Entscheidung
1 StR 332/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
12mal zitiert
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 332/12 vom 25. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 21. Februar 2012 in der Entscheidungsfor- mel dahin ergänzt, dass der Angeklagte freigesprochen wird (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird als unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri- schen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Dies hält rechtlicher Nachprü- fung stand. Allerdings erwecken die dieser Anordnung zugrunde liegenden Ausführun- gen in den Urteilsgründen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten den Ein- druck, dass das Landgericht die Auffassung vertritt, bereits mit der Feststel- lung einer erheblichen verminderten Einsichtsfähigkeit seien die Vorausset- zungen des § 21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anord- nung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Dies ist indes nicht der Fall. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Be- deutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2007 - 4 StR 64/07; BGH, Beschluss vom 12. Juli - 3 - 2006 - 5 StR 215/06; BGH, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 StR 430/06). Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war - voll schuldfä- hig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatri- schen Krankenhaus nicht zulässig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 26 f.). Hier lässt sich den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit hinreichend deutlich entnehmen, dass dem Angeklagten bei der Tatbegehung die Unrechtsein- sicht vollständig gefehlt hat. Das Landgericht hat nämlich ausdrücklich fest- gestellt, dass der Angeklagte aufgrund seiner chronifizierten paranoiden Schizophrenie die von Verfolgungswahn geprägte, irrige Überzeugung gewonnen hatte, der Zeuge S. wolle ihn mit dem Blumenstrauß angrei- fen (UA S. 7). Er hielt deshalb sein eigenes Verhalten für „zulässiges Not- wehrverhalten“ (UA S. 11). Das Landgericht ist demnach im Ergebnis - trag- fähig - davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund seines Zustands bei der Tatbegehung keine Einsicht in das Unrecht seines Handelns gehabt hat. 2. Wegen des Zustands des Angeklagten bei der Tatbegehung hat sich das Landgericht auch gehindert gesehen, den Angeklagten wegen der zwei ihm zur Last liegenden Taten der gefährlichen Körperverletzung, jeweils in Tat- einheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, zu verurteilen. Bei die- ser Sachlage, zumal die Feststellungen die Aufhebung der Unrechtseinsicht und damit die Schuldunfähigkeit bei Tatbegehung sicher belegen (s.o.), hätte das Landgericht den Angeklagten in der Urteilsformel vom Anklagevorwurf ausdrücklich freisprechen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 4 - - 3 StR 158/02). Da das Landgericht dies unterlassen hat, ergänzt der Senat die Urteilsformel entsprechend. Der lediglich in der Ergänzung der Urteilsformel liegende Teilerfolg der Revi- sion rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von Gebühren oder Aus- lagen des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Nack Rothfuß Hebenstreit Jäger Cirener