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Entscheidung

XI ZR 323/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 323/01 vom 19. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familien- senat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 3. Juli 2001 einstweilen einzustel- len, wird abgelehnt. Gründe: Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746). Der Beklagte macht zur Begründung seines Einstellungsantrags geltend, daß er bei Fortsetzung der Zwangs- vollstreckung eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abge- ben müsse. Dies war für den Fall fruchtloser oder aussichtsloser Pfän- dung von vornherein vorhersehbar und hätte bereits in der Berufungsin- stanz geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375). Zudem ist die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO, sondern lediglich ein regelmä- - 3 - ßig mit der Vollstreckung eines Zahlungsurteils verbundener Nachteil (vgl. Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 719, Rdn. 6), der als normale Folge des Urteils und seiner Vollstreckung hinzunehmen ist (vgl. BGH, Be- schluß vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, NJW 2000, 3008, 3009). Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen