Leitsatz
III ZB 43/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 43/00 vom 27. März 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 80 Abs. 1 Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs. BGH, Beschluß vom 27. März 2002 - III ZB 43/00 - OLG Hamm - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 27. März 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2000 wird angenommen, soweit der Schiedsspruch des Schieds- richters F. W. vom 21. Juni 1999 (ICC Schiedsverfahren Nr. 9945/AMW/BWD) zugunsten der Antragstellerin zu 7 für voll- streckbar erklärt worden ist. Der vorbezeichnete Beschluß wird im Umfang der Annahme und im Kostenpunkt aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin zu 7, den vorbezeichneten Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird nicht angenommen. Von den Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 sowie 6/7 der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Ko- sten auferlegt; die Antragstellerin zu 7 hat ihre eigenen außerge- richtlichen Kosten sowie 1/7 der Gerichtskosten und der außerge- richtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 345.490 DM (= 176.646,23 Ä). - 3 - Gründe I. Die Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch des ICC-Schiedsrich- ters F. W. vom 21. Juni 1999 verurteilt, an die Antragstellerinnen 345.490 DM nebst Zinsen zu zahlen und ihnen Kosten in Höhe von 273.338,63 Dänischen Kronen, 4.544,99 DM und 28.000 US-Dollar zu erstatten. Die Antragstellerin- nen begehren die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Die Antrags- gegnerin hat unter anderem gerügt, die erstinstanzlichen Verfahrensbevoll- mächtigten der Antragstellerinnen seien nicht bevollmächtigt gewesen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die um Zu- rückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung bittet. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht angenommen, soweit der Schieds- spruch zugunsten der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 für vollstreckbar erklärt worden ist; sie hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit der Schiedsspruch zugun- sten der Antragstellerin zu 7 für vollstreckbar erklärt worden ist. In diesem Punkt beruht der angefochtene Beschluß auf der Verletzung eines Gesetzes (§ 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO n.F.). Der von den - 4 - Rechtsanwälten G. für die Antragstellerin zu 7 ohne Vollmacht eingereichte Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist als unzulässig abzuweisen. Das folgt aus den §§ 80, 88 ZPO. 1. Die Allgemeinen Vorschriften der ZPO, mithin auch diejenigen zur Pro- zeßvollmacht (§§ 80 ff ZPO), sind im Streitfall anwendbar. Zwar handelte es sich bei dem vorliegenden Schiedsspruch ("Award Sentence") des ICC-Schiedsrichters F. W. vom 21. Juni 1999 um einen aus- ländischen Schiedsspruch. Der insoweit maßgebliche Schiedsort (vgl. § 1025 Abs. 1 ZPO) lag in Kopenhagen/Dänemark (vgl. S. 3 und 27 des Schieds- spruchs, Nr. 18 Satz 4 des Consortium Agreement vom 8. Dezember 1989). Das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds- sprüche folgt aber - soweit nicht gemäß den §§ 1061 Abs. 1, 1064 Abs. 3 ZPO vorrangige Staatsverträge besondere Verfahrensregelungen treffen - demjeni- gen für die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Denn § 1025 Abs. 4 ZPO verweist insgesamt auf § 1061 und §§ 1062 bis 1065 ZPO (vgl. Münch in MünchKomm ZPO, 2. Aufl. 2001 § 1061 Rn. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 30 Rn. 25). Ergänzend gelten - so- weit mit dem Charakter des Vollstreckbarerklärungsverfahrens als eines Er- kenntnisverfahrens eigener Art vereinbar - die Allgemeinen Vorschriften der ZPO (vgl. Schwab/Walter aaO Kap. 26 Rn. 3; Kap. 27 Rn. 1 und 6; Stein/Jo- nas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1042 Rn. 7, s. auch Rn. 12; Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1060 Rn. 6; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart- mann, ZPO 59. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 8; s. ferner Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 1063 Rn. 3). Mangels anderweitiger staatsvertraglicher oder in den - 5 - §§ 1061 ff ZPO getroffener Bestimmung sind hier die Vorschriften zur Prozeß- vollmacht (§§ 80 ff ZPO) anwendbar (s. auch § 1064 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2. Die Rechtsanwälte G. haben - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - das Vollstreckbarerklärungsverfahren als Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 7 betrieben, ohne von ihr bevollmächtigt zu sein. a) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Verfahrens gerügt werden (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der Bevollmächtigte hat auf die- se Rüge die Bevollmächtigung - abgesehen von hier nicht gegebenen Son- derfällen (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. 1992 § 80 Rn. 23) - durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzuge- ben (§ 80 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form (§ 80 Abs. 2 ZPO) - geführt werden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügt nicht (BGHZ 126, 266, 267 ff; Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 190/96 - ZIP 1997, 1474, 1475; Stein/Jonas/Bork aaO Rn. 26). An einer sol- chen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht ein öffentliches Interesse und ein Interesse des Prozeßgegners (v. Mettenheim in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 1 unter Hinweis auf § 551 Nr. 5 und § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F.). Durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen sind Haupt- und Untervollmacht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 aaO S. 1474; Stein/Jonas/ Bork aaO Rn. 23 und § 88 Rn. 1; v. Mettenheim aaO Rn. 5 und § 88 Rn. 2; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 88 Rn. 2). Der Unterbevollmäch- tigte hat den Vollmachtsnachweis also in der Weise zu führen, daß seine Ver- tretungsmacht bis auf die Partei zurückgeführt werden kann; er muß nicht nur die Untervollmacht nachweisen, sondern auch die Vertretungsmacht der Per- - 6 - son, von der er die Untervollmacht ableitet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - IX ZR 152/85 - NJW-RR 1986, 1252, 1253; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 80 Rn. 7; OLG München OLGZ 1993, 223, 224). b) Bezüglich der Antragstellerin zu 7 ist - auch nach dem Hinweis des Senats - eine den vorbeschriebenen Anforderungen genügende Vollmacht der Rechtsanwälte G. nicht vorgelegt worden. Die mit Schriftsatz vom 31. Januar 2002 zu den Akten gereichte Voll- macht der Rechtsanwälte N. (vormals Rechtsanwälte G.) ist nicht von der Antragstellerin zu 7, der T E-GmbH in D., sondern von einer anderen GmbH, nämlich von der T K-GmbH in B., erteilt worden. Es ist nicht ersichtlich, daß die T K-GmbH (Haupt-)Vollmacht der T E-GmbH oder der T-AG (inzwischen an- geblich T K-AG), auf die die T E-GmbH unstreitig verschmolzen ist, gehabt hätte. Die Antragstellerin hat eine solche Bevollmächtigung weder behauptet noch in der Form des § 80 Abs. 1 ZPO nachgewiesen; sie hat lediglich vorge- tragen, die - anstelle der T E-GmbH - bevollmächtigende T K-GmbH sei deren - 7 - "Rechtsnachfolgerin" bzw. "(Einzel-)Rechtsnachfolgerin der auf die T-AG (nunmehr T K-AG) verschmolzenen T E-GmbH". Die bestrittene Rechtsnach- folge der T K-GmbH ist jedoch nicht belegt. Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke