OffeneUrteileSuche
Leitsatz

II ZR 1/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5mal zitiert
18Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 1/11 Verkündet am: 22. Mai 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 355 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138 Bei einem Haustürgeschäft wird durch eine Widerrufsbelehrung, die nur auf die aus der Erklärung des Widerrufs folgenden Pflichten des Verbrauchers hinweist, nicht jedoch darauf, wie sich die Erklärung des Widerrufs auf seine (etwaigen) Rechte auswirkt, die Frist zur Erklärung des Widerrufs nicht in Gang gesetzt. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 1/11 - LG Darmstadt AG Rüsselsheim - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 7. Zivilkammer des Land- gerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2010 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Amtsgerichts Rüs- selsheim vom 30. April 2010 abgeändert: Es wird festgestellt, dass in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien zugunsten der Klägerin eine Forderung in Höhe von 577,50 € einzustellen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte, die einen für die Klägerin tätigen Anlagevermittler als Kun- den an ihrem Arbeitsplatz, einer Tankstelle, kennengelernt hatte, unterzeichne- te am 28. Juni 2005 in ihrer Privatwohnung eine Beitrittserklärung zu der Kläge- rin, einem geschlossenen Fond in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerli- chen Rechts. Unter den in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmög- lichkeiten wählte die Beklagte das Beteiligungsprogramm Multi B und verpflich- tete sich zu einer Einmalzahlung in Höhe von 3.600 € zuzüglich 5 % Agio und über eine Laufzeit von 30 Jahren zur Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 50 € zuzüglich 5 % Agio (Vertragssumme: 22.680 €). Die Einmalzahlung sowie die erste Rate waren am 1. Juli 2005 fällig. Das Beitrittsformular enthält folgende, von der Beklagten unterschriebe- ne Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung ge- richtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wo- chen widerrufe. Die M. GbR verzichtet auf ein etwaiges vor- zeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M. GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese W i- derrufsbelehrung unterschrieben habe und mir  ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und  mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkun- de bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. 1 2 - 4 - Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M. GbR c/o Privatbank R. GmbH & Co. KG, G. str. , M. , Telefon: (0 ) 6 , Fax (0 ) 6 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M. GbR und/oder der Privatbank R. GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG zurückgewäh- ren und der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen her- ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs. Kann ich die von der M. I GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhalte- nen Leistungen ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Werter- satz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG erbrachten Leistun- gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme. Die Beklagte leistete die Einmalzahlung sowie die monatlichen Raten bis einschließlich Juni 2006. Mit Schreiben vom 12. September 2006, gerichtet an das Vertriebsunternehmen I. AG, kündigte sie den Vertrag mit der Klägerin zum 1. Oktober 2006 und bat um Überweisung ihres Guthabens. Sie wiederhol- te mit Schreiben vom 30. April 2007, das ebenfalls an die I. AG adressiert war, ihre Kündigung, die die Klägerin selbst mit Schreiben vom 8. Mai 2007 mit dem Hinweis zurückwies, die Kündigung sei erst zum Ende des 31. Beteili- gungsjahres möglich. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11. Oktober 2007 widerrief die Beklagte unter Bezugnahme auf ihre mit Schrei- ben vom 12. September 2006 abgegebene Erklärung ihre Beitrittserklärung er- neut. 3 - 5 - Am 30. September 2009 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläge- rin die Beklagte zur Zahlung der rückständigen Raten auf. Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten Zahlung der Raten von Juli 2006 bis Dezember 2009 in Höhe von 2.205 € nebst Zinsen sowie au- ßergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg und führt im Umfang ihres Erfolges zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO). A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe ihren Beitritt zu der Klägerin wirksam widerrufen. Ihr habe ein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 355 Abs. 1 BGB und unabhängig davon auch ein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden, das sie noch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist habe ausüben können, da sie nicht 4 5 6 7 8 9 - 6 - ordnungsgemäß über die sich aus der Erklärung des Widerrufs ergebenden Rechte und Pflichten belehrt worden sei. Infolge des Widerrufs habe sich das Gesellschaftsverhältnis zur Klägerin nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt. Die Klägerin könne die rückständigen Raten daher nicht mehr isoliert im Wege der Leistungsklage gel- tend machen (sogenannte Durchsetzungssperre). B. Das hält den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. I. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor uneingeschränkt zugelassen und in den Entscheidungsgrün- den lediglich eine Begründung für die Zulassung genannt. II. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Beru- fungsgerichts, der Beklagten habe ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB zugestanden. a) Nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der hier anzuwendenden Fas- sung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) steht einem Verbraucher, der im Bereich einer Privat- wohnung zum Abschluss eines Vertrages bestimmt worden ist, ein Widerrufs- recht nach § 355 BGB zu. Diese Vorschriften finden auf Verträge über den Bei- tritt zu einer Gesellschaft, die wie die Klägerin der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Se- 10 11 12 13 - 7 - nats Anwendung (siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II). b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht das Vor- liegen der Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB rechtfehlerfrei festgestellt. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe lediglich festge- stellt, dass die Beklagte die Beitrittserklärung in ihrer Privatwohnung abgegeben habe, ein gesetzliches Widerrufsrecht stünde der Beklagten aber nur zu, wenn sie durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zur Abga- be ihrer Beitrittserklärung bestimmt worden sei, bleibt ohne Erfolg. aa) Zwar reichte die Feststellung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beitrittserklärung in der Privatwohnung der Be- klagten abgegeben worden sei, für die Annahme des Vorliegens der tatbestand- lichen Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sowie deren Kau- salität für den Vertragsschluss nicht aus, wenn die Parteien zum Zustande- kommen der Beitrittserklärung der Beklagten im Übrigen streitig vorgetragen hätten und unter Berücksichtigung des streitigen Vorbringens die Annahme, die Beklagte habe sich in einer für die Bejahung einer Haustürsituation erforderli- chen typischen Überrumpelungssituation befunden, nicht gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 2 ff.). So liegt der Fall hier aber nicht. bb) Das Amtsgericht hat den unstreitigen Teil des durch Verweis auf die Schriftsätze in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien dahin zusammengefasst, die Beklagte habe nach Beratung durch einen Ver- mittler die Beitrittserklärung am 28. Juni 2005 unterzeichnet, und ist sodann bei seiner rechtlichen Würdigung von dem Vorliegen einer sogenannten Haustürsi- tuation im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen. Das Berufungsge- 14 15 16 - 8 - richt hat gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die von ihm für richtig und vollständig erachteten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts verwiesen. Das Berufungsgericht hat ferner die Beklagte ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung und der Angaben in den Entscheidungsgründen zusätzlich ausführlich zum Zustandekommen ihrer Beitrittserklärung vom 28. Juni 2005 angehört. Es hat als Ergebnis der Anhö- rung festgestellt, dass die Beklagte den Vermittler der Klägerin als Kunden an der Tankstelle kennengelernt und in ihrer Privatwohnung den Beitritt erklärt ha- be. Wenn das Berufungsgericht angesichts dessen zur Begründung des Beste- hens eines gesetzlichen Widerrufsrechts ausführt, aufgrund der im Anschluss an die persönliche Anhörung der Beklagten eingehend erörterten Umstände sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beitrittserklärung in der Privatwoh- nung der Beklagten abgegeben worden sei, so ist das entgegen der Revision eindeutig dahin zu verstehen, dass sich nicht nur der Abschluss in der Privat- wohnung als solcher, sondern auch die Voraussetzung, dass die Beklagte dort zum Beitritt "bestimmt" worden ist, aus dem zwischen den Parteien unstreitigen tatsächlichen Vorbringen ergibt. Die Beklagte hatte vorgetragen, sie habe sich mit dem Vermittler verabredet, nachdem er sie an ihrem Arbeitsplatz angespro- chen habe, ob sie an einer Steuerersparnis interessiert sei. Sodann hat sie zu den näheren Umständen der Unterzeichnung der Beitrittserklärung, die ein bis zwei Tage später in ihrer Privatwohnung erfolgt sei, vorgetragen. Die Klägerin hat das tatsächliche Vorbringen der Beklagten im Einzelnen nicht bestritten, sondern hat lediglich „widersprochen“, dass eine Haustürsituation vorgelegen habe, und geltend gemacht, der Vortrag der Beklagten sei unsubstantiiert, weil sie nicht vortrage, wer wen wozu eingeladen und ob ein Überraschungsmoment vorgelegen habe. cc) Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Berufungsgericht nach der Anhörung der Beklagten den Hinweis erteilt hat, 17 - 9 - es neige dazu, die Widerrufsbelehrung für unzutreffend zu halten, greift die Rü- ge der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es eine Haustürsituation bejahen wollte, nicht durch. Wenn - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - die tatsächlichen Umstände, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ergibt, zwischen den Parteien unstreitig waren, bedurf- te es - wie geschehen - (allenfalls) eines Hinweises des Berufungsgerichts da- zu, wie es die Rechtsfolgen des Widerrufs der Beklagten bewertet. 2. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass die der Be- klagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen (hier: §§ 312, 355 BGB) entspricht. Es hat daher zu Recht entschieden, dass die Be- klagte auch nach Ablauf der in der Belehrung genannten zweiwöchigen Frist ihren Beitritt noch wirksam widerrufen konnte. a) Der Schutz des Verbrauchers erfordert nach der ständigen Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs eine möglichst umfassende, unmissverständli- che und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (siehe nur BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, 1731; Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 13; Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 183 Rn. 14; siehe nunmehr § 360 Abs. 1 BGB). Die Widerrufsbelehrung hat dem Verbraucher die ihm durch den Widerruf eröffne- ten wesentlichen Rechte und Pflichten bewusst zu machen; in ihr sind die tat- sächlichen materiellen Rechtsfolgen der Erklärung des Widerrufs abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 11, 13 ff.; Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, ZIP 2011, 572 Rn. 17). b) Diesen Anforderungen genügt die der Beklagten erteilte Belehrung nicht, ohne dass der Senat an dieser Stelle entscheiden müsste, wie die Wider- 18 19 20 - 10 - rufsbelehrung im Falle des Widerrufs einer Beteiligung an einer Anlagegesell- schaft im Einzelnen formuliert werden muss (Probleme insoweit aufzeigend Podewils, MDR 2010, 117 ff.; Guggenberger, ZGS 2011, 397 ff.). Die Belehrung entspricht schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie ledig- lich auf aus dem Widerruf folgende Pflichten der Beklagten hinweist, nicht je- doch darauf, wie sich der Widerruf auf (etwaige) Rechte der Beklagten im Hin- blick auf von ihr bereits an die Klägerin geleistete Zahlungen auswirkt. Ein sol- cher Hinweis war unentbehrlich, weil die Beklagte nach den vertraglichen Fäl- ligkeitsbestimmungen Zahlungen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist leisten musste. 