OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 158/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 158/02 vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Osnabrück vom 17. Januar 2002 in der Entschei- dungsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte freigespro- chen wird. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). An einer Verurteilung des Angeklagten wegen der ihm angelasteten schweren räuberischen Erpres- sung hat es sich dagegen gehindert gesehen, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen habe. Bei dieser Sach- lage hätte das Landgericht den Angeklagten in der Urteilsformel vom Anklage- vorwurf ausdrücklich freisprechen müssen (BGH NStZ-RR 1998, 142). Da das - 3 - Landgericht dies unterlassen hat, hat der Senat die Urteilsformel entsprechend ergänzt. Der lediglich in der Ergänzung der Urteilsformel liegende Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von Gebühren oder Auslagen des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker