Entscheidung
1 StR 128/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:130716U1STR128
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:130716U1STR128.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 128/16 vom 13. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 2016, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf, Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, Prof. Dr. Mosbacher, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2015 werden verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla- gen werden der Staatskasse auferlegt. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Revision des Angeklagten und das vom Generalbundesanwalt ver- tretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. 1 2 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte hielt sich mit seiner damaligen Lebensgefährtin in ei- nem Lokal auf. Dort trafen sie auf den Nebenkläger, der ihnen bereits bekannt war und mit dem sie sich eigentlich gut verstanden. Im Verlaufe des nächtlichen Aufenthalts in der Gaststätte kam es jedoch zu einem Stimmungsumschwung. Nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem erheblich alkoholisierten Nebenkläger (etwa 3,0 Promille BAK) und dem mit 2,21 Promille BAK etwas geringer unter Alkoholeinfluss stehenden Angeklagten erhielt dieser durch den Nebenkläger unvermittelt einen Faustschlag in das Gesicht. Der Wirt sowie ein Gast konnten die Kontrahenten trennen; beide wurden des Lokals verwiesen, wobei zunächst der Angeklagte die Gaststätte verließ und der Wirt den Nebenkläger bewusst erst einige Minuten später aus dem Lokal ließ, um ein erneutes Aufeinandertreffen zu verhindern. Dennoch begegneten sich beide auf der Straße vor der Lokalität. Der Nebenkläger lief von hinten an den Angeklagten heran und versetzte ihm einen Faustschlag gegen den Hinterkopf. Dadurch ging der Angeklagte zu Boden und zog sich eine Schürfwunde zu. Nachdem er wieder auf die Beine gekommen war, entwickelte sich erneut eine verbale Auseinandersetzung. In deren Verlauf beleidigte der Nebenkläger den Angeklagten und dessen Familie. Der aufgrund des Vorgeschehens wütende Angeklagte schlug den Ne- benkläger zunächst mehrfach mit der Faust in das Gesicht. Ausweich- und Ab- wehrbewegungen des Nebenklägers blieben, auch wegen seiner Alkoholisie- rung, erfolglos. Durch die Schläge ging der Nebenkläger nun seinerseits zu Bo- den. Als der Angeklagte sich daraufhin zum Gehen wandte, rief der noch am 3 4 5 6 - 5 - Boden liegende Nebenkläger ihm in kroatischer Sprache, beide Kontrahenten sind kroatischer Herkunft, hinterher: „Ich ficke Deine tote Mutter.“ Dadurch fühlte sich der Angeklagte in seiner Ehre angegriffen, kehrte zu- rück, kniete sich neben den Nebenkläger hin und schlug diesem erneut mehr- fach mit der Faust in das Gesicht. Als eine auf das Geschehen aufmerksam gewordene Zeugin mit ihrem Pkw an den beiden vorbeifuhr und die Hupe betä- tigte, blickte der Angeklagte kurz auf, setzte aber die Schläge anschließend zu- nächst weiter fort. Einige Zeit später ließ er jedoch vom Nebenkläger ab und entfernte sich einige Meter. Daraufhin rief der Nebenkläger – wiederum in kroatischer Sprache: „Ich ficke alle Deine weiblichen Verwandten“. Der Angeklagte fühlte sich erneut schwer beleidigt, kehrte wieder zu dem immer noch am Boden liegenden Ne- benkläger zurück und trat diesem mit schweren Stiefeln an den Füßen mindes- tens drei Mal heftig in das Gesicht. Erst als er wahrnahm, dass Blut floss, wand- te er sich von dem Nebenkläger ab und floh. Um den schwer verletzten Neben- kläger kümmerte er sich nicht, nahm aber wahr, dass dies ein herbeigeeilter Zeuge tat. Der Nebenkläger erlitt mehrere Brüche im Gesichtsbereich, u.a. eine Orbitabodenfraktur sowie solche des Nasen- und des Jochbeins. Zur Stabilisie- rung wurden ihm mehrere Metallplatten eingesetzt. Seine linke Gesichtshälfte ist noch taub. Er kann ein Auge nicht mehr richtig schließen. Konkrete Lebens- gefahr für den Nebenkläger bestand durch die Gewalttätigkeiten des Angeklag- ten nicht. 2. Das Landgericht hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gewertet. Einen bedingten Tötungsvorsatz hat es nicht angenommen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat es sich nicht mit hinreichender Sicherheit von dem volun- 7 8 9 - 6 - tativen Element dieser Vorsatzform überzeugen können. Dabei hat die Straf- kammer u.a. den Zustand affektiver Erregung des Angeklagten, seine nicht un- erhebliche Enthemmung aufgrund des Alkoholkonsums sowie die Spontanität der Tatausführung aufgrund der vorangegangenen Provokationen des Neben- klägers berücksichtigt. II. Die Revision des Angeklagten, die angesichts des umfassenden Aufhe- bungsantrags trotz der allein auf die Ablehnung verminderter Schuldfähigkeit gerichteten Ausführungen nicht als auf den Strafausspruch beschränkt angese- hen werden kann, bleibt ohne Erfolg. 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- spruch wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das mehrfa- che Vorgehen des Angeklagten gegen den Nebenkläger als einheitliche Kör- perverletzungstat gewertet hat. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellun- gen sind die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit gegeben. Eine solche setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein un- mittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen „objektiven“ Drit- ten als ein einheitliches Tun erscheint (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 28. Februar 2012 – 1 StR 427/11, NStZ-RR 2012, 241, 242 f.; vom 30. Januar 1991 – 2 StR 321/90, BGHR StGB § 1 Entschluss, einheitlicher 4 und vom 10 11 12 - 7 - 25. September 1997 – 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68, 69). Bei – wie hier – wiederholter (iterativer) Verwirklichung des gleichen Tatbestandes und damit einhergehender Steigerung der Intensität der Rechtsgutsverletzung liegt eine natürliche Handlungseinheit auch dann vor, wenn die verschiedenen Handlun- gen im natürlichen Sinne auf die Verwirklichung desselben Tatbestandstypus, also unter Einschluss von Qualifikationen, gerichtet sind (v. Heintschel-Heinegg in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 52 Rn. 56 mwN). Die Verwirkli- chung des Qualifikationsmerkmals aus § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erst durch die Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Nebenklägers steht der Verur- teilung wegen einer einheitlichen Tat der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB damit nicht entgegen. 2. Die Feststellung des sachverständig beratenen Landgerichts, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei trotz einer zur Tatzeit maximalen Blutalko- holkonzentration von 2,21 Promille nicht erheblich eingeschränkt gewesen, be- ruht auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung und lässt auch im Übrigen Rechts- fehler nicht erkennen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es keinen ge- sicherten medizinischen Erfahrungssatz darüber, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blut- alkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer alkoholbe- dingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden muss (näher BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 250 Rn. 19; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 2 StR 115/15, NStZ-RR 2016, 103 f. mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 – 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525 f.). Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich ist eine Ge- samtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen 13 14 - 8 - (BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66 ff.; BGH, Be- schluss vom 29. Mai 2012 – 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 252 Rn. 22, siehe auch BGH, Beschluss vom 5. April 2000 – 3 StR 114/00, NStZ-RR 2000, 265; BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 – 3 StR 516/96, NStZ-RR 1997, 162 aber auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2015 – 2 StR 146/15, NJW 2015, 3525 f.). Dabei kann die – regelmäßig deshalb zu bestimmende (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 2012 – 5 StR 49/12 und vom 8. Oktober 1997 – 2 StR 478/97, NStZ-RR 1998, 68) – Blutalkoholkonzentration ein je nach den Umständen des Einzelfalls sogar gewichtiges, aber keinesfalls allein maßgebliches Beweisan- zeichen (Indiz) sein (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2004 – 1 StR 248/04, NStZ 2005, 329; vom 6. Juni 2002 – 1 StR 14/02, NStZ 2002, 532 und vom 3. Dezember 2002 – 1 StR 378/02, NStZ-RR 2003, 71; BGH, Beschluss vom 29. Mai 2012 – 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 252 Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteile vom 11. September 2003 – 4 StR 139/03, NStZ 2004, 690 und vom 22. April 1998 – 3 StR 15/98, NJW 1998, 3427). b) Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund des konsu- mierten Alkohols erheblich eingeschränkt war, ausgegangen. In die gebotene Gesamtwürdigung der relevanten Beweisanzeichen hat es neben dem Grad der Alkoholisierung auch das festgestellte und mit sachverständiger Hilfe bewertete Leistungsverhalten des Angeklagten eingestellt. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellun- gen auch eine „gewisse Alkoholgewöhnung“ bei der Beurteilung der Erheblich- keit einer alkoholbedingten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit berücksich- tigen. Es hat bedacht, dass der Angeklagte regelmäßig, aber in längeren Ab- ständen Alkohol zu sich nimmt, dann aber in größeren Mengen. 15 - 9 - c) Erhebliche Einschränkungen der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht auch unter dem Aspekt einer durch einen Affekt bedingten tief- greifenden Bewusstseinsstörung im Sinne von §§ 20, 21 StGB ohne Rechtsfeh- ler verneint. Die auch diesbezüglich sachverständig beratene Strafkammer hat sich bei der Beurteilung des Vorliegens eines eventuell zur Einschränkung der Schuldfähigkeit führenden Affekts erkennbar an den sog. Saß-Kriterien (dazu Theune NStZ 1999, 273, 274; siehe auch BGH, Urteil vom 28. September 2004 – 1 StR 317/04, NStZ 2005, 149 f.) orientiert. Deren Heranziehung und Anwen- dung auf die konkret festgestellten Umstände zur Person des Angeklagten in der Tatsituation und zur mehraktigen Tatausführung lassen keine Rechtsfehler erkennen. Die Angriffe der Revision erschöpfen sich insoweit in dem revisions- rechtlich unbeachtlichen Versuch einer eigenen Beweiswürdigung. d) Die Strafkammer hat bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit auch das Zusammenwirken von Alkoholisierung und affektiver Aufladung der Situation durch das Verhalten des Nebenklägers in Gestalt von Schlägen gegen den An- geklagten und erheblichen Beleidigungen berücksichtigt (UA S. 16). 3. Sonstige, dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler zum Strafaus- spruch enthält das angefochtene Urteil ebenfalls nicht. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt sowohl zum Schuld- als auch zum Strafausspruch ohne Erfolg. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten und damit eine Verurteilung wegen versuch- 16 17 18 19 20 - 10 - ten Totschlags in Tateinheit mit der ausgeurteilten gefährlichen Körperverlet- zung verneint hat, hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. a) Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie mög- lich sind (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14 Rn. 5 [in NStZ-RR 2014, 349 nur redaktioneller Leitsatz] und vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 80 nur redaktioneller Leitsatz]). Der Beur- teilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfeh- ler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesi- cherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 – 5 StR 136/14 Rn. 20 mwN und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 80 nur redaktioneller Leitsatz]). Dabei hat das Revisions- gericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewe- sen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, NStZ-RR 2014, 87 und vom 15. Dezember 2015 – 1 StR 236/15 Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15 Rn. 26; Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN). Die schriftlichen Urteilsgründe müssen dabei so sorgfältig und strukturiert abgefasst sein, dass die tatgerichtliche Entscheidung nachvollziehbar und einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand dieses Maßstabes zugänglich ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. August 2014 – 3 StR 224/14 Rn. 5 mwN; 21 22 - 11 - BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ-RR 2015, 180 nur redaktioneller Leitsatz]). b) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandli- chen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestands- verwirklichung abfindet (BGH, Urteile vom 9. Mai 1990 – 3 StR 112/90, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 7 mwN und vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 5 StR 300/92, NStZ 1992, 587, 588; BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26). Zwar können das Wissens- oder das Willensele- ment des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psychi- schen Beeinträchtigung – z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnor- ganische Schädigung (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 4 StR 326/96, StV 1997, 7; BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. Rn. 26) – zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Wil- lenselements). Bei der erforderlichen Gesamtschau aller objektiven und subjek- tiven Tatumstände (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f.; vom 21. Dezember 2011 – 1 StR 400/11, NStZ-RR 2012, 105 und vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. Rn. 26 mwN) 23 - 12 - darf der Tatrichter den Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht so gering veranschlagen, dass auf eine eingehende Auseinandersetzung mit die- sen Beweisanzeichen verzichtet werden kann (BGH, Urteil vom 7. Juni 1994 – 4 StR 105/94, StV 1994, 654; vgl. näher BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 – 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443 und vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 187 Rn. 26 jeweils mwN). c) An diesen Maßstäben gemessen hält die Beweiswürdigung des Land- gerichts zum bedingten Tötungsvorsatz rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Sie erweist sich weder als widersprüchlich noch in einer Weise als lü- ckenhaft, die den Bestand des Urteils insoweit in Frage stellt. aa) Die Strafkammer ist für die Beurteilung des bedingten Tötungsvor- satzes von der gebotenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Um- stände der Tat und des Täters ausgegangen (UA S. 17). Im Rahmen dieser Gesamtschau hat sie die objektiv hochgradige Gefährlichkeit der mit schweren Stiefeln ausgeführten Tritte gegen den Kopf des Nebenklägers berücksichtigt und daraus den Schluss auf das Vorliegen des Wissenselements des (beding- ten) Tötungsvorsatzes gezogen. bb) Dass sich das Landgericht nicht von dem Vorliegen des Willensele- ments des Tötungsvorsatzes hat überzeugen können, ist angesichts des für die revisionsgerichtliche Prüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung geltenden Maßstabs (Rn. 24) vom Senat hinzunehmen. Es ist der Revision zwar zuzugeben, dass das tatrichterliche Urteil inso- weit widersprüchlich ist, als einerseits im Rahmen der Gesamtschau zum be- dingten Tötungsvorsatz auf das Fehlen eines Tatmotivs des Angeklagten abge- 24 25 26 27 - 13 - stellt, andererseits aber das Vorgehen gegen den Nebenkläger mit der Wut auf diesen wegen der vorangegangenen Schläge und Beleidigungen seitens des Nebenklägers erklärt wird (vgl. UA S. 6). Dies führt aber unter Berücksichtigung der übrigen Erwägungen der Strafkammer zum fehlenden Willenselement nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler in der Beweiswürdigung. Die Straf- kammer hat im Rahmen der Gesamtschau maßgeblich auf die Tatbegehung im Zustand affektiver Erregung, die durch Alkoholkonsum bewirkte nicht unerhebli- che Enthemmung und die durch die erheblichen Provokationen des Nebenklä- gers ausgelöste spontane Ausführung der Gewalthandlungen des Angeklagten (vor allem in Gestalt der Fußtritte) abgestellt. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist in der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei spontanen, unüberlegten und in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen aus dem Wissen um den möglichen Todeseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf das selbststän- dig neben dem Wissenselement stehende Willenselement des Vorsatzes ge- schlossen werden kann (siehe nur BGH, Urteile vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, NStZ 2015, 266, 267 f. und vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15, StraFo 2016, 110 f.). Die Einordnung und Würdigung eines spontanen oder in affektiver Erregung erfolgenden Handelns obliegt dabei dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15, StraFo 2016, 110 f.). Da die genannten besonderen Umstände in der Tatbegehung ihrerseits ausreichend beweiswürdigend belegt sind, hat das Tatgericht tragfähige An- haltspunkte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 30) dafür benannt, warum bei dem Angeklagten trotz der er- kannten Möglichkeit des Todeseintritts die Willenskomponente des bedingten Tötungsvorsatzes nicht gegeben ist. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestell- 28 29 - 14 - ten zeitlich gestreckten Geschehensablaufs sieht der Senat auch keinen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung darin, dass das Tatgericht bezüglich des Ob und der Art der Beleidigungen des am Boden liegenden Nebenklägers ohne weiteres der Einlassung des Angeklagten gefolgt ist. Dessen zweimalige Rück- kehr nach jeweiligem vorherigem Abwenden und Entfernen lässt sich zwanglos mit erneuten Beleidigungen durch den Nebenkläger erklären. Das gilt erst recht angesichts des von mehreren Zeugen geschilderten sehr provokanten Verhal- tens des Nebenklägers unter Alkoholeinfluss. 2. Auch der Strafausspruch erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB angenommen hat. Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf. Ein sol- cher kann etwa dann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlich-rechtliche Nachprü- fung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337 und vom 16. April 2015 – 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240). Das gilt auch, soweit die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prü- fung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 – 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340; vom 31. Juli 2014 – 4 StR 216/14, juris Rn. 4 und vom 16. April 2015 – 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240). 30 31 32 - 15 - Die Strafkammer hat in die gebotene Gesamtwürdigung die Schwere der Verletzungen des Nebenklägers und die Verwirklichung von zwei Qualifikati- onsmerkmalen aus § 224 StGB eingestellt. Dass das Tatgericht das konkrete Tatbild mit einer gewissen Nähe zum bedingten Tötungsvorsatz nicht ausrei- chend berücksichtigt habe, wie der Generalbundesanwalt meint, führt nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler. Denn ungeachtet der zum Tatgericht in der gebotenen Weise zugunsten des Angeklagten berücksichtigten Umstände, lag ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung hier bereits deshalb nicht fern, weil nach den Feststellungen die – zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 224 Rn. 15 mwN) – Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB gegeben sind (zu diesen näher BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 f.). Angesichts dessen stellt auch die rechtsfeh- lerhafte Berücksichtigung des zeitweiligen Vollzugs von Untersuchungshaft die Entscheidung der Strafkammer zur Strafrahmenwahl nicht in Frage. b) Auch die Milderung des Strafrahmens aus § 224 Abs. 1 letzter Halb- satz StGB über § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Die Revision weist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass für einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB sich das Ver- halten des Täters als Ausdruck der Übernahme von Verantwortung erweisen muss (Fischer aaO § 46a Rn. 10a mit zahlr. Nachw.). Daran fehlt es regelmä- ßig, wenn der Täter seine Tat als Notwehrhandlung darstellt und damit bereits die Opferrolle des Geschädigten in Frage stellt (BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 – 4 StR 109/13 mwN [in NStZ-RR 2013, 240 nur Leitsätze]). So verhält es sich vorliegend aber nicht. Der Angeklagte hat die Tatbegehung als solche einge- räumt und sich bei dem Geschädigten entschuldigt, der diese auch angenom- men hat. Soweit er sich eingelassen hat, der Nebenkläger habe ihn noch am 33 34 35 - 16 - Boden liegend mit der Faust geschlagen, wird damit eine Notwehrsituation nicht behauptet. Auch die beschönigende Darstellung der als solche eingestandenen Tritte gegen das Gesicht steht der Übernahme von Verantwortung und insbe- sondere die Anerkennung der Opferrolle des geschädigten Nebenklägers nicht entgegen. Das Vorliegen eines kommunikativen Prozesses zwischen dem Neben- kläger und dem Angeklagten ist auch im Übrigen durch die Feststellungen des Landgerichts ausreichend belegt. c) Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB ist angesichts des einge- schränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs rechtsfehlerfrei. Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung ist dem Tatrichter ein weiterer Beurteilungsspielraum zuerkannt, in dessen Rahmen das Revisionsge- richt jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 – 1 StR 519/00, NStZ 2001, 366; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 4 StR 25/16 Rn. 3). Hat das Tatgericht die für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände gesehen und gewürdigt und ist dessen Entscheidung auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Bewertung denkbar gewesen wäre (BGH aaO). Diesen Anforderungen ist die Strafkammer gerecht geworden. Sie hat im Rahmen der Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) insbesondere auf die günstigen so- zio-ökonomischen Lebensbedingungen des Angeklagten sowie dessen bisheri- ge Unbestraftheit abgestellt sowie hinsichtlich § 56 Abs. 2 StGB mit den erheb- lichen Provokationen des Nebenklägers und dem Täter-Opfer-Ausgleich be- sondere Umstände benannt. 36 37 38 39 - 17 - IV. Die Entscheidungen zu den Kosten und Auslagen beruhen auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO. RiBGH Prof. Dr. Jäger ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Graf Raum Radtke Mosbacher 40