Leitsatz
RiZ (R) 2/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 2/01 vom 25. September 2002 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ GG Art. 97 Abs. 1, DRiG §§ 25, 26 Eine Maßnahme des Dienstherren, die den Zugang des Richters zu seinem Dienstzimmer außerhalb der üblichen Bürozeiten beschränkt, verstößt ge- gen dessen richterliche Unabhängigkeit, wenn die Beschränkung nicht durch die Notwendigkeit eines geregelten und finanzierbaren Dienstbe- triebs gerechtfertigt ist. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R) 2/01 - Hess. Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Frankfurt/Main Hess. Dienstgericht für Richter beim LG Frankfurt/Main - 2 - Antragsgegner und Revisionskläger, gegen Antragsteller und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 25. Septem- ber 2002 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin- ! #" $&% '($ ) * #+)-, Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen für Recht erkannt: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 11. De- zember 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Revisions- verfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der zeitlichen Beschränkung des Zugangs zu seinem Dienstzimmer im Amts- gericht, weil er sich dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit be- einträchtigt sieht. - 4 - Der Antragsteller ist als Richter beim Amtsgericht in F. tätig. Sein regelmäßiger Sitzungstag ist der Montag. Ihm ist das Dienstzimmer 3... im Gerichtsgebäude E zugeteilt worden. Zu seinem Dienstzimmer hat er gegenwärtig montags bis freitags von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr durch die Eingänge der Gebäude E bzw. B Zutritt. Zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr kann das Gebäude an Werk- tagen durch einen Hinterausgang betreten und verlassen werden. Der Hinterausgang ist mit einem Magnetkartenschloß versehen und kann mittels Codekarte, die auf Antrag vom Landgericht F. vergeben wird, geöffnet werden. An Wochenenden und Feiertagen ist der Zugang jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich. In den übrigen Zei- ten ist das Gebäude geschlossen. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben mit den an sie ausgegebenen Codekarten die Möglichkeit, das Gebäude C, in dem die Staatsanwaltschaft untergebracht ist, jederzeit zu betreten. Der Antragsteller beantragte am 22. September 1998, ihm jeder- zeit Zu- und Abgang zum Justizgebäude E zu gewähren. Dies lehnte der Präsident des Landgerichts F. am 14. Oktober 1998 ab. Den Widerspruch des Antragsstellers wies die Präsidentin des Oberlan- desgerichts F. am 29. März 1999 zurück. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers hob das Verwaltungsgericht F. die Bescheide auf und verurteilte das beklagte Land, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffas- sung des Gerichts neu zu bescheiden. Ein neuer Bescheid des Landge- richtspräsidenten ist bislang noch nicht ergangen. - 5 - Mit seiner vor dem Dienstgericht für Richter erhobenen Klage be- gehrt der Antragsteller die Feststellung, daß die zeitliche Beschränkung des Zugangs zu seinem Dienstzimmer wegen Verletzung seiner richterli- chen Unabhängigkeit unzulässig sei. Er ist der Ansicht, aus der Freiheit des Richters, seine dienstliche Tätigkeit ohne Bindung an feste Dienst- stunden an Gerichtsstelle oder an einem anderen Ort zu verrichten, folge die Pflicht der Justizverwaltung, ihm eine Tätigkeit im Gerichtsgebäude ohne zeitliche Beschränkung zu ermöglichen. Sicherheits- und Brand- schutzerwägungen rechtfertigten eine Beschränkung nicht. Die Kosten für eine zeitlich unbeschränkte Codekarte seien minimal. Für ihn sei der unbeschränkte Zugang gerade auch an Wochenenden zur Vorbereitung der Sitzung am Montag notwendig. Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat er im wesentlichen aus- geführt: Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei durch die Ent- scheidung des Verwaltungsgerichts nicht entfallen, da die Zugangsrege- lung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der richterlichen Unabhän- gigkeit ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sei. Die zeitliche Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zu seinem Dienst- zimmer greife in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ein. Richter seien mit Rücksicht auf die ihnen eingeräumte sachliche Unab- hängigkeit nicht zur Einhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden verpflichtet. Sie seien vielmehr befugt, ihren eigenen Arbeitsrhythmus zu - 6 - bestimmen. Die beschränkte Zugangsmöglichkeit des Antragstellers zu seinem Dienstzimmer stelle sich insoweit als erhebliche Einschränkung dieser Befugnis dar. Der Antragsteller habe nachvollziehbar und unwi- dersprochen dargelegt, daß er insbesondere für die Vorbereitung seiner montäglichen Sitzungen nicht alle erforderlichen Akten, Beiakten, Geset- zestexte und Fachbücher in seine Privatwohnung verbringen könne. Wenngleich der Zugang zum Dienstzimmer wöchentlich immerhin für 78,5 Stunden gewährleistet sei, werde der Antragsteller durch die Be- schränkung des Zugangs während der übrigen Zeit daran gehindert, sich nach seinem eigenen Arbeitsrhythmus zeitnah und intensiv auf die Ver- handlungen vorzubereiten. Diese Einschränkung werde weder durch Gründe des Brandschutzes noch durch Sicherheitsüberlegungen ge- rechtfertigt. Auch verursache die Einräumung der zeitlich unbegrenzten Zugangsmöglichkeit keine erheblichen Kosten. Die Kosten der Umpro- grammierung der Codekarte oder der Aushändigung eines Schlüssels seien so geringfügig, daß ihnen jedenfalls im Vergleich zum Verfas- sungsrang der richterlichen Unabhängigkeit keine maßgebliche Bedeu- tung zukomme. Mit seiner - zugelassenen - Revision begehrt der Antragsgegner die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 68 Abs. 2 HRiG), über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Ver- - 7 - handlung entscheiden kann (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1, 141 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. I. Der Prüfungsantrag des Antragstellers ist zulässig. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers trotz des bereits durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht. Nach § 71 Abs. 3 DRiG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BRRG ist zwar für alle Strei- tigkeiten aus dem Richterdienstverhältnis unmittelbar kraft Bundesrechts der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies gilt aber nicht, soweit der Rich- ter eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG geltend macht. Die vom Gesetzgeber nebeneinander in verschiedenen Rechtswegen mit un- terschiedlichen Rechtsschutzzielen zugelassenen Rechtsbehelfe sind der in § 17 Abs. 2 GVG vorgesehenen Konzentration der Prüfungsbefugnis bei dem zuerst angerufenen Gericht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 90 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 83 DRiG) nicht zugänglich. Es han- delt sich vielmehr um zwei verschiedene Streitgegenstände, auf die § 17 Abs. 2 GVG keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00, NJW 2002, 359 f. m.w.Nachw.). 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Weigerung des Präsidenten des Landgerichts, dem Antragsteller uneingeschränkt Zu- gang zu seinem Dienstzimmer zu gewähren, als Dienstaufsichtsmaß- - 8 - nahme angesehen. Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff "Maß- nahme der Dienstaufsicht" im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen mög- lichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit gefaßt. Es genügt jede Einflußnahme der dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich auch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238, 241 und vom 16. November 1990 - RiZ 2/90, BGHZ 113, 36, 38). Daß eine Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zum Dienstzimmer geeignet ist, die dienstliche Tätigkeit des Richters zu beeinflussen, ist offensicht- lich. II. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht dem Prüfungsantrag zu Recht stattgegeben. Die Zugangsbeschränkung beeinträchtigt den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit und ist deshalb un- zulässig. 1. Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist der Richter zur Einhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden nicht ver- pflichtet. Aus seiner Unabhängigkeit - Art. 97 GG - folgt, daß er seine Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten zu erledigen braucht, sondern sie im Interesse einer sachgerechten Bearbeitung der seiner Entschei- dung unterliegenden Fälle entsprechend seinem individuellen Arbeits- rhythmus selbst einteilen kann. Dies führt dazu, daß er nicht verpflichtet ist, seine Arbeit an Gerichtsstelle zu erledigen (BGH, Urteil vom 16. No- - 9 - vember 1990 aaO S. 40 f.). Eine Verpflichtung, die Arbeit außerhalb der Gerichtsstelle zu erledigen, ist hiermit selbstredend nicht verbunden. Vielmehr ist es dem Richter unbenommen, im Gericht zu arbeiten, wenn dies seiner individuellen Arbeitsgestaltung entspricht. Es ist Sache der Justizverwaltung, ihm hierfür die sachlichen Voraussetzungen - etwa ein Dienstzimmer - zur Verfügung zu stellen (Kissel, GVG 3. Aufl., § 1 Rdn. 155, § 22 Rdn. 36). 2. Für die Frage, zu welchen Zeiten ihm dieses Dienstzimmer zur Verfügung stehen muß, ist zunächst wiederum der aus der richterlichen Unabhängigkeit folgende Grundsatz maßgeblich, daß der Richter seine Arbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten zur erledigen braucht und zur Einhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden nicht verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 16. November 1990 aaO m.w.Nachw.). Die Befugnis des Richters, sich die Arbeitszeit entsprechend seinem individuellen Ar- beitsrhythmus einzuteilen, besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Richter seine Arbeit an Gerichtsstelle erledigt. Allerdings weist der An- tragsgegner zu Recht darauf hin, daß der Richter in diesem Fall bei der Erledigung seiner Aufgaben in gewisser Weise in die Behördenorganisa- tion eingebunden ist und daher auch auf die Eigengesetzlichkeiten des allgemeinen Gerichtsbetriebs (Dienststunden der Bediensteten, Arbeits- schutz, Überstundenregelung, allgemeine Personalausstattung) Rück- sicht nehmen muß (Kissel aaO § 22 Rdn. 36). Der Revision ist daher darin beizupflichten, daß nicht jede Maß- nahme des Dienstherrn, die den Zugang des Richters zu den ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln außerhalb der üblichen Bürozeiten beschränkt, eine in unzulässiger Weise in die richterliche Unabhängigkeit - 10 - eingreifende Maßnahme der Dienstaufsicht ist. Ein unzulässiger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Beschränkung nicht durch die Notwendigkeit eines geregelten und finan- zierbaren Dienstbetriebs gerechtfertigt ist. 3. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bejaht. Das Interesse an einem geregelten und finanzierbaren Dienstbetrieb rechtfertigt die vom Antragsteller bean- standete Zugangsbeschränkung nicht. a) Dabei kann die von der Revision in diesem Zusammenhang auf- geworfene Frage offen bleiben, ob die Reichweite der richterlichen Un- abhängigkeit überspannt wird, wenn man dem Richter im Einzelfall einen nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 DRiG einklagbaren Leistungsanspruch gegen die Justizverwaltung auf Schaffung und Bereitstellung sämtlicher sachlicher, institutioneller und personeller Ausstattung zubilligt, die der Richter zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängigkeit für erfor- derlich oder wünschenswert hält. Auf diese grundsätzliche Frage kommt es nicht an, weil der vom Antragsteller begehrte uneingeschränkte Zu- gang zu seinem Dienstzimmer innerhalb der bereits vorhandenen Orga- nisationsstrukturen möglich ist und ihm nach den für die Zuteilung vor- handener Arbeitsmittel geltenden Grundsätzen gewährt werden muß. b) Der Richter hat einen Anspruch darauf, daß er bei der Zuteilung der vorhandenen, für die Arbeit erforderlichen personellen und sächli- chen Mittel in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt wird (Kissel aaO § 1 Rdn. 155). Werden ihm die für seine richterliche Tätigkeit not- wendigen Mittel nicht in dem möglichen Maße zur Verfügung gestellt, - 11 - kann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit vorliegen (Kissel aaO § 22 Rdn. 36). So ist es hier: Obwohl der Antragsteller nach- vollziehbar begründet hat, daß und weshalb es für ihn erforderlich ist, sein Dienstzimmer auch außerhalb der Öffnungszeiten des Gerichts be- nutzen zu können, und obwohl die technischen Voraussetzungen für ei- nen unbeschränkten Zutritt des Richters zu seinem Dienstzimmer auch tatsächlich vorhanden sind, wird dieser dem Antragsteller ohne ausrei- chenden Grund verwehrt. aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Zugangsmöglichkeit zum Gerichtsgebäude für 78,5 Stunden pro Wo- che für den Antragsteller entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht ausreichend ist, da sie es ihm nicht ermöglicht, sich entsprechend seinem Arbeitsrhythmus zeitnah und intensiv auf die montäglichen Sit- zungen vorzubereiten. Seine Sitzungsvorbereitung wird vielmehr durch die an den Wochenenden geltenden Beschränkungen der Zugangsmög- lichkeit zum Gericht erheblich erschwert. bb) Zutreffend ist auch, daß dem Antragsteller der uneinge- schränkte Zutritt zu seinem Dienstzimmer ohne technischen und finanzi- ellen Aufwand durch eine bloße Umprogrammierung der Codekarte ge- währt werden kann. cc) Gesichtspunkte, die einem uneingeschränkten Zutrittsrecht des Antragstellers entgegenstehen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht feststellen können. Auch der Antragsgegner macht nicht geltend, dem Antragsteller könne mangelndes Verantwortungsbewußtsein unterstellt werden. Was die Sicherheits- und Brandschutzgesichtspunkte anbelangt, - 12 - hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, es sei nichts dafür ersichtlich, daß durch die Anwesenheit eines auch nach Auffas- sung des Antragsgegners verantwortungsbewußten Richters im Gebäude eine Steigerung der Gefährdungslage eintritt. Soweit der Antragsgegner geltend gemacht hat, er müsse für den Fall, daß der Antragsteller unein- geschränkten Zutritt zu seinem Dienstzimmer erhalte, eine Erweiterung der Rufbereitschaft des Hausmeisters vorsehen, überzeugt auch das nicht. Wenn sich der Richter außerhalb der üblichen Zutrittszeiten im Gebäude aufhält, ist er im Falle einer Notfallsituation auf die üblichen Möglichkeiten, Hilfe herbeizuholen, verwiesen. Mit seinen Einwänden berücksichtigt der Antragsgegner nicht ausreichend, daß es nicht darum geht, die Öffnungszeiten des Gerichtsgebäudes generell zu erweitern, sondern nur darum, dem Antragsteller auch außerhalb der Öffnungszei- ten die Möglichkeit zu geben, zu seinem Dienstzimmer zu gelangen. dd) Daß die Gewährung uneingeschränkten Zutritts zum Gerichts- gebäude hier möglich ist, wird schließlich auch durch die für die Staats- anwälte getroffene Regelung belegt. Ihnen hat der Präsident des Land- gerichts als Hausherr ein solches Zutrittsrecht für ihr Gebäude einge- räumt. Weshalb für Richter und den Zutritt zum Amtsgerichtsgebäude etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. - 13 - Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.090,34 . ($/021,4333 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nobbe 5764 8 9(: Kniffka Joeres Mayen