der Mitteilung der ... Life Assurance plc vom 17.10.2016 (Anlage K 10) ergibt sich, dass die Beiträge für den Kläger bis zum 01.09.2016 beglichen worden sind, somit über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus. Ein weiterer, darüber hinausgehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. 3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch in Höhe von 10.000,00 € brutto nebst Zinsen aufgrund nicht gewährter Aktienoptionen zu. Ein entsprechender Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 3 des Geschäftsführerdienstvertrages besteht nicht, denn es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Der Kläger war als Geschäftsführer im allgemeinen und darüber hinaus zumindest zeitweise explizit in das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm der Beklagten eingebunden. Er war damit selbst für die Beklagte für die Gewährung entsprechender Optionen zuständig. Daher ist nicht ersichtlich, welche Pflichten die Beklagte gegenüber dem Kläger durch Nichtgewährung der Optionen verletzt haben sollte. Darüber hinaus wäre gemäß § 281 Abs. BGB gegenüber der Beklagten eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erforderlich gewesen, die der Kläger nicht gesetzt hat. Tatsächlich ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger jemals entsprechende Optionen bei der Beklagten vor Beendigung des Dienstverhältnisses nachgefragt hätte. Im Übrigen verstößt die Stichtagsregelung des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms nicht gegen Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dessen Rechtsprechung für Vergütungsbestandteile nicht einmal für Arbeitnehmer im Falle von Aktienoptionen, da es sich bei Aktienoptionen nicht um Vergütungsbestandteile handelt, sondern diese spekulativen Charakter aufweisen und eine Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen für die Zukunft bezwecken, diesen Zweck nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber nicht mehr erreichen können (BAG, Urteil vom 28.05.2008 – 10 AZR 351/07; Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018 – 5 Ca. 4560/17 -, Anlage B 6). Schließlich fehlt für einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen nicht gewährter Aktienoptionen auch die erforderliche Kausalität, denn es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger sämtliche oder auch nur einen Teil der Aktienoptionen hätte erwerben sollen, nachdem er nie zuvor Optionen geltend gemacht hatte. Ein derartiges Vorgehen erscheint nicht nachvollziehbar und widerspräche jeglicher Lebenserfahrung. 4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 153.000,00 € brutto nebst Zinsen als Vertragsstrafe zu, Klagantrag Ziff. 6. Gemäß § 1 Abs. 3 des Geschäftsführerdienstvertrages hat die Beklagte dem Kläger spätestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit mitzuteilen, ob die Vorstandsbestellung und der Anstellungsvertrag verlängert werden sollen. Für jeden Monat, den der Kläger verspätet unterrichtet wird, soll er eine Entschädigung in Höhe des zuletzt bezogenen monatlichen Teilbetrages der Gesamtvergütung nach § 8 Abs. 1 erhalten. Etwaige erhaltene Versorgungsbezüge sind anzurechnen. a) Vorliegend liegt kein Fall einer verspäteten Unterrichtung über die Nichtverlängerung vor, denn der Kläger wurde zu Recht fristlos und außerordentlich gekündigt. Mit der Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 soll verhindert werden, dass der Kläger aufgrund einer verzögerten Willensbildung oder Mitteilung durch die Gesellschaft einen Schaden erleidet. Sofern sich die Gesellschaft entschließt, den bis zum 31.12.2015 befristeten Vertrag nicht zu verlängern, sollte der Kläger frühzeitig informiert werden, um mit ausreichend Zeit eine neue Anstellung zu suchen. § 1 Abs. 3 bezweckte dagegen nicht, die Beklagte in ihrem Recht auf eine fristlose und außerordentliche Kündigung einzuschränken, denn im Falle einer fristlosen Kündigung fehlt es naturgemäß immer an einer Mitteilung neun Monate vor Ablauf der Amtszeit. Dies bedeutet, dass § 1 Abs. 3 des Geschäftsführerdienstvertrages teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass § 1 Abs. 3 des Vertrages im Falle einer berechtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung keine Anwendung findet, denn andernfalls würde selbst im Falle der außerordentlichen fristlosen Kündigung eine (An-)Kündigungsfrist von neun Monaten bestehen, obwohl es sich bei § 626 BGB um zwingendes Recht handelt, welches nicht einmal durch Tarifvertrag abdingbar ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl. 2019, § 626 Rn. 2). Im Übrigen ist auch die Vereinbarung einer Abfindung für den Dienstverpflichteten im Falle einer Kündigung gemäß § 626 BGB unwirksam (BGH, NJW-RR 2008, 1488, Juris Rn. 16). Die Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß § 1 Abs. 3 des Geschäftsführerdienstvertrages würde aber nichts anders als eine entsprechende Abfindung darstellen und das Recht der Gesellschaft zur Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund unzumutbar einschränken. Auf die Bezeichnung der Zahlung kommt es nicht an (BGH, a.a.O., Juris Rn. 16). Die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages durch die Beklagte am 27.06.2016 war zum einen wirksam, da zwischen den Parteien zu diesem Zeitpunkt lediglich ein faktisches Geschäftsführerdienstverhältnis vorlag, welches jederzeit von beiden Parteien beendet werden konnte. Zum anderen war die Beklagte auch zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, die sie am 27.06.2016 auch wirksam erklärt hat, denn der Beklagten war es unter Abwägung aller Interessen der Beteiligten unzumutbar, den Geschäftsführerdienstvertrag mit dem Kläger fortzusetzen und die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Der Kläger hatte nämlich mehrfach und in schwerwiegender Weise seine Pflichten als Geschäftsführer gegenüber der Beklagten verletzt, indem er trotz des Verbots des Insichgeschäfts versucht hat, mit sich selbst einen neuen Geschäftsführerdienstvertrag am 17.03.2015 zu vereinbaren, der in mehreren Punkten wesentlich die Interessen der Beklagten missachtete: Der Kläger erhöhte sein eigenes Gehalt in nicht unerheblicher Weise, obwohl ihm die finanziell angespannte Situation der Beklagten bewusst war. Er schränkte zu seinen Gunsten die Wettbewerbsklausel hinsichtlich der Gebiete in China und Japan ein. Außerdem räumte er sich eine uneingeschränkte Nebentätigkeitserlaubnis sowie ein einseitiges Kündigungsrecht des Vertrages ein. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil der Kammer vom 21.11.2016, Seiten 7 ff., B 3, verwiesen. b) Ferner liegt ein Fall der verspäteten Unterrichtung auch deshalb nicht vor, da die Beklagte tatsächlich das Geschäftsführerdienstverhältnis mit dem Kläger über den 01.01.2016 hinaus fortsetzen wollte, freilich zu den bisherigen Vertragskonditionen. Der Kläger hatte die von ihm einseitig vorgenommenen Vertragsänderungen gegenüber der Beklagten nicht offengelegt. Dementsprechend nahm die Beklagte vom 01.01.2016 die Dienstleistungen des Klägers weiter entgegen und vergütete ihn entsprechend dem bisherigen Vertrag auch über den 31.12.2015 hinaus. Schließlich stünde dem Anfall einer Vertragsstrafe gemäß § 1 Abs. 3 des Dienstvertrages § 242 BGB entgegen, denn es läge ein Fall widersprüchlichen Verhaltens vor, venire contra factum proprium, denn der Kläger hat durch die von ihm vertragswidrig vorgenommene Vertragsumgestaltung die Vertragsbeendigung bewirkt, so dass er die Nichtverlängerung des Vertrages nicht der Beklagten vorwerfen kann. 5. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 212.889,80 € brutto nebst Zinsen zu, Klagantrag Ziff. 7. In § 7 des Geschäftsführerdienstvertrages vom 15.12.2011 haben die Parteien ein auch nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart bei Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Das Schriftformerfordernis ist insoweit gewahrt, so dass der relevante Zeitraum zwei Jahre ab dem 01.01.2016, somit bis zum 31.12.2017, besteht. a) Ein eventueller Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung besteht jedoch nicht gemäß § 75 Abs. 3 HGB, denn die Beklagte hat das Dienstverhältnis aufgrund einer fristlosen außerordentlichen Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers aufgelöst, so dass der Anspruch auf Entschädigung wegen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nicht besteht. Zwar ist § 75 Abs. 3 HGB gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.1977 – 3 AZR 620/75 – verfassungswidrig wegen einer Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Allerdings ist bereits nach der Auffassung des BAG eine derartige Ungleichbehandlung im Bereich des Handelsvertreterrechts nicht zu beanstanden, da ein Handelsvertreter weniger schutzbedürftig sei als ein Arbeitnehmer, da er in der Regel weniger abhängig sei. Nach Auffassung der Kammer kann für den Geschäftsführer einer GmbH nichts Anderes gelten, denn aufgrund seiner herausragenden Stellung als Organ der GmbH ist er in aller Regel wirtschaftlich noch weniger abhängig als ein, häufig nur formell, wirtschaftlich selbständiger Handelsvertreter, der in der Praxis nicht selten lediglich für ein Unternehmen Geschäftsabschlüsse vermittelt. Das Bundesarbeitsgericht hat sich nicht zu der Frage geäußert, ob § 75 Abs. 3 HGB in Bezug auf Geschäftsführer einer GmbH verfassungskonform ist oder nicht, denn diese Frage fällt bereits nicht in die Beurteilungskompetenz des BAG (vgl. BAG, Urteil vom 23.02.1977 – 3 AZR 620/75 -, juris Rn. 30). Ansonsten wäre eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich gewesen, von der das BAG abgesehen hat. Im Übrigen stammt das Urteil des BAG bereits aus dem Jahr 1977, ohne dass sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen hätte, § 75 Abs. 3 HGB zu streichen oder zu modifizieren. Die Kammer geht daher von der Wirksamkeit dieser Vorschrift aus. Die Norm erscheint auch sachgerecht, da die Zahlung einer häufig nicht unerheblichen Karenzentschädigung im Falle einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, die zu recht erfolgt ist, grob unbillig erscheint. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung der Kammer auch die häufig wirtschaftlich starke und selbständige Position eines Geschäftsführers einer GmbH, die sich beispielhaft auch darin zeigt, dass mit ihm ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam sogar ohne Karenzentschädigung vereinbart werden kann (BGH, Urteil vom 04.03.2002 – II ZR 77/00 -, juris Rn. 9). Der Wegfall eines Anspruchs auf Karenzentschädigung gemäß § 75 Abs. 3 HGB im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung gemäß gültiger Gesetzeslage erscheint daher erst Recht angemessen. Im Übrigen haben die Parteien am Ende des § 7 des Geschäftsführerdienstvertrages ausdrücklich auf die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB verwiesen, was § 75 Abs. 3 HGB einschließt. b) Darüber hinaus ist vorliegend von einer Konkurrenztätigkeit des Klägers bereits im laufenden Vertragsverhältnis entgegen § 7 des Vertrages auszugehen. Eine entsprechende Tätigkeit des Klägers bis April 2016 für die zu gründende Firma ... ist unstreitig, vgl. Schriftsatz des Klägers vom 26.02.2019, Seite 24, Bl. 352 d. A. Entgegen der Beurteilung des Klägers ist es unerheblich, dass eine Firma ... tatsächlich nicht gegründet worden ist, denn das Wettbewerbsverbot gemäß § 7 des Vertrages wie auch das gesetzliche aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer verbieten Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen, sei es selbständig oder unselbständig, gelegentlich oder mittelbar oder beratend. Auf die juristische Form oder Gründung des Konkurrenzunternehmens kommt es dabei nicht an. Einem Geschäftsführer ist auch nicht eine entsprechende Tätigkeit für Konkurrenz als Vorbereitungshandlung für eine zukünftige, nachvertragliche Selbständigkeit gestattet, anders als möglicherweise bei Arbeitnehmern. Dass der Kläger massiv gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat, ergibt sich klar aus den von der Beklagten vorgelegten Medienberichten und Internetauftritten, Anlagen B 8 ff. Nachdem eine massive und vertragswidrige Konkurrenztätigkeit des Klägers im laufenden Vertragsverhältnis jedenfalls bis April 2016 feststeht, genügt es nicht, dass der Kläger sich darauf beruft, ab diesem Zeitpunkt keinerlei Aktivitäten für die Firma ... entfaltet zu haben, er sei zwar angeschrieben worden, dagegen habe er sich aber schlecht wehren können. Auch dass sein Name bei späteren Gelegenheiten im Zusammenhang mit einer Firma ... genannt worden sei, sei seinem Einfluss entzogen (Schriftsatz vom 26.02.2019, Seite 26, Bl. 354 d. A.). Wenn eine derartige und erhebliche Vertragsverletzung des Klägers feststeht, genügt nach Auffassung der Kammer nicht die bloße Behauptung einer inneren Distanzierung. Erforderlich ist vielmehr der substantiierte Vortrag zu einer Handlung des Klägers, die auch nach außen hin eine Abstandnahme von seiner verbotenen Konkurrenztätigkeit deutlich macht. Eine innere Haltung wie auch Distanzierung ist naturgemäß für den Vertragspartner wie auch für Dritte nicht überprüfbar, so dass eine nach außen gerichtete Handlung, aus der auf eine entsprechende, geänderte Willenshaltung geschlossen werden kann, erforderlich erscheint. Vorliegend trägt der Kläger keinerlei Tätigkeiten vor, seien es auch nur Schreiben, Mitteilungen oder E-Mails, die deutlich machen würden, dass er seine unerlaubte Konkurrenztätigkeit zugunsten des zu gründenden Unternehmens ... eingestellt hätte und wann dies erfolgt sein soll. Hinzu kommt, dass auch nach dem Vortrag des Klägers die Firma ... sich über den April 2016 hinaus an den Kläger, der immerhin als ihr Geschäftsführer vorgesehen war, wandte und somit offenbar ebenfalls nicht von einer Beendigung seiner Tätigkeit ausging. Dem Kläger steht daher auch wegen entfalteter Konkurrenztätigkeit kein Anspruch auf Karenzentschädigung gemäß § 7 des Geschäftsführerdienstvertrages zu. 6. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auskunft gemäß Klagantrag Ziff. 8 zu. Es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage für die verlangte Auskunft. Im Übrigen zielt der Anspruch auf das Aktienoptionsmodell, wobei dem Kläger schon mangels einer Pflichtverletzung durch die Beklagte kein entsprechender Anspruch zusteht. Daher greift auch kein Auskunftsanspruch zur Schadensberechnung ein, denn es fehlt bereits an einem Schaden des Klägers. 7. Soweit dem Kläger jeweils kein Hauptanspruch zustand, steht ihm auch kein Anspruch auf entsprechende Zinsen zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Mit der Klage macht der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einem beendeten Geschäftsführerdienstvertrag geltend. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ... AG, am 26.11.2009 einen Anstellungsvertrag, nach welchem der Kläger als Direktor für Quality, Regulatory and Clinical Affairs ab 01.04.2010 tätig war. Durch Beschluss des Aufsichtsrats wurde der Kläger am 13.10.2011 zum Vorstand bestellt. Nach Umwandlung in die Beklagte war der Kläger als deren Geschäftsführer bestellt. Am 15.12.2011 wurden der Geschäftsführerdienstvertrag abgeschlossen, Anlage K 1. Das Geschäftsführerdienstverhältnis endete am 26.06.2016. Am 17.03.2015 schloss der Kläger mit sich selbst einen Dienstvertrag ab für die Zeit ab 01.01.2016, Anlage B 1, nachdem der vorhergehende Dienstvertrag bis zum 31.12.2015 befristet war. Durch außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.06.2016 endete das Geschäftsführerdienstverhältnis mit dem Kläger am 26.06.2016, B 2. Über die Frage der Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten führten die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart, 44 O 50/16 KfH. Durch Urteil der Kammer vom 21.11.2016 wurde die Klage auf Feststellung der Fortdauer des Geschäftsführerdienstvertrages rechtskräftig abgewiesen. Bezüglich diverser Ansprüche des Klägers aus dem wieder aufgelebten Arbeitsverhältnis der Parteien und hinsichtlich seiner Ansprüche auf Dienstvergütung für Juni 2016 schlossen die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht am 09.11.2017 einen Vergleich, 6 SA 16/17, Anlage B 4. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger aus dem Geschäftsführerdienstvertrag Ansprüche auf Reisekosten, auf variable Vergütung für die Jahre 2014 bis 2016, auf eine zusätzliche Lebensversicherung, auf Schadensersatz für nicht gewährte Aktienoptionen, auf eine Vertragsstrafe, auf Karenzentschädigung sowie auf Auskunft hinsichtlich der existierenden Unternehmensaktien unter Einschluss des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms geltend. Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stünden weitere Reisekosten für April und Mai 2016 zu. Außerdem habe er einen Anspruch auf noch nicht ausgeglichene variable Vergütung. Zwar sei für die genannten Jahre keine Zielvereinbarung getroffen worden, gleich wohl könne der Kläger eine variable Vergütung in Höhe von 100 % verlangen, da den Dienstherrn die Initiativlast treffe, Zielvereinbarungen zustande zu bringen. § 9 Abs. 2 des Geschäftsführerdienstvertrages begründe einen anteiligen Anspruch auf eine zusätzliche Lebensversicherung in Höhe von 796,37 €, Klagantrag Ziff. 4. Aus § 8 Abs. 3 des Geschäftsführerdienstvertrages ergebe sich, dass der Kläger einen Anspruch auf Aktienoptionen an der ... Group AG als weiteren Vergütungsbestandteil erhalten sollte, was nach den Bedingungen für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm gewährt werden sollte, K 6. Da die Beklagte dem Kläger die geschuldeten Stock Options nie gewährt habe, stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu. Ende 2012 sei der Wert der ... Group AG eingebrochen und eine mögliche Insolvenz besprochen worden, weshalb die Aktien quasi nichts mehr wert gewesen seien, so dass der Aktienwert auf 0,01 € festzulegen sei. Nachdem das Unternehmen in den Folgejahren saniert worden sei, sei schließlich 2016 ein Kurs von 9,35 € je Aktie zu Grunde zu legen. Da davon auszugehen sei, dass der Kläger sämtliche Aktienoptionen voll ausgeschöpft hätte, betrage der ihm entstandene Schaden somit 1.398.600,00 €. Hiervon mache er einen erstrangigen Anteil dieses Schadensersatzes in Höhe von 10.000,00 € brutto mit Klagantrag Ziff. 5 geltend. Gemäß § 8 Abs. 1 des Vertrages habe die Beklagte außerdem eine Vertragsstrafe verwirkt, da sie den Kläger nicht rechtzeitig über die Fortsetzung bzw. das Ende des Dienstverhältnisses informiert habe. Mit Klagantrag Ziff. 6 macht der Kläger das Fixum für neun Monate in Höhe von 116.250,00 € sowie die variable Vergütung für neun Monate in Höhe von 36.750,00 €, insgesamt somit 153.000,00 €, geltend. Mit Klagantrag Ziff. 7 verfolgt der Kläger eine Karenzentschädigung. Da der Dienstvertrag mit dem 26.06.2016 endete, bestehe ein Anspruch auf Karenzentschädigung gemäß § 7 des Dienstvertrages bis zum 26.06.2018. Für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2016 lässt sich der Kläger die von der Beklagten gezahlte Vergütung auf die Karenzentschädigung anrechnen. Eine Konkurrenztätigkeit habe der Kläger zur Beklagten nicht betrieben. Ein aktiver Zusammenhang des Klägers zu einer Unternehmung ... existiere nicht, eine ... GmbH habe es nie gegeben. Zwar habe es unstreitig von 2015 bis April 2016 Tätigkeiten des Klägers gegeben, die vorgeblich für eine Firma ... erfolgt seien. Diese seien jedoch unbeachtlich, weil der Kläger erst ab 04.08.2016 Karenzentschädigung verlange. Mit Klagantrag Ziff. 8 macht der Kläger einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend, um Informationen zu erlangen und den Wert der Aktien ermitteln zu können. Hinsichtlich Klagantrag Ziff. 1, im Hinblick auf einen Teilbetrag von Klagantrag Ziff. 7 sowie bezüglich der Beklagten Ziffer 2 hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Er beantragt zuletzt: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.317,78 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 85.986,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 796,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 153.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen (Be-)trag in Höhe von 212.889,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Unternehmenswert der ... Group AG sowie die Anzahl der jeweils existierenden Unternehmensaktien unter Einschluss der für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm reservierten Aktien zu den Zeitpunkten 31.12.2015 und 31.12.2016 mitzuteilen und mitzuteilen, auf welchen Grundlagen diese Werte ermittelt wurden sowie diese Mitteilung durch entsprechende Buchauszüge bzw. testierte Wirtschaftsprüferauskünfte zu belegen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Sie vertritt die Auffassung, dem Kläger stünden keinerlei Ansprüche zu. Hinsichtlich der Reisekosten sei für die Beklagten nicht nachvollziehbar, welche Termine der Kläger dienstlich veranlasst wahrgenommen haben möchte. Das Nichtzustandekommen von Zielvereinbarungen habe die Beklagte nicht zu vertreten. Im Übrigen sei allenfalls der Mittelwert aller Mitarbeiter anzusetzen. Die vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich § 9 Abs. 2 des Geschäftsführerdienstvertrages seien von der Beklagten jeweils erfüllt worden. Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm sei schließlich eingeschlafen. Die Stock Options seien niemals auch nur von einem Mitarbeiter ausgeübt worden. In den Jahren 2013 bis 2016 seien keine Stock Options zugeteilt worden. Letztmalig seien im Jahr 2012 Optionen zugeteilt worden. Die Wertermittlung des Klägers sei ebenfalls unzutreffend. Es fehle eine Pflichtverletzung der Beklagten. Dem Kläger sei auch kein kausaler Schaden entstanden. Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Ein Anspruch auf Vertragsstrafe stehe dem Kläger nicht zu, da er selbst am 17.03.2015 den weiteren Dienstvertrag für die Zeit ab 01.01.2016 unterzeichnet habe. Der Kläger habe seinen Anspruch auf Karenzentschädigung nicht nachvollziehbar berechnet. Im Übrigen betreibe er seit geraumer Zeit Wettbewerb gegenüber der Beklagten, B 8 ff. Außerdem verlangt die Beklagte Auskunft und Nachweis vom Kläger über die von ihm erzielten Einkünfte sowie hinsichtlich des böswillig unterlassenen Erwerbs von Einkünften für die Zeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Ein Auskunftsanspruch stehe dem Kläger gegen die Beklagte bereits mangels des Bestehens eines Hauptanspruchs nicht zu. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2019 (Bl. 369 ff. d. A.) verwiesen.