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Leitsatz

XI ZR 361/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 361/01 Verkündet am: 4. Juni 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ BGB § 199 a.F. Die Anwendbarkeit des § 199 BGB a.F. ist nach dessen Sinn und Zweck auf die Fälle zu beschränken, in denen allein dem Gläubiger ein Kündigungsrecht zusteht. § 199 BGB a.F. ist daher auf ein beiderseits kündbares Sparkonto nicht anzuwenden. BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 4. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 2001 wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt als Alleinerbin ihres im März 2000 verstorbe- nen Vaters die beklagte Bank auf Auskunft über die Zinsen eines Spar- guthabens in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater der Klägerin eröffnete im Mai 1959 bei einer Filiale der Beklagten ein Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Für die Zeit bis zum 10. Juli 1962 enthält das - nicht entwertete - Sparbuch eine Viel- zahl von Eintragungen für Ein- und Auszahlungen sowie Zinsgutschriften. In der letzten Zeile der letzten Doppelseite des Sparbuchs ist ein Betrag von 3.950,74 DM eingetragen. Davor befindet sich das vorgedruckte - 3 - Wort "Übertrag", das das Sparbuch auf jeder Doppelseite in der ersten und letzten Zeile enthält. Die Beklagte hat die Auszahlung des unter dem 10. Juli 1962 aus- gewiesenen Guthabens verweigert, da davon auszugehen sei, daß es in ein neues Sparbuch übertragen und dann später an den Vater der Kläge- rin zurückgezahlt worden sei. Es sei lediglich versehentlich versäumt worden, das alte Sparbuch durch Lochen zu entwerten. Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung be- rufen. Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft dar- über begehrt, mit welchen Zinssätzen ein Sparguthaben bei der Beklag- ten nach den jeweils zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen in der Zeit vom 10. Juli 1962 bis zum 16. März 2000 zu verzinsen war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revi- sion verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihr die Zinsentwicklung für das streitbefangene Sparbuch darlege. Als Kreditin- stitut trage die Beklagte die Beweislast für die Erfüllung der Spareinla- genforderung bzw. dafür, daß sich das Guthaben verringert habe oder das Konto aufgelöst worden sei. Auch im Hinblick auf den beträchtlichen Zeitablauf sowie den Umstand, daß die Beklagte das Sparkonto in ihren Büchern nicht mehr führe, sei eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Bankkunden nicht geboten. Die besonderen Umstände des Falles recht- fertigten nicht die Annahme, das Guthaben des Vaters der Klägerin vom 10. Juli 1962 habe in der Folgezeit nicht fortbestanden. Angesichts der regelmäßigen Kontobewegungen erscheine es zwar plausibel, daß der Vater der Klägerin mit diesem Guthaben ein neues Buch habe anlegen lassen und seine Sparbemühungen fortgesetzt habe. Wenn sich aber keinerlei Feststellungen dazu treffen ließen, was aus dem am 10. Juli 1962 ausgewiesenen Guthaben geworden sei, müsse der formale Aspekt den Ausschlag geben, daß die Klägerin eine nicht entwertete Urkunde über den Bestand der Forderung in Händen halte. Diese Guthabenforderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren beginne, wenn der Kunde oder die Bank den Sparvertrag gekündigt habe, und nicht bereits mit dem Zeitpunkt, von welchem an die Kündigung zulässig gewesen wäre. Die Vorschrift des § 199 BGB sei nach ihrem Wortlaut und auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht an- - 5 - wendbar. Wenn beide Seiten ein Kündigungsrecht hätten, liege es nicht allein in der Hand des Gläubigers, durch Unterlassen der Kündigung die Verjährung zu verhindern. Eine entsprechende Anwendung des § 199 BGB im Falle zweiseitiger Kündigungsmöglichkeiten würde den von § 198 BGB bezweckten Schutz des Gläubigers unterlaufen. Die Ansprüche der Klägerin aus dem Sparvertrag seien auch nicht verwirkt, da das bloße Unterlassen des Berechtigten noch keinen Ver- trauenstatbestand für die Bank schaffe, nicht mehr in Anspruch genom- men zu werden. Zudem sei die Beklagte nicht schutzwürdig, weil sie die Verschlechterung ihrer Beweisposition selbst herbeigeführt habe. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. 1. Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, da das Sparbuch an letzter Stelle keinen Endsaldo, sondern einen "Übertrag" von 3.950,74 DM ausweise, könne nicht angenommen werden, daß es den Beweis für den Fortbestand der Spareinlage erbringe. Auszugehen ist vielmehr von der allgemeinen zivilprozessualen Verteilung der Beweis- last, wonach der Sparer die Höhe des Guthabens, das Kreditinstitut hin- gegen die Auszahlung zu beweisen hat (Gößmann, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 71 Rdn. 33). Hier hat das Berufungsgericht aufgrund der Eintragung vom 10. Juli 1962 ange- nommen, daß dem Vater der Klägerin an diesem Tag ein Guthaben von 3.950,74 DM zugestanden habe. Das ist bereits deshalb nicht zu bean- - 6 - standen, weil die Höhe dieses Guthabens zwischen den Parteien un- streitig ist. a) Hiervon zu trennen ist jedoch die zwischen den Parteien streiti- ge Frage, ob dieses Guthaben auf ein neues Sparbuch übertragen wor- den und später ausgezahlt worden ist. Daß das Berufungsgericht nicht die Überzeugung von einer Übertragung des Guthabens auf ein neues Sparbuch gewonnen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen den Rügen der Revision hat das Berufungsgericht insbesonde- re den Beweiswert des Sparbuchs als Privaturkunde nicht verkannt. Aus der letzten Zeile der letzten Doppelseite des Sparbuchs, die lautet "Übertrag 3.950,74 DM", mußte es nicht den Schluß zi ehen, daß es zu einer Übertragung dieses Saldos auf ein neues Sparbuch gekommen ist. § 416 ZPO gelangt hier bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil die Unterschrift eines Mitarbeiters der Beklagten für die Eintragung vom 10. Juli 1962 sich nicht unterhalb der letzten Zeile befindet, sondern in Höhe der vorletzten Zeile rechts neben dem Auszahlungsbetrag von 100 DM. Wie der Senat bereits entschieden hat, stellen jedoch weder eine "Oberschrift" (BGHZ 113, 48, 51 ff.) noch eine "Nebenschrift" (Urteil vom 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91, WM 1992, 626, 627) eine Unter- schrift im Sinne der §§ 416 und 440 Abs. 2 ZPO dar. b) Im übrigen besagt der auf der letzten Zeile der letzten Doppel- seite hinter dem vorgedruckten Wort "Übertrag" vorgenommene Eintrag allenfalls, daß dieser Saldo zu übertragen ist. Anders als dem entspr e- chenden Eintrag in der jeweils ersten Zeile jeder Doppelseite kann man ihm nicht entnehmen, daß ein Übertrag bereits stattgefunden hat. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre noch nicht der Beweis dafür - 7 - erbracht, daß eine solche Übertragung des Saldos tatsächlich stattge- funden hat. Nach § 416 ZPO begründet die Urkunde nur in formeller Hin- sicht den vollen Beweis dafür, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Die Beweisregel erstreckt sich dagegen nicht auf den materiellen Inhalt der beurkundeten Erklärungen, also dar- auf, daß die in der Privaturkunde bestätigten tatsächlichen Vorgänge wirklich so geschehen sind (BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 2/88, NJW-RR 1989, 1323, 1324; Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 416 Rdn. 4; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. § 416 Rdn. 9). Diese Frage unterliegt viel- mehr der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, NJW-RR 1993, 1379, 1380 m.w.Nachw.). c) Eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die lange Zeit seit der letzten Sparbucheintragung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht an- genommen (vgl. Gößmann, aaO Rdn. 36). Sie kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin das nicht entwertete Sparbuch in Händen hat und keine Umstände dargetan oder ersichtlich sind, die dar- auf schließen lassen, die Beklagte sei aus Gründen, die der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters zuzurechnen sind, an der Entwertung gehindert gewesen. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen vor- nehmen läßt (BGH, Beschluß vom 21. September 1989 - III ZR 55/89, NJW-RR 1989, 1518). Der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewah- rungsfrist rechtfertigt für sich genommen eine Umkehr der Beweislast ebenfalls nicht (OLG Frankfurt NJW 1998, 997, 998 f.; Arendts/Teuber MDR 2001, 546, 550). - 8 - d) Die Würdigung des Berufungsgerichts, angesichts der regelmä- ßigen Kontobewegungen erscheine es zwar plausibel, daß der Vater der Klägerin mit dem am Ende des Sparbuchs ausgewiesenen Guthaben ein neues Buch habe anlegen lassen und seine Sparbemühungen fortgesetzt habe, gleichwohl sei angesichts des Umstands, daß die Klägerin ein nicht entwertetes Sparbuch in Händen halte, eine Übertragung des Gut- habens in ein neues Sparbuch oder ein Erlöschen der Forderung nicht bewiesen, läßt revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen. Die Beweiswürdigung des Tatrichters kann nur daraufhin nachgeprüft wer- den, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemei- nen Erfahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweisergebnisses unge- würdigt läßt oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler wer- den von der Revision nicht aufgezeigt und sind nicht erkennbar. 2. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Ansicht des Beru- fungsgerichts, § 199 BGB a.F. sei nur anwendbar, wenn ausschließlich der Gläubiger ein Kündigungsrecht hat, ist zutreffend. Da im vorliegen- den Fall sowohl die Klägerin und ihr Rechtsvorgänger auf der Gläubiger- seite als auch die Beklagte als Schuldnerin des Sparguthabens jeweils ein eigenes Kündigungsrecht hatten, begann die Verjährung des Aus- zahlungsanspruchs frühestens mit der von der Klägerin am 16. März 2000 erklärten Kündigung. a) Nach § 198 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Verjährung, die hier nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre beträgt, mit der Entstehung des An- spruchs, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (BGHZ 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79, 176, 177 f.; BGH, Urteil vom - 9 - 17. Dezember 1999 - V ZR 448/98, WM 2000, 536, 537). Diesen Beginn kann der Gläubiger in Fällen beeinflussen, in denen die Fälligkeit des Anspruchs von einer zu seinen Gunsten vereinbarten Potestativbedin- gung oder von vereinbarter Rechnungsstellung abhängt (vgl. BGHZ 53, 222, 225; 55, 340, 341; BGH, Urteil vom 28. September 1989 - VII ZR 298/88, WM 1990, 73, 74; van Gelder WuB I C 2.-1.98). Diese Möglichkeit hat er dagegen nicht in dem in § 199 BGB gere- gelten Sonderfall. Hier wird der Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt vorverlegt, in dem erstmalig die Möglichkeit zur Kündigung bestand. Der Gläubiger soll es nicht durch die in seinem Belieben stehende Nichtaus- übung des Gestaltungsrechts in der Hand haben, den Beginn der Verjäh- rung zum Nachteil des Schuldners willkürlich hinauszuschieben (Soer- gel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 199 Rdn. 1; MünchKomm/Grothe, BGB 4. Aufl. § 199 Rdn. 1; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 199 Rdn. 1). Hat aber auch der Schuldner die Möglichkeit, durch Kündigung die Fäl- ligkeit seiner Schuld herbeizuführen, hängt der Beginn der Verjährung nicht mehr allein vom bloßen Belieben des Gläubigers ab. Die Anwend- barkeit des § 199 BGB a.F. ist deshalb nach dessen Sinn und Zweck auf die Fälle zu beschränken, in denen allein dem Gläubiger ein Kündigungs- recht zusteht (OLG Schleswig WM 1998, 1578, 1580; LG Lübeck WM 1996, 717, 718; MünchKomm/Grothe, aaO § 199 Rdn. 4; van Gelder aaO; v. Feldmann WuB I C 2.-4.96; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. §§ 199, 200 Rdn. 3; Nobbe, Aktuelle höchst- und obergerichtliche Recht- sprechung Rdn. 445; Krüger VuR 1998, 336, 337; a.A. LG Bonn WM 1995, 2139, 2140; LG München I WM 1999, 40, 41; Arendts/Teuber MDR 2001, 546, 548). § 199 BGB a.F. ist daher auf ein beiderseits kündbares Sparkonto nicht anzuwenden. - 10 - b) Daran ändert entgegen der Ansicht der Revision auch der Um- stand nichts, daß von Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG a.F. bis zu 1.000 DM, später sogar 2.000 DM ohne Kündigung durch den Gläubiger zurückgefordert werden konnten. Das für den Ausschluß des § 199 BGB a.F. maßgebliche Kün- digungsrecht der Beklagten wurde dadurch nicht berührt. c) Die Forderung der Klägerin ist auch insoweit nicht verjährt, als sie Zinsen betrifft, die an sich gemäß § 197 BGB a.F. jeweils nach Ablauf von vier Jahren verjähren. Im Sparverkehr werden Zinsen grundsätzlich zum Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben und, soweit der Sparer darüber nicht innerhalb der vereinbarten Frist verfügt, der Spareinlage zugerechnet mit der Folge, daß sie der dafür geltenden Kündigungsr e- gelung unterliegen (vgl. jetzt Nr. 2, 3 Abs. 2 der Bedingungen für den Sparverkehr). Maßgebend ist dabei nicht die tatsächliche Gutschrift, sondern das Datum der Wertstellung (Gößmann, aaO Rdn. 90). Die im Sparguthaben der Klägerin enthaltenen Zinsen unterliegen deshalb der- selben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital (OLG Frankfurt NJW 1998, 997, 999; Welter WM 1987, 1117, 1122). 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht den geltend gemachten An- spruch auch nicht als verwirkt angesehen. Ein Recht ist verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird. Dieser Tatbestand des Versto- ßes gegen Treu und Glauben liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn zu dem Zeitablauf besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die bei objektiver Betrachtungsweise das Vertrauen des Verpflichteten - 11 - rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGHZ 105, 290, 298, m.w.Nachw.). Die bloße - auch langwäh- rende - Untätigkeit des Berechtigten als solche schafft noch keinen Ver- trauenstatbestand für die Bank, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (OLG Schleswig WM 1998, 1578, 1580). Der Umstand, daß die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist längst abgelaufen und die Be- klagte nicht mehr im Besitz von Kontounterlagen für das hier in Rede stehende Sparkonto ist, ändert daran nichts (vgl. Arendts/Teuber MDR 2001, 546, 550). 4. Dem sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben- den Auskunftsanspruch der Klägerin kann die Beklagte schließlich nicht entgegenhalten, daß sich die Klägerin über die Höhe der zu zahlenden Zinsen anhand des ersatzweise ausgestellten Sparbuchs informieren könne. Wie bereits dargelegt, ist nicht davon auszugehen, daß es hier zu einer Ausstellung eines Nachfolgesparbuchs gekommen ist. - 12 - III. Die Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen. Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann