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Entscheidung

VI ZR 65/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 65/00 vom 23. September 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrech- nung vom 9. Juli 2002 zu wertende Antrag des Beklagten zu 2 vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluß vom 20. November 2001 hat der Senat die Revisionen der Beklagten zu 1 und 2 und der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. November 1999 nicht angenommen und den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 35 %, dem Beklagten zu 2 darüber hinaus weitere 1 % und der Klägerin 64 % der Gerichtskosten des Revisions- verfahrens auferlegt. Die gleichzeitig erfolgte Festsetzung der Streitwerte für das Revisionsverfahren hat der Senat auf die Gegenvorstellungen der Prozeß- bevollmächtigten der Revisionsbeklagten zu 2, 4, 5 und 6 mit Beschluß vom 1. Juli 2002 teilweise abgeändert. Der Beklagte zu 2 beantragt nunmehr, diejenigen Kosten nicht zu erhe- ben, die ihm nicht entstanden wären, wenn der nachträglich geänderte Streit- wert bei der Kostenentscheidung des Senats berücksichtigt worden wäre. - 3 - Die Kostenbeamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Beklagten zu 2 mit Verfügung vom 6. September 2002 nicht abgeholfen. II. Der Antrag des Beklagten zu 2, Kosten für das Revisionsverfahren teil- weise nicht zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kosten- gesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.). Die Erinnerung hat keinen Erfolg. In der ursprünglichen Festsetzung des Streitwertes ohne Berücksichtigung des im Berufungsrechtszug gestellten Hilfs- antrags II liegt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 GKG. Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und soweit der Verstoß auch - 4 - offen zutage tritt. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler gegeben ist (vgl. Hartmann, aaO, Rdn. 8 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr