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Beschluss

12 M 265/20 (DGH)

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Verwaltungsgericht Greifswald vom 03. April 2020 wird geändert. Es wird vorläufig festgestellt, dass die Anweisung des Präsidenten des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 01. April 2020 an den Antragsteller, die für den 07. April 2020 geladene Sitzung abzuladen, unzulässig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Gründe 1 Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer für sofort vollziehbar erklärten Hausverfügung des Antragsgegners. 2 Der Antragsteller ist Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern. Er hatte - mutmaßlich vor dem 25.03.2020 - für den 07.04.2020 acht Verfahren zur mündlichen Verhandlung geladen. Der Antragsgegner erließ am 25.03.2020 eine Hausverfügung mit dem Tenor, dass mit sofortiger Wirkung die Schließung des Gerichtsgebäudes für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen sowie auch nichtöffentlichen richterlichen Terminen mit Außenstehenden bis auf Weiteres erfolgt. Bei „systemrelevanten" Ausnahmen werde eine Prüfung erfolgen. Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme wurden damit umschrieben, dass ein am Rechtsstreit beteiligter Bürger (oder eine vergleichbare juristische Person) selbst unter den jetzigen Umständen unbedingt einen solchen Termin einfordert, existentielle Gründe geltend macht und schriftliche oder telefonische Versuche einer Erledigung des Falles nicht zum Erfolg führen. Der Antragsgegner hat weiter ausgeführt, er gehe davon aus, „dass in solchen Ausnahmefällen selbstverständlich auch Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung erzielt werden kann, so dass zumindest Senatssitzungen vermieden werden" 3 Der Antragssteller hat mit Schreiben vom 30.03.2020 gegen die Hausverfügung Widerspruch eingelegt. Daraufhin ordnete der Antragsgegner am 01.04.2020 die sofortige Vollziehung der Hausverfügung an und lehnte einen im Widerspruch von ihm als möglicherweise hilfsweise verstandenen Antrag auf Zurverfügungstellung des Gerichtsgebäudes für eine mündliche Verhandlung ab. In der Begründung heißt es u.a.: „Ich fordere Sie nunmehr auf, die für den 7. April geladene Sitzung unverzüglich abzuladen und erwarte insbesondere im Rahmen der richterlichen Pflichten gegenüber dem Dienstherrn, dass es nicht zu einer dem Ansehen der Justiz Schaden zufügenden Zurückweisung gerade derjenigen Verfahrensbeteiligten durch die Wache kommen muss, die sich aus Respekt vor der Justiz zur Anreise gezwungen sahen' 4 Der Antragsteller hat dagegen vorläufigen Rechtsschutz beim Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Greifswald (im Folgenden: Richterdienstgericht) mit dem Antrag gesucht, 5 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Hausverfügung des Antragsgegners vom 25. März 2020 wird wiederhergestellt, 6 hilfsweise: der Antragsgegner wird verpflichtet, Teilnehmern an anberaumten Terminen des 1., 6., 9. und 14 Senats des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beteiligten, Beteiligtenvertretern, ehrenamtlichen Richtern und der Öffentlichkeit, soweit sie als Zuschauer der Verhandlung beiwohnen will) Zutritt zum Gerichtsgebäude des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu gewähren. 7 Das Richterdienstgericht hat mit Beschluss des Vorsitzenden vom 03.04.2020 den Antrag zurückgewiesen. Er sei unzulässig, weil das Richterdienstgericht im Hauptsacheverfahren nur auf eine Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme erkennen könne, so dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme ausgesprochen werden könne. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Vorliegend werde eine Vorwegnahme der Hauptsache verlangt, die nur dann Erfolg haben könne, wenn schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt werden könne, dass die Feststellungsklage in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich sei. Das sei nicht der Fall. Mangels eines finalen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit handele es sich um eine Organisationsentscheidung, wie die Regelungen und Empfehlungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 für den Geschäftsbereich des Antragsgegners umzusetzen sei. Die dabei vorgenommene Güterabwägung sei nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft. 8 Dagegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag sei keine Antragsänderung sondern eine Berichtigung des erstinstanzlichen Antrages. Die Hausverfügung sei eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Dies ergebe sich auch aus der Aufforderung, die für den 7. April 2020 geladene Sitzung unverzüglich abzuladen. Die beanstandete Maßnahme komme als Maßnahme der Dienstaufsicht nicht in Betracht, weil S 26 Abs. 2 DRiG nur den Vorhalt und die Ermahnung vorsehe. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 den Beschluss des Dienstgerichts vom 03. April 2020 aufzuheben und die vorläufige Unzulässigkeit der Hausverfügung des Antragsgegners vom 25. März 2020 sowie der Aufforderung des Antragsgegners an den Antragsteller, die für den 7. April 2020 geladene Sitzung unverzüglich abzuladen, festzustellen. 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 die Beschwerde zurückzuweisen. 13 Er verweist auf den aus seiner Sicht zutreffenden Beschluss des Richterdienstgerichts. 14 Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Il. 15 Über die Beschwerde entscheidet nach S 45 Abs. 1 Satz 1 RiG M-V, SS 123 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 8 VwGO der Vorsitzende, weil innerhalb des durch die Dringlichkeit der Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeitrahmens der für eine solche Entscheidung vorgesehene vollständige Spruchkörper (S 36c RiG M-V) nicht erreichbar ist. 16 Die Beschwerde ist zulässig. 17 Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren einen gegenüber dem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag geänderten Antrag gestellt. Für die erstinstanzlich gestellten Anträge war der Rechtsweg zum Richterdienstgericht nicht eröffnet, weil der mit diesen Anträgen verbundene Streitgegenstand vor den Verwaltungsgerichten zu verhandeln ist. Der zweitinstanzlich gestellte Antrag ist zulässigerweise im Verfahren vor dem Dienstgerichtshof gestellt, betrifft aber einen anderen Streitgegenstand, nämlich die Feststellung der Unzulässigkeit dienstaufsichtlicher Maßnahmen. Das Dienstgericht hat in seiner Entscheidung rechtlich zutreffend von einer Auslegung/Umdeutung des Antrages abgesehen weil dies bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht geboten ist, wenn die Anträge in einem anderen Rechtsweg hätten gestellt werden müssen. 18 Die Antragsänderung ist aber — ausnahmsweise — aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zulässig (dazu VGH München Beschl. v. 30.06.2017 — 3 CE 17.897; nachgewiesen bei Guckelberger in Sodan-Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, S 146 Rn. 94). Würde die Antragsänderung als unzulässig behandelt, käme ein gerichtlicher Rechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Folge zu spät, dass die geltend gemachte Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit dazu führen dürfte, dass der Antragsteller an der andernfalls möglichen Durchführung des für den 07.04.2020 anberaumten Erörterungstermins endgültig gehindert wäre. 19 Dem Antragsteller fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung vor, er wolle am 07.04.2020 einen nichtöffentlichen Erörterungstermin vor dem Vorsitzenden mit Beweisaufnahme (Vernehmung eines sachverständigen Zeugen) durchführen. Dafür, dass dieser Termin mangels Bereitschaft eines Beteiligten an der Teilnahme - wozu diese nach vorläufiger Auffassung des Dienstgerichtshofes berechtigt sein dürften mit der Folge, dass die trotzdem durchgeführte Beweisaufnahme rechtswidrig wäre - nicht stattfinden kann, gibt es keine Anhaltspunkte. 20 Die Beschwerde ist teilweise begründet. 21 Der Prüfungsantrag ist zulässig, insbesondere richtet er sich gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des S 26 Abs. 3 DRiG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des S 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Erforderlich, aber zugleich ausreichend ist, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in einer bestimmten Richtung auszuwirken (BGH Dienstgericht des Bundes Urt. v. 03.12.2014 - RiZ (R) 2/14, NJW 2015, 1250). 22 Durch die Hausverfügung des Antragsgegners wird unmittelbar in das Recht des Antragstellers auf Durchführung von mündlichen Verhandlungen, Erörterungsterminen sowie anderen nichtöffentlichen richterlichen Terminen mit Verfahrensbeteiligten eingegriffen. Sie sollen „bis auf Weiteres" innerhalb des für diese Zwecke gewidmeten und bislang dafür zur Verfügung stehenden Gerichtsgebäudes nicht mehr durchgeführt werden können. Dem Antragsteller wird damit zielgerichtet eine Kernaufgabe richterlicher Tätigkeit jedenfalls sehr erschwert, möglicherweise sogar unmöglich gemacht. Das geht weit über eine Organisationsmaßnahme hinaus, die auch in dieser Hausverfügung enthalten ist, und ist im Sinne des S 26 Abs. 3 DRiG eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Auch die in der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthaltene Aufforderung, die für den 07.04.2020 geladene Sitzung unverzüglich abzuladen, greift unmittelbar in den Kernbereich richterlicher Tätigkeit ein und ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des S 26 Abs. 3 DRiG. 23 Die Beschwerde ist nur teilweise begründet, Aus den nach S 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Darlegungen der Beschwerdebegründung ergibt sich nur, dass die Aufforderung zur Abladung des Termins am 07.04.2020 unzulässig ist. 24 Die Aufforderung eines Gerichtspräsidenten an einen Vorsitzenden Richter seines Gerichts, eine Sitzung abzuladen, ist nicht anders als eine Weisung zu verstehen. Dafür bedarf es nicht der Verwendung des Ausdrucks „Weisung". Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont. Danach ist die „Erwartung" eines Gerichtspräsidenten an einen Senatsvorsitzenden sich in einer bestimmten Art und Weise dienstlich zu verhalten, zwanglos als Weisung zu verstehen. Hier kommt hinzu, dass der Antragsgegner ausdrücklich auch auf die richterlichen Pflichten gegenüber dem Dienstherrn hinweist, die die „Erwartung" rechtfertigen soll. Dass diese Weisung der Umsetzung und Befolgung einer vom Antragsgegner als bloßer Organisationsmaßnahme verstandenen Hausverfügung dient, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich (BGH a.a.O.). 25 Diese Maßnahme stellt sich als eine solche der Dienstaufsicht im engeren Sinne nach § 26 Abs. 2 DRiG dar (vgl. zur Unterscheidung der dienstaufsichtlichen Maßnahmen nach § 26 Abs. 1 und 2 DRiG einerseits und § 26 Abs. 3 DRiG andererseits GKÖD S 26 DRiG Rn. 3 ff.).Die Unzulässigkeit der Weisung ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O), wonach S 26 Abs. 2 DRiG eine Weisung als Mittel der Dienstaufsicht ausschließt. 26 Die Hausverfügung ist als dienstaufsichtliche Maßnahme nach S 26 Abs. 3 DRiG vom Dienstgerichtshof allein daran zu messen, ob sie mit der richterlichen Unabhängigkeit zu vereinbaren ist (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes Urt. v. 21.10.2010 - Ri (Z) 5/09, DRiZ 201 1, 66; BGH - Dienstgericht des Bundes Urt. v. 25.09.2002 Riz (R) 2/01, NJW 2003, 282). Sie verletzt bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung noch nicht die richterliche Unabhängigkeit. 27 Die Schließung des Gerichtsgebäudes für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen sowie auch nichtöffentlichen richterlichen Terminen mit Außenstehenden ist durch die Notwendigkeit eines geregelten Dienstbetriebes gerechtfertigt (zu diesem Grund für eine fehlende Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit vgl. BGH Urt. v. 25.09.2002 — RiZ (R) 2/01, NJW 2003, 282). Denn dadurch soll verhindert werden, dass Angehörige des Gerichts der Gefahr ausgesetzt sind, sich mit dem neuartigen Coronavirus zu infizieren und dadurch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Gerichtsbetriebes wegen der sich daraus ergebenden infektionsschutzrechtlichen Folgemaßnahmen bewirkt wird. Diese können zur Schließung einzelner Bereiche oder sogar des ganzen Gerichts und zur Quarantänepflicht einzelner oder vieler Gerichtsangehöriger führen. Die Schließung des Gerichts in dem angeordneten Umfang ist geeignet und erforderlich, dieser Gefährdung des geregelten Dienstbetriebes zu begegnen, selbst wenn dadurch der geregelte Dienstbetrieb in erheblichen Maß beschränkt wird. Dieser innere Widerspruch rechtfertigt sich durch die besondere Art der Gefährdung des geregelten Dienstbetriebes. 28 Der Antragsgegner hat in seiner Hausverfügung zutreffend erkannt, dass die richterliche Unabhängigkeit trotz der im Zeitpunkt des Erlasses der Hausverfügung prognostizierten hohen Gefährdungssituation soweit wie möglich zu wahren ist. Dementsprechend hat er die ausnahmsweise Öffnung des Gerichtsgebäudes für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen sowie auch nichtöffentlichen richterlichen Terminen mit Außenstehenden anerkannt, auch wenn die Formulierung „selbstverständlich sind theoretisch systemrelevante Ausnahmen denkbar" den Eindruck erwecken könnte, der Antragsgegner vermöge sich solche Ausnahmen nicht vorzustellen. Dies wäre sicher unzutreffend. Es ist daher geboten darauf hinzuweisen, dass die Hausverfügung so zu verstehen ist, dass die Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung oder ein nichtöffentlicher richterlicher Termin durchgeführt werden soll, in richterlicher Unabhängigkeit getroffen wird und diese dann vom Antragsgegner, gegebenenfalls unter die richterliche Unabhängigkeit respektierenden Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines geregelten Dienstbetriebes, zu ermöglichen sind (in diesem Sinne vgl. den Erlass des Justizministeriums vom 18.03.2020 — III 113 11200-51 SH/6). Dass dies in gegenseitiger Absprache ohne Beharren auf den jeweiligen für richtig gehaltenen Rechtspositionen unter Berücksichtigung der aktuellen tatsächlichen Erkenntnisse über die Gefährdungssituation in konkreten Einzelfall möglich ist, zeigt die Erfahrung an anderen Gerichten (vgl. auch Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Beschl. v. 20.03.2020 - Vf.39-lV-20 (e.A.). 29 Sollte der Antragsgegner mit der Formulierung in der Begründung der Hausverfügung „Ich gehe davon aus, dass in solchen Ausnahmefällen selbstverständlich auch Einverständnis mit einer Einzelrichterentscheidung erzielt werden kann, so dass zumindest Senatssitzungen vermieden werden", ist dies bei der gebotenen Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit so zu verstehen, dass dies nicht bedeutet, dass Senatssitzungen nicht durchgeführt werden können, sondern die Richterinnen und Richter gebeten werden, bei Terminierungsentscheidungen zu bedenken, ob diese als Senatssitzungen zwingend während der Geltungsdauer der Coronabekämpfungsverordnung angesetzt werden müssen. 30 Auch die Formulierung „bis auf Weiteres" ist so zu verstehen, dass der Antragsgegner bei Lockerung der einschlägigen Coronabekämpfungsverordnung unverzüglich die Hausverfügung anpassen wird. Eine zeitlich unbegrenzte Dauer der Hausverfügung ware verfassungsrechtlich zumindest äußerst bedenklich. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.