Entscheidung
1 StR 14/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 14/02 vom 6. Juni 2002 in der Strafsache gegen , wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 21. September 2001 wird als unbegrün- det verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, und wegen Körperverletzung in drei Fällen zu der Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts mißbrauchte der Angeklagte seine 1985 geborene Stieftochter 1995 oder 1996 sowie am 25. März 2001 se- xuell. Ferner schlug und trat er sie im Dezember 2000, im Februar 2001 und am 25. März 2001 mit der Hand und einmal mit den Füßen. Bei allen Taten war der Angeklagte durch den vorangegangenen Genuß alkoholischer Getränke leicht enthemmt. Jedoch war seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei kei- ner der Taten erheblich vermindert. - 4 - Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen den Rechtsfol- genausspruch. Mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge greift er insbeson- dere die Feststellung nicht erheblich verminderter Schuldfähigkeit an. Die Re- vision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. II. Die Revision ist - von vorneherein - wirksam auf den Strafausspruch be- schränkt. Dies ergibt die Auslegung der Revisionsrechtfertigung. Sie hat das erklärte Ziel, den Weg zur Verurteilung zu einer geringeren Freiheitsstrafe zu eröffnen, zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge- setzt werden kann. III. 1. Mit der Verfahrensrüge wendet sich der Angeklagte gegen die Ableh- nung seines Antrags auf Einholung eines “psychologischen-psychiatrischen- suchtmedizinischen Sachverständigengutachtens” durch das Landgericht. Die Rüge ist zulässig. Die Revisionsbegründung genügt noch den An- forderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar vermag die Nennung der Fundstellen des Beweisantrags und des Ablehnungsbeschlusses in den Akten deren inhaltliche Wiedergabe in der Revisionsrechtfertigungsschrift grundsätz- lich nicht zu ersetzen (vgl. LR-Hanack StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 83; KK- Kuckein StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 39; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 344 Rdn. 21; jeweils m.w.N.; differenzierend: Kutzer, StraFo 2000, 326 [327]). Der Beschwerdeführer teilt daneben aber noch mit, daß zur Auswir- - 5 - kung des Alkohol- bzw. Tablettenkonsums des Angeklagten auf dessen Schuldfähigkeit bereits zwei rechtsmedizinische Sachverständige gehört wur- den, die eine wesentliche - alkohol- oder medikamentenbedingte - Verminde- rung des Einsichts- oder Steuerungsvermögens des Angeklagten zu den Tat- zeiten verneinten, daß der Angeklagte die Beauftragung eines weiteren - psychiatrischen - Sachverständigen hierzu beantragt hatte, die Strafkammer dies aber unter Hinweis auf ihre eigene Sachkunde abgelehnt hat. Dies genügt hier, um den Senat in die Lage zu versetzen, allein anhand der Revisionsbe- gründung und der Urteilsgründe zu überprüfen, ob der behauptete Verfahrens- verstoß gegeben ist. Weiterer Vortrag in der Revisionsbegründung wäre allerdings dann er- forderlich gewesen, wenn Grundlage des beantragten Sachverständigengut- achtens nicht nur der Alkohol- und Tablettenkonsum des Angeklagten hätte sein sollen, sondern etwa Auffälligkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten. Diese hätten dann genannt werden müssen. Die Verfahrensrüge ist jedoch unbegründet. Die Strafkammer hat den Beweisantrag rechtsfehlerfrei unter Berufung auf ihre eigene Sachkunde zu- rückgewiesen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Diese wird in den Urteilsgründen überzeugend nachgewiesen. Die Strafkammer durfte dabei auch auf die ihr in der Hauptverhandlung durch die Ausführungen der bereits gehörten Sachver- ständigen vermittelten Erkenntnisse zurückgreifen (vgl. G. Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens, 6. Aufl. Rdn. 1193 m.w.N.). 2. Auch mit der Sachrüge bleibt die Revision ohne Erfolg. - 6 - a) Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer festgestellt, daß die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in keinem der Fälle alkoholbedingt oder in Folge der Einnahme von Tabletten (Diazepam) erheblich vermindert war. aa) Der Angeklagte nimmt regelmäßig große Alkoholmengen zu sich. Er ist “hochgradig alkoholgewöhnt”. Nach Alkoholkonsum wird er zuweilen ag- gressiv. Eine süchtige Einengung auf den Konsum von Alkohol liegt jedoch nicht vor. Seine Lebens- und Freizeitgestaltung ist nicht beeinträchtigt. Mit Rücksicht auf seinen Beruf als Fernfahrer, den er seit fünfzehn Jahren bean- standungsfrei ausübt, trinkt der Angeklagte in der Regel nur an Wochenenden, soweit familiäre Unternehmungen nicht entgegenstehen. Erinnerungslücken infolge von Trunkenheit hatte der Angeklagten noch nie. Alkoholbedingte Ent- zugserscheinungen konnten bei einer einmonatigen stationären Behandlung des Angeklagten ab Ende Mai 1995 nach einem Suizidversuch nicht festge- stellt werden. Konkrete Anhaltspunkte zum Grad der Alkoholisierung des Angeklagten bei den Taten gibt es nur hinsichtlich der Vorfälle am 25. März 2001. Eine am nächsten Tag um 02.10 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkohol- konzentration von 1,91 %o. Davon ausgehend ergibt sich eine maximale Blut- alkoholkonzentration von 3,54 %o bei der Körperverletzung - Tatzeit zwischen 19.00 Uhr und 19.23 Uhr - und von 3,41 %o bei der sexuellen Nötigung (Tat- zeit zwischen 19.40 Uhr und 20.00 Uhr). Ein um 20.45 Uhr vorgenommener Atemtest ergab eine Alkoholkonzentration von 2,48 %o. Ausfallerscheinungen waren bei dem Angeklagten weder zum Zeitpunkt seiner Festnahme um - 7 - 20.00 Uhr noch bei der ärztlichen Prüfung seiner Leistungsfähigkeit im Zu- sammenhang mit der Blutentnahme um 02.10 Uhr erkennbar. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nahm der Ange- klagte aufgrund ärztlicher Verordnung ab Mai 1994 ungefähr ein Jahr lang täg- lich lediglich eine Tablette Diazepam ein und nicht fünf bis sieben, wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung entgegen seinen Angaben gegenüber dem ihn 1995 behandelnden Arzt einließ. Die Beendigung dieses Tabletten- konsums hatte zu Beginn seiner stationären Behandlung nach einem Suizid- versuch ab Ende Mai 1995 nur eine leichte Entzugssymptomatik zur Folge. bb) Auf dieser Grundlage ist die selbst sachkundige und zudem sach- verständig beratene Strafkammer aufgrund sorgfältiger Erwägungen unter Dar- stellung der maßgeblichen Anknüpfungstatsachen zu der Überzeugung ge- kommen, daß weder der Alkoholmißbrauch des Angeklagten noch (hinsichtlich der ersten Tat) die regelmäßige Einnahme von Diazepam - auch nicht im Zu- sammenwirken mit Alkohol - eine schwere Persönlichkeitsveränderung im Sin- ne einer suchtbedingten und suchttypischen Depravation des Angeklagten zur Folge hatte und er zu den Tatzeiten auch nicht infolge einer akuten Alkohol- und/oder Medikamentenintoxikation an einer krankhaften seelischen Störung litt. Dies ist auch hinsichtlich der Taten am 25. März 2001 von Rechts we- gen nicht zu beanstanden. Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten lag zum Zeitpunkt der ersten der beiden Taten am 25. März 2001 im Bereich von 2,5 %o bis 3,54 %o. Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß eine Blutalkohol- konzentration in der hier nach Rückrechnung nicht ausschließbaren Höhe - 8 - “zwar an sich geeignet ist, eine forensisch relevante Intoxikation zu indizieren”. Allerdings verliert - worauf die Strafkammer zu Recht hinweist - der errechnete maximale Blutalkoholwert infolge des langen Rückrechnungszeitraums an indi- zieller Bedeutung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH NStZ 1998, 457 [458]), zumal hier die - ebenfalls indizielle - tatnahe Atemluftmessung eher auf eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit an der unteren Grenze der Band- breite der möglichen Werte schließen läßt. Vor allem aber gibt es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Er- fahrungssatz darüber, daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurtei- lungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration zur Tat- zeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Denn eine durch den Blutalkoholgehalt angezeigte, wirksam in den Blutkreislauf aufgenommene Alkoholmenge wirkt nach medizinischer Erfahrung auf jeden Menschen unterschiedlich (BGHSt 43, 66 [71 f.]; vgl. auch BGH NStZ 1998, 458). Das Landgericht stellte rechtsfeh- lerfrei fest, daß das körperliche und geistige Leistungsvermögen des in hohem Maße alkoholgewohnten Angeklagten kurz nach der Tat und auch zum Zeit- punkt der Entnahme der Blutprobe - bei dann einer Blutalkoholkonzentration von 1,91 %o - nicht wesentlich beeinträchtigt war. Dabei hat die Strafkammer - bei Darlegung der Befundtatsachen - nicht nur auf das kontrollierte und äußer- lich geordnete Verhalten des Angeklagten abgestellt, sondern insbesondere auch auf dessen klares Bewußtsein, seine sofortigen adäquaten Reaktionen auf Fragen und Handlungen anderer, den geordneten Denkablauf, seine ruhige Stimmung und sein normales Befinden. Wenn die Strafkammer vor diesem Hintergrund eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder der Steue- - 9 - rungsfähigkeit auch bei Begehung der Taten am 25. März 2001 ausgeschlos- sen hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Daß sich der Angeklagte das Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Darlene Neu am 14. Februar 1998 hinsichtlich der Tat (sexuelle Nötigung) am 25. März 2001 nicht zur Warnung dienen ließ, durfte die Strafkammer berücksichtigen, auch wenn jenes Verfahren am 4. Januar 2001 mit einem Freispruch endete (vgl. BGHSt 25, 64; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 367). c) Auch im übrigen ergab die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit