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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 29/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:131224BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:131224BANWZ.BRFG.29.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 29/24 vom 13. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Grüneberg und die Richterin Ettl sowie die Rechtsanwältin Merk und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 13. Dezember 2024 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festge- setzt. Gründe: I. Die Klägerin ist seit August 2002 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsan- waltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 2. März 2023 widerrief die Beklagte ihre Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 24. Mai 2024 abgewie- sen. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungs- grund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu- menten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 34/23, juris Rn. 8 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 6 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5; vom 2. Februar 2024 - AnwZ (Brfg) 34/23 Rn. 8 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 6). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin nicht darzulegen. Der An- waltsgerichtshof hat die Voraussetzungen eines Widerrufs ihrer Zulassung ge- mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 ZPO am 2. März 2023 zu Recht bejaht. a) Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass sich die Kläge- rin im - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 38/20, ZInsO 2021, 1437 Rn. 5 ff.; vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2024, 1609 Rn. 4 und vom 20. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 32/23, juris Rn. 7) - Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 2. März 2023 in Vermögensverfall befand. 2 3 4 5 6 - 4 - aa) Am 2. März 2023 bestanden mehrere Eintragungen der Klägerin in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis (§ 882b ZPO), so dass ihr Vermögensverfall zu diesem Zeitpunkt nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO kraft Gesetzes vermutet wird. Zwar kommt die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zum Widerrufszeitpunkt löschungsreif waren, weil die zu- grundeliegenden Forderungen nicht oder nicht mehr bestanden (vgl. Senat, Be- schlüsse vom 16. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 61/19, juris Rn. 9; vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 13/20, juris Rn. 6; vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 18; vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 6 und vom 20. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 32/23, juris Rn. 8). Diesen Nachweis hat die Klägerin aber nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nur hinsichtlich einer der sieben Eintra- gungen (Eintragung zur Forderung lfd. Nr. 115) wie geboten (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 11 und vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 13/20, juris Rn. 6) geführt. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags greifen nicht durch. Abgesehen davon, dass ihrem pauscha- len Vorwurf, der Anwaltsgerichtshof habe fehlerhaft die von ihr angebotenen Be- weise nicht erhoben, um den Bestand der den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen zu klären, bereits nicht zu entnehmen ist, welche Beweisantritte zu welcher Forderung sie konkret meint, ist auch nicht ersichtlich, dass der Anwalts- 7 8 9 10 - 5 - gerichtshof diesbezüglich einen erheblichen Beweisantritt der Klägerin übergan- gen oder seiner Untersuchungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) nicht genügt hat. (1) Gegen die - zutreffende - Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Klägerin für die von ihr behauptete Erfüllung der Forderungen lfd. Nr. 78, Nr. 107 und Nr. 116 vor dem 2. März 2023 keinen (ausreichenden) Beleg vorge- legt hat [AGHU 9 Mitte], bringt die Klägerin mit der Zulassungsbegründung nichts vor. Soweit sie im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Anwalts- gerichtshof Zeugen für die von ihr behauptete Begleichung der Forderungen be- nannt hat (Gläubiger, Gläubigervertreter oder ihren Lebensgefährten), musste der Anwaltsgerichthof diesen Beweisantritten mangels hinreichender Konkreti- sierung und Substantiierung nicht nachgehen (vgl. Störmer in Fehling/ Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 86 VwGO Rn. 56 [zu § 86 Abs. 2 VwGO] unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts). (a) Um die Erheblichkeit eines Beweisantrags beurteilen zu können, ist es unerlässlich, dass er konkrete Beweisbehauptungen enthält und zudem darge- legt wird, weshalb das benannte Beweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermit- teln mag. Bei einem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen ist dieser konkret und inhaltlich zu benennen und nachvollziehbar darzulegen, welche erheblichen Tat- sachen er kennt, weshalb er Kenntnis von diesen Tatsachen haben kann und was konkret er diesbezüglich bekunden soll (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1999, 208 und Beschluss vom 24. September 2012 - 5 B 30/12, juris Rn. 9; BeckOK VwGO/Breunig, § 86 Rn. 63, 63.1 [Stand: 1. Juli 2024]; Störmer in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 86 VwGO Rn. 57 [zu § 86 11 12 13 - 6 - Abs. 2 VwGO]). Auch eine Pflicht zur weiteren Amtsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO wird durch unsubstantiierte Beweisanträge, die nicht die Erfordernisse des § 86 Abs. 2 VwGO erfüllen, regelmäßig nicht ausgelöst; es sei denn, dem Gericht müssen sich weitere Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 271/86, juris Rn. 13; Beschluss vom 24. September 2012 - 5 B 30/12, juris Rn. 11). (b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie bereits der Anwalts- gerichtshof zu den Beweisangeboten der Klägerin im Verwaltungsverfahren zu- treffend festgestellt hat, hat die Klägerin bei ihren Beweisantritten keine konkre- ten Angaben dazu gemacht, wann und wie die jeweilige Begleichung der Forde- rung erfolgt sein soll und warum die jeweils benannte Person dazu etwas bekun- den können soll. Gleiches gilt für ihre weiteren Zeugenbenennungen im Verfah- ren vor dem Anwaltsgerichtshof. (2) Aus den gleichen Gründen musste der Anwaltsgerichtshof auch weder den Zeugenbeweisangeboten der Klägerin zu ihren Einwänden gegen die Be- rechtigung der Forderungen lfd. Nr. 59/99, Nr. 107/Nr. 111 und Nr. 113 nachge- hen, noch von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) weitere Aufklärungsmaßnahmen ergreifen. Insbesondere war der Anwaltsgerichtshof entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gehalten, "nähere Auskünfte" bei der Finanzverwaltung über die gegen sie erhobenen Steuerforderungen einzuholen, da die Klägerin - entgegen der ihr im Widerrufverfahren und im anschließenden gerichtlichen Verfahren ob- liegenden Mitwirkungslast gemäß § 32 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG - auch für ihre wiederholte Behauptung, das Finanzgericht Münster habe die Rechtswid- rigkeit der Steuerschätzungen und Fehlverbuchungen von ihr geleisteter Zahlun- gen bestätigt, keinen Beleg vorgelegt hat. 14 15 - 7 - bb) Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof auch angenommen, dass die Klä- gerin die aus § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO folgende Vermutung nicht wi- derlegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der betroffene Rechts- anwalt zur Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlich- keiten zum Zeitpunkt des Widerrufs vorlegen und konkret darlegen und belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt nach- haltig geordnet waren (z.B. Senat, Beschlüsse vom 3. November 2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, ZInsO 2022, 86 Rn. 7; vom 28. April 2023 - AnwZ (Brfg) 6/23, juris Rn. 9 und vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 12; jeweils mwN). Dem genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Auch insoweit geben ihre Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags keinen Anlass zu Zwei- feln an der Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs. (1) Der Einwand der Klägerin, entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichts- hofs habe sie bereits mit den von ihr vorgelegten Bankkontoauszügen ihrer Sicht- guthaben bei der Sparkasse (ca. 73.000 €) und der Deutschen Bank AG (ca. 98.000 €) ausreichend nachgewiesen, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt über ein frei verfügbares, die (angeblichen) Forderungen gegen sie übersteigendes Guthaben verfügt habe, greift nicht durch. Zwar hat sie mit ihrer Zulassungsbegründung ausdrücklich erklärt, dass in den ausgewiesenen Gutha- ben keine Fremdgelder enthalten gewesen seien. Sie hat aber weiterhin keinen Nachweis/Beleg dafür vorgelegt, dass diese Konten zum Widerrufszeitpunkt nicht mit Pfändungen belegt waren und die ausgewiesenen Beträge damit da- mals zu ihrer freien Verfügung standen (bzw. in welcher Höhe ggf. Pfändungen 16 17 18 19 - 8 - bestanden und gleichwohl ein ausreichendes frei verfügbares Guthaben zur Be- dienung der übrigen Verbindlichkeiten der Klägerin verblieb). Gleiches gilt, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zu Recht angenommen hat, für die von der Klä- gerin belegte Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 32.000 € zum Widerrufszeitpunkt. Soweit die Klägerin dagegen in ihrer Zulassungsbegründung einwendet, im gerichtlichen Verfahren sei zum Beleg der im laufenden Prozess eingetrete- nen Weiterentwicklung ein Kontoauszug der Deutschen Bank vorgelegt worden, aus dem sich ergebe, dass auf dem dortigen Konto "nur noch die dort bedienten Pfändungen" und nach deren Begleichung ein weiterhin frei verfügbares Gutha- ben von 12.000 € vorhanden gewesen sei(en), lässt diese nachträgliche Entwick- lung keinen belastbaren Rückschluss auf die Situation im Widerrufszeitpunkt zu. (2) Das - von ihr auch mit ihrem Zulassungsantrag nicht belegte - angege- bene Immobilienvermögen der Klägerin in Form von zwanzig Eigentumswohnun- gen mit einem Gesamtwert von ca. 1,5 Mio. € hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht nicht berücksichtigt, weil nicht ersichtlich ist, dass es der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs kurzfristig als liquider Vermö- genswert zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung stand. Auf die Liqui- dität entsprechender Mittel kommt es nach der ständigen Senatsrechtsprechung aber entscheidend an (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 6; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, ZInsO 2017, 2544 Rn. 7; vom 1. Juli 2019 - AnwZ (Brfg) 31/19, juris Rn. 9 und vom 20. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 32/23, juris Rn. 13). Die pauschale Erklä- rung der Klägerin, die Immobilien hätten zu ihrer freien Verfügung gestanden, 20 21 - 9 - weil sie, anders als in einem vom Senat entschiedenen Fall, nicht in eine Gesell- schaft eingebracht gewesen seien, reicht - zumal ohne Beleg der Eigentums- lage - zum Nachweis einer kurzfristigen Verfügbarkeit nicht aus. (3) Überdies genügt das Vorbringen der Klägerin aber auch deshalb nicht den obigen Anforderungen für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, weil es keine Gesamtbeurteilung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Widerrufs durch Gegenüberstellung ihrer damaligen liquiden Mittel mit ihren damaligen bestehenden und zu bedienenden Verbindlichkeiten ermöglicht. Auch wenn auf den Konten der Klägerin im Widerrufszeitpunkt erheb- liche liquide Mittel vorhanden gewesen sein sollten, die die Forderungen, die ih- ren Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde lagen, weit überstiegen, lässt sich allein damit nicht belastbar feststellen, dass ihre Vermögensverhält- nisse insgesamt nachhaltig geordnet waren und sie eigentlich imstande gewesen wäre, sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen (auch über die Eintragungen hinaus) zum damaligen Zeitpunkt zu erfüllen oder anderweitig zu regulieren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 32/19, ZInsO 2019, 2520 Rn. 7; vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 38 und vom 20. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 32/23, juris Rn. 14). Konkretere Angaben hat die Klägerin lediglich zu den in der Widerrufsver- fügung der Beklagten aufgeführten Forderungen gemacht, bezüglich derer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie eingeleitet worden waren (ein- schließlich derer, die ihrer Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde lagen). Im Übrigen hat sie zu ihren Ausgaben und regelmäßigen Verbindlichkeiten ledig- lich erklärt, es gebe keine Steuerschulden, sie habe - mit Ausnahme eines von ihr monatlich bedienten Immobilienkredits in Höhe von 13.000 € - keine privaten Kredite, mangels Angestellten auch keine Gehälter und Lohnnebenkosten zu zahlen und keine Mietschulden oder Unterhaltsverpflichtungen. Das reicht für 22 23 - 10 - eine schlüssige Gesamtdarstellung allein schon deshalb nicht aus, weil es an jeglichen Angaben zu ihren laufenden Verpflichtungen aus dem von ihr behaup- teten Immobilienvermögen (Hausgelder und Grundsteuer für 20 Eigentumswoh- nungen) fehlt, derentwegen ausweislich der Vollstreckungsauflistung der Beklag- ten und der Eintragungen der Klägerin im Schuldnerverzeichnis auch wiederholt Vollstreckungsmaßnahmen über höhere Beträge gegen sie ergriffen worden sind. Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin die von ihr behaupteten laufen- den Einkünfte in Form monatlicher Mieteinnahmen in Höhe von ca. 6.000 € nicht belegt und keine anderen laufenden Einkünfte angegeben und nachgewiesen hat, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Widerrufszeit- punkt in der Lage war, ihren laufenden Verpflichtungen nachhaltig nachzukom- men. b) Keine ernstlichen Zweifel bestehen auch an der weiteren Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu- chenden durch den Vermögensverfall der Klägerin nicht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO auszuschließen ist. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätz- lich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefähr- dung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen ver- neint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7 und vom 1. September 2023 - AnwZ (Brfg) 21/23, ZInsO 2023, 2388 Rn. 6). Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt 24 25 - 11 - des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Ver- mögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 19/22, juris Rn. 7 und vom 1. September 2023 - AnwZ (Brfg) 21/23, ZInsO 2023, 2388 Rn. 6). Will der betroffene Rechtsanwalt weiterhin anwaltlich tätig werden, ist es daher von be- sonderer Bedeutung, dass er rechtlich abgesicherte Maßnahmen trifft, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 43/21, juris Rn. 8). Hierzu hat die Klägerin weder im behördlichen Widerrufsverfahren, noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof oder mit der Begründung ihres Zulas- sungsantrags vorgetragen. 2. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin keine grund- sätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entschei- dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Diese, vom Beschwerdeführer bzw. Antragstel- ler darzulegenden Voraussetzungen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. September 2022 - AnwZ (Brfg) 10/22, juris Rn. 46 und vom 13. März 2024 - AnwZ (Brfg) 43/23, NJW-RR 2024, 989 Rn. 15, jeweils mwN), sind hier nicht erfüllt. a) Die Klägerin begründet die grundsätzliche Bedeutung zum einen mit der Würdigung der von ihr zum Nachweis ihres liquiden Vermögens vorgelegten 26 27 28 29 - 12 - Bankauszüge durch den Anwaltsgerichtshof, da - so die Klägerin - unter der Prä- misse, dass ein Bankauszug nicht als Beweismittel für den Bestand des dort auf- geführten Guthabens angesehen werde, seine Beweiskraft faktisch ausgehöhlt und der Betroffene de facto nicht in der Lage sei, den Beweis seines Kontogut- habens zu erbringen. Die damit aufgeworfene Frage, ob der Bestand eines Kontoguthabens durch Vorlage eines Bankkontoauszugs geführt werden kann, ist im vorliegenden Fall bereits nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, hat der Anwalts- gerichtshof den Bestand der in den vorgelegten Kontoauszügen ausgewiesenen Guthaben als solchen nicht in Frage gestellt, sondern - zu Recht - die freie Ver- fügbarkeit dieser Guthaben als nicht erwiesen erachtet. Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage auch nicht abstrakt generell klärungsfähig. Ob ein - wie hier - nicht unterschriebener Bankkontoauszug zum Nachweis für den Bestand eines darin ausgewiesenen Bankguthabens ausreicht, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1, § 98 VwGO, §§ 358 bis 444, §§ 450 bis 494 ZPO, da § 416 ZPO mangels Unterschrift nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, WM 2002, 1652, 1653; OLG München, MDR 2008, 1353; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 416 Rn. 11; jeweils zum Sparbuch). Ob danach im Einzelfall der Nachweis zur Überzeugung des Ge- richts geführt ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Sachver- halts ab. b) Aus den gleichen Gründen besteht auch kein Anlass zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der von der Klägerin außerdem aufgeworfenen Frage, "ob ein Online-Kontoauszug einem anderen Bankauszug gleichwertig ist." 30 31 32 - 13 - 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere beruht die Entscheidung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Soweit die Klägerin rügt, der Anwaltsgerichtshof habe sie nicht darauf hin- gewiesen, dass er eine ausdrückliche Erklärung ihrerseits dazu verlange, dass in den von ihr angeführten Kontoguthaben keine Fremdgelder enthalten gewesen seien, wäre eine darin liegende Verletzung der Hinweispflicht jedenfalls nicht ent- scheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, fehlt es unabhängig davon nicht nur an einem Beleg der Klägerin für die freie Verfügbarkeit der Guthaben zum Wider- rufszeitpunkt, sondern überdies an einer schlüssigen Gesamtdarstellung ihrer damaligen Vermögenssituation. Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, der Anwaltsgerichtshof habe im Rahmen ihrer Verbindlichkeiten ihren (einzigen) Im- mobiliarkredit fälschlich mit dem noch offenen Gesamtbetrag und nicht nur mit der von ihr monatlich zu leistenden Ratenzahlung in Ansatz gebracht. Eine Beweiserhebung über die von der Klägerin behauptete Begleichung von Forderungen oder deren fehlende Berechtigung durch die von ihr dazu be- nannten Zeugen war, wie oben ausgeführt, ebenso wenig geboten wie die Ein- holung näherer Auskünfte bei der Finanzverwaltung über Steuerforderungen ge- gen die Klägerin. Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Klägerin, der Anwaltsgerichtshof habe den von ihr im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kontoauszug der Deutschen Bank AG über die dort bedienten Pfändungen und das danach ver- bliebene Guthaben von 12.000 € nicht wie geboten gewürdigt, wird ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen. 33 34 35 36 - 14 - 4. Weitere Zulassungsgründe werden von der Klägerin nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Schoppmeyer Grüneberg Ettl Merk Schmittmann Vorinstanz AGH Hamm, Entscheidung vom 24.05.2024 - 1 AGH 16/23 - 37 38