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Entscheidung

II ZR 103/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 103/01 Verkündet am: 18. März 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2001 aufgeho- ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind die alleinigen Gesellschafter einer im Frühjahr 1998 gegründeten OHG, die in B./L. einen Handel mit Textilien betreiben sollte. Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung für eine Lieferung von Textilien aus seinem Modehaus in Anspruch, die er im Mai - 3 - 1998 vereinbarungsgemäß in den L. gesandt hatte und für die er von der Ge- sellschaft 119.000,00 DM netto in Monatsraten von 17.000,00 DM ab 30. Juni 1998 hätte erhalten sollen. Er verlangt von den Beklagten unter Berücksichti- gung des auf ihn selbst entfallenden Verlustanteils 79.333,33 DM. Die Parteien streiten darüber, ob die seinerzeit gelieferte Ware den ge- troffenen Vereinbarungen entsprach und mangelfrei war. Der Beklagte zu 2 beruft sich zudem auf Aufwendungsersatzansprüche. Die Parteien haben den Gesellschaftsvertrag alsbald nach Entstehen ihrer Meinungsverschiedenheiten wechselseitig gekündigt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage für unbegründet gehalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der gel- tend gemachte Anspruch aus einem als Drittgeschäft zu wertenden Kaufvertrag des Klägers mit der Gesellschaft herrühre und die Voraussetzungen für eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten gegeben seien, da die Gesell- schaft offenbar nicht über nennenswertes eigenes Vermögen verfüge. Zutref- fend geht es auch davon aus, daß die Drittgläubigerforderung des Klägers we- gen der Beendigung der Gesellschaft grundsätzlich nur noch als unselbständi- ger Rechnungsposten in der erforderlichen Auseinandersetzungsrechnung zu - 4 - berücksichtigen, aber nicht mehr selbständig einklagbar ist. Das rechtfertigt die Abweisung der Klage jedoch nicht. 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil v. 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758 m.w.N.; Urteil v. 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210) enthält die Leistungsklage eines Gesell- schafters, mit der er nach Auflösung der Gesellschaft einen auf das Gesell- schaftsverhältnis gegründeten Zahlungsanspruch geltend macht, ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag, in den sein Zahlungsantrag umzu- deuten ist. Das hat das Berufungsgericht übersehen, wie die Revision mit Recht rügt. 3. Der Senat kann die rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über das in dem Zahlungsverlangen des Klägers enthaltene Feststellungsbegehren nicht selbst treffen. Das Feststellungsverlangen geht dahin, daß eine be- stimmte Forderung als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sei. Das bedeutet, daß die einzustellende Forderung nicht nur der Art nach, sondern auch zur Höhe bestimmt sein muß, da anderenfalls ihre rechnerische Berücksichtigung nicht möglich wäre, was dem Feststellungsbe- gehren jeden Sinn nähme. Die Beklagten bestreiten, daß die Lieferung des Klägers vertragsgemäß war, und erheben damit Einwendungen zu Grund und Höhe des klägerischen Anspruchs. Dessen Feststellung setzt daher voraus, daß die Frage geklärt ist, inwieweit die Lieferung ordnungsgemäß war und der Kläger seine - 5 - Verkäuferpflichten erfüllt hat. Die Sache muß deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die nötigen Feststellungen trifft. Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke