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Beschluss

34 L 143/21

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1103.34L143.21.00
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Leitsätze
Die Bundesrepublik Deutschland ist im konkreten Einzelfall nicht verpflichtet, einen in Nordost-Syrien inhaftierten deutschen Staatsangehörigen, dem eine Mitgliedschaft im Islamischen Staat vorgeworfen wird, in das Bundesgebiet zurückzuholen.
Tenor
Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 2020 (VG 34 L 173/20) wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bundesrepublik Deutschland ist im konkreten Einzelfall nicht verpflichtet, einen in Nordost-Syrien inhaftierten deutschen Staatsangehörigen, dem eine Mitgliedschaft im Islamischen Staat vorgeworfen wird, in das Bundesgebiet zurückzuholen. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 2020 (VG 34 L 173/20) wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2020 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Reisedokumente auszustellen und seine Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, der analog auch bei Abänderung eines Beschlusses nach § 123 Abs. 1 VwGO anwendbar ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. April 2019 – 10 CE 19.650 – juris Rn. 17; OVG Berlin, Beschluss vom 1. April 1998 – OVG 2 SN 10.98 – juris Rn. 13), ist zulässig. Der Antragsteller hat neue Umstände geltend gemacht, die es rechtfertigen, nunmehr einen ausreichenden schriftlichen Nachweis einer Prozessvollmacht für seine Prozessbevollmächtigten anzunehmen. Gemäß § 67 Abs. 1 VwGO können die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Die Beteiligten können sich u.a. auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Vor dem Verwaltungsgericht sind als Bevollmächtigte u.a. auch volljährige Familienangehörige vertretungsbefugt (§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Grundsätzlich bestehen zwar gegen eine Bevollmächtigung eines volljährigen Familienangehörigen mit der Prozessvertretung vor dem Verwaltungsgericht durch einen Beteiligten (Hauptvollmacht), der sodann einen Rechtsanwalt zur Führung des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht bevollmächtigt (Untervollmacht) keine Bedenken. Die Prozessvollmacht ist zudem formlos wirksam und kann deshalb auch stillschweigend oder nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht erteilt werden. Die Prozessvollmacht ist jedoch gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Hierdurch ist der Nachweis der Erteilung der Vollmacht zu führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 67 Rn. 47; Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 67 Rn. 18). Erforderlich ist die Vorlage einer von dem Beteiligten eigenhändig unterschriebenen Vollmachtsurkunde (vgl. Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL, § 67 Rn. 97). Bei einer Kette von nacheinander geschalteten Vollmachten – wie hier – muss der Vollmachtsnachweis bis zu dem Beteiligten selbst geführt werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21. September 2018 – 1 LA 63/17 – juris Rn. 7; Althammer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 80 Rn. 7; siehe auch BGH, Beschluss vom 27. März 2002 – III ZB 43/00 – juris Rn. 4). Nachdem die Antragsgegnerin eine nicht ordnungsgemäße Bevollmächtigung der auftretenden Rechtsanwälte nach § 67 Abs. 6 Satz 3 VwGO gerügt hat, hat die Kammer einen Mangel der Vollmacht zu prüfen und zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat jedoch mittlerweile den Nachweis einer wirksamen Bevollmächtigung seiner Prozessbevollmächtigten erbracht. Diese wurden unmittelbar von seiner Mutter N... bevollmächtigt, die wiederum der Antragsteller mit seiner Vertretung beauftragt hat. Eine eigenhändig unterschriebene Vollmachtsurkunde der Mutter des Antragstellers, wonach seinen Prozessbevollmächtigten am 20. Januar 2020 Prozessvollmacht erteilt wurde, wurde bereits im Ausgangsverfahren vorgelegt. Auch ist mittlerweile hinreichend belegt, dass der Antragsteller seine Mutter bevollmächtigt hat. Zwar erscheint weiterhin zweifelhaft, ob die eingereichten Vollmachtsurkunden vom „21. Februar 2019“ und „Juni 2020“ sowie eine vorgelegte Audioaufzeichnung einer mündlichen Vollmachtserteilung, auf die sich die Antragstellerseite zunächst berufen hat, vom Antragsteller herrühren. Darauf kommt es aber nicht mehr an. Nunmehr liegt nämlich ein Schreiben des Antragstellers vor, das als Vollmachtserteilung an seine Mutter zu verstehen ist. In dem Schreiben, das der Antragsteller an seine Ehefrau H... gerichtet hat, heißt es: „Sag meiner Mutter, […] sie soll alles tun, was sie kann, um mich hier rauszuholen.“ Dies stellt eine ausreichende Bevollmächtigung der Mutter des Antragstellers dar, weil er damit hinreichend zum Ausdruck bringt, seine Mutter solle für ihn alle notwendigen Schritte, auch rechtlicher Art, einleiten, um seine Verbringung in das Bundesgebiet herbeizuführen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an die Beibringung einer Vollmachtsurkunde aus einer kurdischen Haftanstalt in Nordostsyrien keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind, weil die Kommunikation der Inhaftierten mit Personen im Bundesgebiet nicht ohne Weiteres möglich ist. Es bestehen keine Zweifel, dass der Antragsteller dieses Schreiben verfasst hat. Nach seinen Angaben hätten Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes ihn am 28. September 2020 in der Haftanstalt aufgesucht. Dabei habe er ihnen den Brief ausgehändigt. Seine Ehefrau habe den Brief im März 2021 über das Landeskriminalamt Niedersachsen erhalten. Diesen Vortrag hat das Landeskriminalamt im Kern bestätigt. Danach sei der Brief Ende September 2020 in den Besitz deutscher Sicherheitsbehörden gelangt. Über das Bundeskriminalamt habe ihn das Landeskriminalamt Niedersachsen erhalten und der Ehefrau des Antragstellers im April 2021 ausgehändigt. II. Der Abänderungsantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend kann das Gericht mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes – vielmehr nur in Ausnahmefällen und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 1998 – 2 BvR 745.88 – juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Es besteht kein einfachgesetzlicher Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin, dass diese seine Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen hat. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit nur § 5 Abs. 1 Satz 1 des Konsulargesetzes (KonsG) in Betracht. Danach sollen die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Von § 5 Abs. 1 Satz 1 KonsG sind alle denkbaren Arten von Notfällen erfasst, wobei es auf die Ursache der Hilfsbedürftigkeit nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 13.08 – juris Rn. 13). Mit der Regelung werden die Konsularbeamten ermächtigt, deutschen Staatsangehörigen, die im Konsularbezirk in eine wie auch immer geartete akute Notlage geraten, zur Behebung dieser Notlage auch materielle Hilfe zu leisten, um sofort wirksam helfen zu können (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 15). Die „erforderliche Hilfe“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 KonsG kann im Einzelfall auch einen Rückholanspruch eines deutschen Staatsangehörigen begründen, etwa bei medizinischen Notfällen (vgl. zu dieser Konstellation: Beschluss der Kammer vom 21. Januar 2021 – VG 34 K 226/20 –; Gerichtsbescheid der Kammer vom 6. September 2018 – VG 34 K 1235.17 –; Urteil der Kammer vom 7. November 2016 – VG 34 K 136.16 –). Die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Satz 1 KonsG liegen im Falle des Antragstellers aber nicht vor, weil er sich nicht in einem Konsularbezirk der Antragsgegnerin aufhält (so auch Schwander, Die Pflicht zur Rückholung Deutscher aus dem vormaligen IS-Gebiet, NVwZ 2019, 1260; im Ergebnis auch Baumert, Völker- und verfassungsrechtliche Fragen der Rückübernahme deutscher IS-Anhänger aus dem Ausland, NVwZ 2020, 110, 111). Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen bezeichnet der Ausdruck „Konsularbezirk“ das einer konsularischen Vertretung für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet. Der Aufenthaltsort des Antragstellers liegt nicht in einem in diesem Sinne zugeteilten Gebiet. Er befindet sich in der Haftanstalt A... in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East of Syria – AANES; kurdisch Rojava). Dieses Gebiet liegt in keinem deutschen Konsularbezirk, weil die Antragsgegnerin ihre Auslandsvertretungen in Syrien im Jahr 2012 geschlossen hat, das diplomatische und konsularische Personal aus Syrien abberufen hat und auch in der AANES keine konsularischen Vertretungen unterhält. 2. Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller einen verfassungsunmittelbaren Anspruch aus seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) auf Rückholung aus der Haftanstalt in Nordost-Syrien in das Bundesgebiet hat. Damit begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin eine Leistung auf der Grundlage verfassungsrechtlicher Schutzpflichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 – juris Rn. 8). Dabei ist die Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2835/17 – juris Rn. 89 ff.). Verfassungsrechtliche Schutzpflichten können sich aus dem objektiven Gehalt der Grundrechte ergeben. Diese verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor die betroffenen Rechtsgüter des Einzelnen zu stellen, wo dieser nicht selbst für ihre Integrität sorgen kann. Der Antragsgegnerin steht bei der Frage, ob und ggf. wie sie den Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Sie befindet darüber, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind. Ihre Freiheit in der Wahl der Mittel zum Schutz des Lebens kann sich in besonders gelagerten Fällen auch auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen, wenn ein effektiver Lebensschutz auf andere Weise nicht zu erreichen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 – juris Rn. 14). Regelmäßig lassen sich den Grundrechten keine konkreten Anforderungen an die Art und das Maß des gebotenen Schutzes entnehmen. Daher folgt aus der Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland für den Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 2 BvR 1804/12 – juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 – 2 BvR 1720/03 – juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 – 7 C 60.79 – juris Rn. 37). Welche Maßnahmen erfolgversprechend sind, obliegt ihrer pflichtgemäßen politischen Entscheidung und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss 16. Dezember 1983 – 2 BvR 1160/83 – juris Rn. 47). Die Weite des Ermessens, insbesondere im auswärtigen Bereich, hat ihren Grund darin, dass die Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe nicht allein vom Willen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt wird, sondern vielfach von Umständen abhängt, die sich ihrer Bestimmung entziehen. Um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen, gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen sehr weiten Spielraum in der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 – 2 BvR 419/80 – juris Rn. 36 f.; BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 – 6 C 7.19 – juris Rn. 67). Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 2 BvR 1804/12 – juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 – 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 – juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 –, juris Rn. 8; zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2020 – OVG 10 S 64.19 – juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben lässt sich keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür feststellen, dass das Ermessen der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in der Weise auf Null reduziert wäre, als dass sich allein die Rückholung des Antragstellers als ermessensfehlerfrei darstellen würde. a. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die allgemeine Versorgungslage für alle Insassen der Haftanstalt A... derartig unzureichend ist, als dass sie erheblich an Leib und Leben gefährdet wären, oder jedenfalls ihm individuell solche Gefahren drohen. aa. Nach den vorliegenden Erkenntnissen stellt sich die Lage in den Haftanstalten in der AANES für ehemalige Kämpfer des Islamischen Staats (IS) wie folgt dar: Nachdem die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces – SDF) mit ausländischer Unterstützung den IS in Syrien im März 2019 vollständig besiegt hatten, waren im Nordosten Syriens mehrere tausend IS-Kämpfer inhaftiert. Die Haftverhältnisse sind schwierig. Die Gefangenen sind in Gemeinschaftsräumen mit 20 bis 25 Personen untergebracht. Nach Angaben des Rojava Information Center haben die Gefangenen einen Anspruch, ein Krankenhaus aufzusuchen, wenn sie krank werden oder medizinische Betreuung benötigen. Erhebliche Schwierigkeiten bei der Versorgung der Gefangenen bereitet der Umstand, dass die vorhandenen Haftanstalten nicht für die große Anzahl der inhaftierten früheren IS-Kämpfer ausgelegt sind (vgl. Rojava Information Center, The Anti-Terror Trial System in NES). Dagegen liegen keine Berichte vor, dass generell gefangene IS-Kämpfer von einer massiven Mangelversorgung bedroht sind und für sie daher erhebliche Gesundheitsgefahren bestehen. Vielmehr lassen sich einem Beitrag der Eiphrates Post vom 11. Dezember 2019 aus dem Gefängnis A...– jedenfalls soweit der Antragsteller im Verwaltungsverfahren den Inhalt des Beitrags wiedergibt – erhebliche Versorgungsmängel der dort Inhaftierten nicht entnehmen. bb. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm von dieser Erkenntnislage abweichend erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. In dem Telefonat, das er nach seinen Angaben mit seiner Mutter und seiner Ehefrau am 1... 2020 geführt hat, hat er die schwierige Haftsituation bestätigt. Danach seien die Zellen mit Gefangenen überbelegt. Er erhalte nur karge Nahrung, so dass er deutlich an Körpergewicht verloren habe. Es gebe kein fließend warmes Wasser, auch im Winter müsse er draußen duschen. Darüber hinausgehende Gesundheitsgefahren, die ihn individuell betreffen, machte er in dem Telefonat aber nicht geltend. Insbesondere behauptete der Antragsteller nicht, aufgrund einer unzureichenden Nahrungsmittelversorgung konkret an Leib oder Leben gefährdet zu sein. Soweit er auf verstorbene Mitgefangene verwies, bleibt offen, woran diese verstorben sind. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass deren Tod auf einer generellen Mangelversorgung beruhte und nicht auf individuellen Vorerkrankungen oder Kriegsverletzungen aus den Kämpfen zwischen Anhängern des IS und den SDF. Ohnehin führt der Antragsteller keine objektiven Belege an, die abweichend von der allgemeinen Erkenntnislage auf eine ihn individuell betreffende erhebliche Mangelversorgung hindeuten. Außerdem äußert er sich nicht dazu, wie sich seine aktuelle Haftsituation darstellt, das geltend gemachte Telefonat liegt nunmehr rund elf Monate zurück. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich seine Haftsituation mittlerweile verbessert hat, etwa weil die Haftanstalt – wie in dem Telefonat angesprochen – von seinen Angehörigen Geldzahlungen zur Verbesserung seiner Unterbringung und Versorgung erhält. Ferner ist die vom Antragsteller geltend gemachte Kopfverletzung mit einer Eisenstange im Zuge seiner Aufnahme in die Haftanstalt im Frühjahr 2019 nicht geeignet, aktuelle Gesundheitsgefahren für ihn zu begründen. Die Verletzung ist nach seinen eigenen Angaben geheilt. Weitere, insbesondere bis zum heutigen Zeitpunkt fortdauernde Misshandlungen, die ihn individuell betreffen, schildert er nicht. Soweit sich der Antragsteller auf mehrere eigene Erkrankungen beruft, unter anderem Asthma, schwere orthopädische Erkrankungen der Brustwirbelsäule mit Skoliose und Kyphose und Rheuma, hat er dieses Vorbringen schon nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt jeder Beleg dafür, dass er an diesen Krankheiten – zumal in erheblichem Umfang – leidet und sich deswegen in den letzten Jahren oder jedenfalls vor seiner dauerhaften Ausreise aus dem Bundesgebiet in ärztlicher Behandlung befunden hat. Des Weiteren spricht gegen eine schwere Erkrankung des Antragstellers, dass er sich für mehrere Jahre freiwillig in Syrien aufgehalten hat, obwohl dort angesichts der instabilen Lage eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet gewesen sein dürfte. Nach Angaben der Antragsgegnerin hat er sich seit April 2014 in dem von der „Jabhat an-Nusra Ahl ash-Sham“ (al-Nusra-Front) kontrollierten Gebiet im Nordwesten Syriens aufgehalten. Spätestens Mitte des Jahres 2015 sei er in das Gebiet des IS in Syrien gezogen. Dort habe er bis zu seiner Festnahme im Februar 2019 gelebt. Der Antragsteller hat diese Aufenthaltszeiten und -orte nicht bestritten. Zum Grund seines Aufenthaltes hat er im Schriftsatz vom 26. November 2019 angegeben, er habe sich dem IS nicht angeschlossen, sondern sei unter einem Vorwand in das Gebiet des IS gelockt und dort festgesetzt worden, eine Ausreise sei ihm untersagt worden. Dieses Vorbringen erscheint als Schutzbehauptung. Auf die zutreffenden Erwägungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 2020, Seite 7 ff., wird Bezug genommen, denen der Antragsteller auch nicht weiter substantiiert entgegengetreten ist. Er hat sich nicht näher dazu geäußert, unter welchen konkreten Umständen und aus welchen möglichen Motiven er nach Syrien „gelockt“ wurde, was es mit der von seiner Ehefrau geltend gemachten „humanitären Hilfsaktion“ an der türkisch-syrischen Grenze auf sich hat, wie und wovon er im Gebiet des IS seinen Lebensunterhalt bestritten hat sowie aus welchen Gründen er sich im Januar 2019 in Baghouz aufhielt, wo nach Erkenntnissen der Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt nur noch der harte Kern ausländischer IS-Anhänger verweilte. Des Weiteren ist die Behauptung in dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Schriftsatz des Antragstellers vom 22. Januar 2020, seine Mutter habe „über Dritte“ erfahren, dass er an einer chronifizierten Atemwegsentzündung leide, ohne fremde Hilfe nicht mehr stehen könne und vernehmungsunfähig sei, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es fehlt eine substantiierte Darlegung, auf welchem Wege seine Mutter Informationen über den Antragsteller aus der Haftanstalt erhalten hat. Zudem ist zweifelhaft, ob sich die Informationen, die seine Mutter bekommen haben könnte, überhaupt auf den Antragsteller beziehen oder insofern eine Verwechslung vorliegt. Denn danach soll sich der Betreffende im Gefängnis E... aufhalten, während der Antragsteller aber im Gefängnis A... inhaftiert ist. Gegen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung des Antragstellers spricht zudem, dass er in dem im September 2020 an Mitarbeiter deutscher Sicherheitsbehörden übergebenen Brief angibt, es gehe ihm gut, seine Familienangehörigen sollten sich keine Sorgen machen. Eine Gefährdung von Leib oder Leben erwähnt er darin nicht. Es ist nicht ersichtlich und er macht dies auch nicht geltend, dass sich nachfolgend seine Haftbedingungen erheblich verschlechtert haben. Schließlich begründet der Verweis des Antragstellers auf das Risiko, in der Haftanstalt an Infektionskrankheiten wie Tuberkulose oder COVID-19 zu erkranken, keine hinreichende Gesundheitsgefahr. Es lässt sich keine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit für den Antragsteller feststellen, sich in der Haftanstalt zu infizieren. Außerdem begründet allein das abstrakte Risiko, im Ausland zu erkranken, für sich genommen keine Rückholverpflichtung der Antragsgegnerin. Die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher mit einer Inhaftierung einhergehender Gesundheitsgefahr. Dies gilt umso mehr, als ein gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 – juris Rn. 9). Darüber hinaus steht nicht fest, dass der Antragsteller im Falle einer Erkrankung keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten wird. b. Selbst wenn der Antragsteller eine hinreichende Gefährdung von Leib oder Leben in der Haftanstaltanstalt... glaubhaft gemacht haben sollte, folgt daraus keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Ermessen der Antragsgegnerin darauf reduziert wäre, seine Rückholung in das Bundesgebiet zu betreiben. Wie dargestellt, steht ihr bei Erfüllung ihrer grundrechtlichen Schutzpflichten ein weites Ermessen zu. Ein Anspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegen die Antragsgegnerin, die Rückholung des Gefangenen zu betreiben, kann nur dann bestehen, wenn anderweitige effektive Schutzmaßnahmen nicht möglich sind. Dafür bestehen hier keine hinreichenden Anhaltspunkte. Gefahren für Leib und Leben des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch dadurch mindern, indem sie auf die AANES einwirkt und darüber versucht, Haftbedingungen für den Antragsteller zu erreichen, die einem humanitären Mindestmaß entsprechen. Es lässt sich derzeit nicht hinreichend gewiss feststellen, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage wäre, gegenüber der AANES ausreichende Haftbedingungen des Antragstellers zu erwirken, sofern dies erforderlich sein sollte. Insbesondere spricht nichts dafür, dass sich die AANES einem entsprechenden Ansinnen der Antragsgegnerin verschließen würde, zumal in diesem Fall eher fernliegend erscheinen dürfte, dass sie bereit wäre, mit der Antragsgegnerin über die Herausgabe des Antragstellers zu verhandeln. Der dagegen gerichtete Einwand des Antragstellers, jede Intervention der Antragsgegnerin, die nicht auf seine Rückholung gerichtet sei, würde sein „Todesurteil“ bedeuten, kann nicht überzeugen, weil er in hohem Maße unplausibel ist. Es erschließt sich nicht, weshalb die AANES einem Ansinnen der Antragsgegnerin, den Antragsteller in das Bundesgebiet zu überstellen, möglicherweise Folge leisten könnte, sie aber auf ein Bemühen der Antragsgegnerin, die Haftbedingungen für den Antragsteller zu verbessern, mit dessen Tötung reagieren sollte. 3. Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Rückholanspruch des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG folgt. Nach diesen Vorschriften ist die Freiheit der Person unverletzlich, die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin für die Freiheitsentziehung des Antragstellers nicht verantwortlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 – 2 BvR 419/80 – Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2020 – OVG 10 S 19/20 – juris Rn. 24). Nicht sie vollzieht die Haft, sondern die AANES. Auch ansonsten wirkt sie nicht in zurechenbarer Weise an der Inhaftierung des Antragstellers mit. Anhaltspunkte, dass kurdische Kräfte den Antragsteller allein oder maßgeblich aufgrund von Handlungen oder Erklärungen der Antragsgegnerin inhaftieren, sind nicht ersichtlich. Es bestehen jedoch auch in Bezug auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtliche Schutzpflichten der Antragsgegnerin für deutsche Staatsangehörige. Hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Weise die Antragsgegnerin Auslandsschutz gewährt, steht ihr ebenfalls ein weites Ermessen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 – 2 BvR 419/80 – Rn. 36). Für die Begründung verfassungsrechtlicher Schutzpflichten und des weiten Ermessens wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. Es liegt keine hohe Wahrscheinlichkeit vor, dass das der Antragsgegnerin obliegende Ermessen im Rahmen des Schutzes der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG in der Weise reduziert wäre, als dass allein seine Rückholung in das Bundesgebiet ermessensfehlerfrei wäre. Ohne Ermessensfehler hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, sie lehne es ab, auf eine Beendigung der Inhaftierung des Antragstellers in der kurdischen Haftanstalt hinzuwirken, weil sie die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller (vorrangig) in der Region für angemessen halte. Es bestehe ein legitimer Strafverfolgungsanspruch der von den vom IS begangenen Gräueltaten, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie von Kriegsverbrechen, möglicherweise sogar Völkermord betroffenen Staaten sowie der Völkergemeinschaft einschließlich Deutschlands. Bei einer Rückholung der IS-Kämpfer und -Anhänger könne dieser legitime Strafverfolgungsanspruch gefährdet sein. Da die massenhaften und systematischen Straftaten und Gräueltaten des IS auf syrischem oder irakischem Boden verübt worden seien, könne grundsätzlich eine strafrechtliche Aufarbeitung am besten an einem Gericht vor Ort erfolgen. Gegen diese Erwägungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, jedenfalls ist das Ermessen der Antragsgegnerin nicht auf die Rückholung des Antragstellers reduziert. Es steht nicht fest, dass die Annahmen der Antragsgegnerin über ein zukünftiges Strafverfahren gegen den Antragsteller unrichtig sind und seine Inhaftierung – wie er meint – alleine der Schaffung eines „Europäischen Guantanamos“ diene. Nachvollziehbar hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass die AANES bereits Strafverfahren gegen rund 8.000 Syrer, die u.a. in Verdacht standen, dem IS oder verbündeten Gruppierungen angehört zu haben, abgeschlossen hat. Zudem hat die AANES angekündigt, weitere tausende IS-Kämpfer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Tanya Mehra, New Kid on the Block: prosecution of ISIS fighters, 16. März 2021). Ein Strafverfolger des „People’s Defense Court“ in Qamischli gab in einem Interview an, es sei innerhalb der AANES noch nicht geklärt, ob ausländische IS-Kämpfer in ihre Heimatländer überstellt werden oder sie vor Ort strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollten (vgl. Rojava Information Center, The Anti-Terror Trial System in NES). Auch in einem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben der AANES wird ausgeführt, die Strafverfolgung männlicher IS-Kämpfer sei eine besondere Herausforderung, aber jedenfalls über Frauen, die Straftaten begangen haben, solle in Strafprozessen verhandelt werden. Vor diesem Hintergrund steht zwar nicht fest, dass der Antragsteller sich in der Rojava strafrechtlich verantworten muss, dies ist aber weiterhin auch nicht ausgeschlossen. Angesichts dieser Ungewissheit spricht auch eine gewisse Plausibilität dafür, dass einige Personen in der Rojava davon ausgehen, Strafverfahren gegen ausländische IS-Kämpfer würden nicht durchgeführt werden und dies dementsprechend – worauf der Antragsteller hinweist – Journalisten der Neuen Züricher Zeitung berichtet haben. Ferner lässt der bloße Zeitablauf nicht die Annahme zu, dass ein Strafprozess gegen den Antragsteller nicht mehr stattfinden wird. Er wurde im Februar 2019 gefangen genommen und ist damit seit rund zweieinhalb Jahren inhaftiert. Diese Verfahrensdauer lässt noch keinen sicheren Schluss darauf zu, dass ein Strafprozess ausgeschlossen erscheint. Dabei ist einerseits die große Anzahl von inhaftierten IS-Kämpfern zu berücksichtigen, was die Dauer einzelner Strafverfahren in die Länge zieht. Andererseits ist in den Blick zu nehmen, dass auch aufgrund der umfangreichen Zerstörungen in Nordost-Syrien, die auch auf den IS zurückgehen, zunächst ein Justizsystem in der Rojava aufgebaut werden musste, was zusätzliche Verzögerungen mit sich brachte. Vor diesem Hintergrund kann auch der weitere Einwand des Antragstellers, es gebe in Nordost-Syrien keine funktionierende Justiz, nicht überzeugen. Augenscheinlich ist es der AANES gelungen, eine Strafjustiz einzurichten, die bereits zu Strafverfahren gegen rund 8.000 frühere IS-Kämpfer geführt hat. Dazu hat die AANES eine Verfassung und ein Rechtssystem erlassen, in dem auch die Todesstrafe und die Auslieferung in Länder, in denen die Todesstrafe droht, untersagt ist. Es gibt das Recht auf eine Verteidigung, wobei dies auf praktische Schwierigkeiten stoßen kann, weil Anwälte nicht bereit sein könnten, Angeklagte zu verteidigen, denen die Mitgliedschaft beim IS und Massaker an der Zivilbevölkerung vorgeworfen werden. Gerichtsurteile können in einer Rechtsmittelinstanz überprüft werden, was etwa 60% der Verurteilten auch in Anspruch nehmen (vgl. Tanya Mehra, New Kid on the Block: prosecution of ISIS fighters, 16. März 2021). Des Weiteren ist nicht offenkundig, dass der Antragsteller zu Unrecht von einem Strafverfahren zumindest wegen einer Beteiligung am IS betroffen ist und – wie er meint – willkürlich inhaftiert ist. Dagegen spricht bereits, dass gegen ihn auch im Bundesgebiet ein Haftbefehl des Bundesgerichtshofs wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b Abs. 1 StGB) vorliegt, wobei der Bundesgerichtshof den Antragsteller für dringend verdächtigt hält, dass er in Deutschland einen Kämpfer für die al-Nusra-Front rekrutiert, sich in Syrien dieser Gruppierung und nachfolgend dem IS angeschlossen und für diese terroristischen Vereinigungen gekämpft hat. 4. Es lässt sich keine hohe Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragsteller auf Grundlage von Art. 11 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) oder Art. 3 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (4. ZP zur EMRK) seine Rückholung in das Bundesgebiet verlangen kann (vgl. hierzu Baumert, Völker- und verfassungsrechtliche Fragen der Rückübernahme deutscher IS-Anhänger aus dem Ausland, NVwZ 2020, 110). Diese Rechte garantieren im Kern das Recht eines Staatsangehörigen, in das Hoheitsgebiet des Staates seiner Staatsangehörigkeit einzureisen, bzw. eines Deutschen, in das Bundesgebiet einzureisen. Das Recht auf Einreise in das Staatsgebiet ist nach sämtlichen dieser Rechtsgrundlagen in erster Linie ein Abwehrrecht. Leistungsrechte sind davon grundsätzlich nicht umfasst (vgl. Ogorek, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 43. Edition, Art. 11 Rn. 51; Antoni, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl., Art. 11 Rn. 4; Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar; 94. EL, Art. 11 Rn. 94). Das schließt nicht aus, dass den deutschen Staat im Einzelfall auch positive Verpflichtungen treffen können, um den effektiven Gebrauch dieses Rechts zu gewährleisten, etwa die Verpflichtung zur Ausstellung von Reisedokumenten. Das Begehren des Antragstellers fällt nicht in den Schutzbereich dieser Vorschriften. Es geht ihm nicht um die bloße Abwehr eines staatlichen Eingriffs, der im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin liegt, noch begehrt er, ihm den effektiven Gebrauch seines Einreiserechts zu ermöglichen. Vielmehr ist sein Rückholbegehren auf ein angesichts der Komplexität der Situation vielschichtiges (positives) Handeln der Antragsgegnerin auf unterschiedlichen Ebenen gerichtet (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. März 2020 – VG 34 L 395.19 – BA S. 9 ff. m.w.N.; siehe auch Schwander, Die Pflicht zur Rückholung Deutscher aus dem vormaligen IS-Gebiet, NVwZ 2019, 1260, 1261). 5. Der Verweis des Antragstellers auf Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) führt hier nicht weiter. Wie ausgeführt, ist der Antragsgegnerin die Inhaftierung des Antragstellers und ein möglicherweise verzögerter Gang eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens nicht zurechenbar. Aus Art. 6 EMRK folgt auch nicht eine Schutzpflicht der Antragsgegnerin, deutsche Staatsangehörige, die im Ausland von Strafverfahren, die nicht den Anforderungen von Art. 6 EMRK genügen, betroffen sind, in das Bundesgebiet zurückzuholen. 6. Der vom Antragsteller geltend gemachte Widerspruch zwischen dem Erlass des Haftbefehls des Bundesgerichtshofs einerseits und der Weigerung der Antragsgegnerin andererseits, ihn in das Bundesgebiet zurückzuholen, besteht nicht. Der Haftbefehl bewirkt „nur“, dass der Betreffende in Untersuchungshaft zu nehmen ist (§ 114 Abs. 1 StPO). Er beinhaltet aber keine verbindliche Anordnung, dass der Betreffende in das Bundesgebiet zurückzuholen ist. Ob eine Rückholung eines Tatverdächtigen möglich, zumutbar und von der Antragsgegnerin gewollt ist, zählt nicht zu den Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 StPO. Dies sind vielmehr grundsätzlich der dringende Tatverdacht und das Vorliegen eines Haftgrundes. 7. Vor dem Hintergrund, dass sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller in das Bundesgebiet zurückzuholen, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, hat auch sein Begehren, ihm deutsche Reisedokumente auszustellen, keinen Erfolg. Dieser Antrag ist lediglich als Annex zum Rückholbegehren zu verstehen. Dagegen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller unabhängig von der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn in das Bundesgebiet zurückzuholen, die Ausstellung von deutschen Reisedokumenten begehrt. Für einen solchen Antrag bestünde auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt, ihm ein solches Dokument auszustellen, wenn er aus der Haft in der Rojava entlassen wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 39 ff., 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht hat für die begehrte Verbringung des Antragstellers in die Bundesrepublik den vollen Auffangwert von 5.000,- Euro zugrunde gelegt. Auf dessen Halbierung wurde verzichtet, weil es hier um eine Vorwegnahme der Hauptsache geht (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013, abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh § 164 Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. November 2019 – OVG 10 S 43.19 – juris Rn. 51, und vom 11. September 2019 – OVG 10 L 24.19 – S. 3 f. d. amtl. Abdr. m.w.N.).