3. Zu Recht rügt die Revision jedoch als rechtsfehlerhaft, dass das Beru- fungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt der Widerruf der Beitrittserklärung, wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat, zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermitt- lung des Wertes des Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesell- schafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens (siehe nur BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 11 f. - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14; 17). Die Beklagte ist mit Zugang des Widerrufs bei der Klägerin mit Wirkung "ex nunc" aus dieser ausgeschieden mit (u.a.) der Folge, dass sie zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter (Ein- lage-)Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet ist (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m.w.N. - FRIZ I). Diesen Anspruch kann die Klägerin - wie das Berufungsgericht weiter noch zutreffend gesehen hat - nicht mehr isoliert geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des 21 22 - 11 - Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch diejenigen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens einer Durchset- zungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rech- nungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208 f.; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). Der Senatsentscheidung vom 16. Dezember 2002 (- II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 ff.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. b) Gleichwohl durfte das Berufungsgericht die Klage nicht, wie die Revi- sion zu Recht rügt, in vollem Umfang abweisen. Nach der ständigen Rechtspre- chung des Senats enthält eine Klage, die unter Verkennung der Durchset- zungssperre auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegeh- ren, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Ausei- nandersetzungsrechnung eingestellt wird; eines entsprechenden (ausdrückli- chen) Hilfsantrags der klagenden Partei bedarf es nicht (siehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519). III. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach Letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das im Antrag der Klägerin auf Zahlung der Raten von Juli 2006 bis De- zember 2009 in Höhe von 2.205 € enthaltene Feststellungsbegehren ist inso- 23 24 25 - 12 - weit begründet, als in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien zuguns- ten der Klägerin ein Betrag in Höhe von 577,50 € einzustellen ist; im Übrigen ist es unbegründet. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 € steht der Klägerin nicht zu. 1. Die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien ist, wie ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt des Wirk- samwerdens des Widerrufs bzw. einer außerordentlichen Kündigung, das heißt auf den Zeitpunkt des Zugangs dieser Erklärung bei der Gesellschaft zu erstel- len. Dies ist vorliegend zwar nicht, wie die Revisionserwiderung meint, der Zeit- punkt des Zugangs des Schreibens der Beklagten vom 12. September 2006, weil dieses Schreiben nicht, wie erforderlich, der Klägerin, sondern lediglich der I. AG zugegangen ist. Es ist vielmehr auf den Zugang des Schreibens der Beklagten vom 30. April 2007 abzustellen. Dieses gleichfalls an die I. AG ge- richtete Schreiben ist der Klägerin ausweislich ihres Antwortschreibens vom 8. Mai 2007 zugegangen. Dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30. April 2007 lediglich die Kündigung erklärt und nicht ausdrücklich das Wort Widerruf verwendet hat, ist unschädlich. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich erforderlich, dass der Anleger der Gesellschaft gegenüber unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er sich für die Zukunft nicht mehr an seine Beitritts- erklärung gebunden fühlt und mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus- scheiden möchte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 109/04, ZIP 2007, 1373 Rn. 28; Münch KommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 355 Rn. 41, jew. m.w.N.). Eine Begründung für das Ausscheiden ist nach § 355 Abs. 1 BGB nicht erfor- derlich. Ein derartiges sofortiges Ausscheidensverlangen der Beklagten geht - nach der insoweit maßgeblichen Sicht der Klägerin (§ 133 BGB) - aus dem Schreiben vom 30. April 2007 eindeutig hervor. 26 27 - 13 - Das Feststellungsverlangen der Klägerin ist danach für die Monate Juli 2006 bis Mai 2007 begründet. In Höhe der in dieser Zeit fällig gewordenen Ra- ten (= 11 x 52,50 €) ist zu ihren Gunsten eine Forderung in die Auseinanderset- zungsrechnung einzustellen. 2. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 280, 286, 249 BGB steht der Klägerin nicht zu. Im Zeitpunkt der Aufforde- rung zur Zahlung der rückständigen Raten mit Schreiben vom 30. September 2009 war der Widerruf der Beklagten seit mehr als zwei Jahren wirksam gewor- den und die Beklagte - wie ausgeführt - nicht mehr zur Zahlung verpflichtet. Die Nichtzahlung stellte mithin keine für die Ersatzpflicht vorgerichtlicher Kosten erforderliche, ursächliche Vertragsverletzung dar. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 30.04.2010 - 3 C 1464/09 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.12.2010 - 7 S 78/10 - 28 29