Leitsatz
XI ZR 323/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 323/01 Verkündet am: 9. Juli 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BGB §§ 425, 607 a.F. Ein Darlehensvertrag kann grundsätzlich nur einheitlich gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt werden. BGH, Urteil vom 9. Juli 2002 - XI ZR 323/01 - OLG München LG Augsburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 9. Juli 2002 durch die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 3. Juli 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufge- hoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt wor- den ist, und das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 24. Februar 2000 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Schwiegersohn, auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. - 3 - Mit privatschriftlichem Vertrag vom 30. November 1993 gewährte der Kläger seiner Tochter und dem Beklagten ein zinsloses Darlehen in Höhe von 100.000 DM für den Bau eines Einfamilienhauses. Das Darle- hen sollte, falls eine Trennung oder Scheidung der Ehe eine Teilung des Hauswertes auslösen würde, als allein von der Tochter eingebracht gel- ten. Es sollte dadurch getilgt werden, daß die Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung weiterhin dem Kläger verblieben. Diese Eigentumswohnung hatten der Kläger und seine später ver- storbene Ehefrau erworben. Sie hatten am 20. September 1983 mit ihrer Tochter vereinbart, daß diese den Kaufpreis und weitere Erwerbskosten durch monatliche Zahlungen an sie tilgen sollte und daß ihr die Eigen- tumswohnung spätestens nach vollständiger Tilgung überschrieben wür- de. Die Wohnung wurde vorübergehend von der Tochter des Klägers und dem Beklagten, die im September 1988 heirateten, bewohnt und an- schließend an Dritte vermietet. Nach dem Scheitern der Ehe des Beklagten und der Tochter des Klägers kündigte der Kläger den Darlehensvertrag vom 30. November 1993 durch ein an den Beklagten gerichtetes Schreiben vom 14. April 1999. Der Klage auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen hat das Landgericht in Höhe von 94.048 DM, das Berufungsgericht in Höhe von 88.971 DM stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage in vollem Umfang. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe das Darlehen zu Recht gekündigt. Insbesondere wegen des mit dem Darlehen verfolgten Zwecks, dem Aufbau eines Fa- milienheims für seine Tochter und seinen Schwiegersohn, sei er nach dem Scheitern deren Ehe nicht mehr gehalten, sein Darlehen, wirtschaft- lich betrachtet, durch eigene Mieteinnahmen abzuzahlen. Eine etwaige Ausgleichspflicht gemäß § 426 BGB zwischen den Eheleuten ändere nichts an der Schuldverpflichtung des Beklagten. Die Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung seien zunächst auf die Kosten der Eigentumswohnung und nach deren Tilgung auf das Darlehen anzurechnen. Danach ergebe sich eine noch offene Darlehensverpflichtung in Höhe von 88.971 DM. - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen fälligen Anspruch gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F., weil er den Darlehensvertrag vom 30. November 1993 nicht wirksam gekündigt hat. 1. Die Kündigungserklärung des Klägers vom 14. April 1999 ist, was das Berufungsgericht verkannt hat, unwirksam, weil sie nur gegen- über dem Beklagten, nicht aber gegenüber der Tochter des Klägers als Mitdarlehensnehmerin abgegeben worden ist. a) Ein Darlehen als Dauerschuldverhältnis kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, grundsätzlich nur einheitlich gegenüber allen Darlehensnehmern als Gesamtschuldnern gekündigt werden (vgl. BGHZ 26, 102, 103; 96, 302, 310 für Mietverträge; OLG Karlsruhe, NJW 1989, 2136, 2137; OLG München, NJW-RR 1996, 370 für Darle- hensverträge; allgemein für Kündigungen gegenüber Gesamtschuldnern: MünchKomm/Bydlinski, BGB 4. Aufl. § 425 Rdn. 6; Erman/H. Ehmann, BGB 10. Aufl. § 425, Rdn. 7; Edenfeld JZ 1997, 1034, 1039; a.A. Stau- dinger/U. Noack, BGB 13. Bearb. § 425 Rdn. 13, 21). Dies folgt aus der Einheitlichkeit des Darlehensvertrages, der nicht gleichzeitig gegenüber einem Darlehensnehmer durchgeführt und gegenüber einem anderen Darlehensnehmer beendet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1963 - V ZR 177/62, WM 1964, 273, 275). Ebensowenig kann eine nur gegenüber einem von mehreren Vertragspartnern ausge- sprochene Kündigung das Vertragsverhältnis auch zu Lasten des oder der anderen am Vertrag Beteiligten umgestalten (BGHZ 96, 302, 310). - 6 - § 425 Abs. 2 BGB besagt nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift gilt für Fälligkeitskündigungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 72/88, WM 1989, 1086, 1087), während sowohl die ordentliche (vgl. hierzu Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 609 Rdn. 1 m.w.Nachw.) als auch die außerordentliche Kündigung eines Darlehensvertrages dessen Beendigung als Dauerschuldverhältnis bewirkt. Ob Beendigungskündi- gungen Wirksamkeit entfalten, wenn sie nur gegenüber einem Gesamt- schuldner erklärt werden, regelt § 425 Abs. 2 BGB nicht (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - V ZR 190/72, WM 1974, 723, 724). b) Der Kläger hat den Darlehensvertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nur gegenüber dem Beklagten, nicht aber gegenüber seiner Tochter ge- kündigt. Entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung hat der Klä- ger als Anlage seiner Anspruchsbegründung vom 27. August 1999 nicht Kündigungsschreiben an beide Darlehensnehmer, sondern nur ein Kün- digungsschreiben an den Beklagten vorgelegt. Der Anspruchsbegrün- dung ist zwar eine Vollmacht beigefügt, durch die der Kläger seinen Rechtsanwalt auch zur Kündigung gegenüber seiner Tochter bevoll- mächtigt hat. Daß gegenüber der Tochter tatsächlich gekündigt worden ist, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Der Be- klagte war auch nicht gemäß § 1357 Abs. 1 BGB zur Inempfangnahme der Kündigung für seine Ehefrau berechtigt. Die Entgegennahme der Kündigung eines zur Finanzierung eines Einfamilienhauses aufgenom- menen Darlehens in Höhe von 100.000 DM wirkt auf die Lebensgrundla- ge der Ehegatten ein und bedarf vorheriger Absprache (vgl. Staudin- ger/U. Noack, BGB 13. Bearb. § 425 Rdn. 16). - 7 - 2. Die Revision ist somit bereits deshalb begründet, weil die Kün- digungserklärung des Klägers unwirksam ist. Darüber hinaus bestehen auch gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein Kün- digungsrecht bejaht hat, Bedenken. Darlehensverträge können zwar wie alle Dauerschuldverhältnisse gemäß § 242 BGB (vgl. auch den im vorlie- genden Fall noch nicht anwendbaren § 314 Abs. 1 BGB n.F.) aus wichti- gem Grund gekündigt werden (BGHZ 95, 362, 372). Dies setzt aber vor- aus, daß einem Vertragsteil nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen. Dafür bedarf es einer Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 5. März 1981 - III ZR 115/80, WM 1981, 679, 680). Gemessen hieran war der Kläger aufgrund des Scheiterns der Ehe seiner Tochter und des Be- klagten nicht berechtigt, das Darlehen zu kündigen. Das Berufungsgericht hat bei der Annahme eines Kündigungs- rechts wesentliche Umstände und wirtschaftliche Zusammenhänge außer acht gelassen. Seine Auffassung, ohne Kündigung würde das Darlehen, wirtschaftlich betrachtet, durch Mieteinnahmen des Klägers zurückge- zahlt, trifft nicht zu. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag waren die Kosten der Eigentumswohnung Ende 1998 vollständig getilgt. Damit war die Verpflichtung der Tochter des Klägers aus der Vereinbarung vom 20. September 1983 erfüllt. Spätestens jetzt sollten ihr die Eigentums- wohnung überschrieben und damit die Mietzinseinnahmen wirtschaftlich zugewiesen werden. Daß nach dem Darlehensvertrag vom 30. November 1993 die Mieteinnahmen "weiterhin" dem Kläger zufließen sollten, be- - 8 - deutet somit, daß das Darlehen, wirtschaftlich betrachtet, auf Kosten der Tochter getilgt werden sollte. III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, da es weiterer Feststellun- gen nicht bedarf (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Die erstmals in der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung des Klägers, er habe den Darlehensvertrag auch gegenüber seiner Tochter gekündigt, dies aber in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetra- gen, rechtfertigt eine Zurückverweisung nicht. Da der Anspruch des Klä- gers mangels wirksamer Kündigung nicht fällig ist, war die Klage abzu- weisen. Siol Müller Joeres Wassermann Mayen