Leitsatz
RiZ (R) 4/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ (R) 4/01 vom 25. September 2002 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG § 26 Abs. 3; HessLaufbahnVO § 21 Abs. 1 Satz 2; HessRiG § 2 a) Eine dienstliche Beurteilung eines Richters kann wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sein, wenn bei deren Eröffnung entgegen § 21 Abs. 1 Satz 2 HessLaufbahnVO, § 2 HessRiG die die richterliche Unabhän- gigkeit möglicherweise betreffenden Einwendungen des Richters nicht aktenkun- dig gemacht worden sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 23. August 1985 - RiZ (R) 10/84, BGHZ 95, 313, 322). b) Es ist nicht notwendig, daß der Aktenvermerk die Einwendungen selbst enthält, sich inhaltlich damit auseinandersetzt und das Ergebnis der Besprechung detail- liert festhält. Dem Zweck des Besprechungsvermerks ist ausreichend Rechnung getragen, wenn die Einwendungen zu den Akten gelangt sind und der Vermerk, etwa durch eine Bezugnahme, erkennen läßt, daß sie bis zur Eröffnung der dienstlichen Beurteilung zur Kenntnis genommen worden sind. BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 25. September 2002 - RiZ (R) 4/01 - Hessischer Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Frankfurt/Main Hessisches Dienstgericht für Richter beim LG Frankfurt/Main - 2 - Antragstellerin und Revisionsklägerin, gegen Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 25. September 2002 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bun- desgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres sowie die Rich- terin am Bundesgerichtshof Mayen für Recht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frank- furt am Main vom 23. April 2001 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit eines Dienstleistungszeugnisses des Präsidenten des Oberlandesgerichts F. , weil sie sich in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht. Die Antragstellerin ist Richterin am Landgericht D. . Sie war 1996 für neun Monate an das Oberlandesgericht F. abgeordnet. Nach Been- digung ihrer Abordnung übersandte ihr der Präsident des Oberlandesgerichts F. am 12. November 1996 eine Fotokopie eines Dienstleistungszeugnis- ses "zur Vorbereitung der förmlichen Eröffnung und Erörterung des Zeugnis- - 4 - ses". Im Erörterungstermin vom 6. Februar 1997 überreichte die Antragstellerin schriftliche Einwendungen gegen das Dienstleistungszeugnis. Mit Schreiben vom 26. Mai 1997 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts mit, er halte an dem Inhalt des Dienstleistungszeugnisses vom 12. November 1996 fest und übersandte ein wortgleiches Zeugnis. Danach fand ein Erörterungstermin statt, in dessen Folge am 31. Juli 1997 ein abgeändertes Dienstleistungszeugnis er- stellt wurde. Nach einem weiteren Erörterungstermin wurde der Antragstellerin am 3. November 1997 das Dienstleistungszeugnis vom 31. Juli 1997 eröffnet. Auf ihren Widerspruch vom 6. November 1997 hat der Präsident des Oberlan- desgerichts das Dienstleistungszeugnis mit dem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 in geringem Umfang abgeändert und auf Wunsch der Antrag- stellerin mit dem Datum vom 12. November 1996 versehen. Im übrigen hat er den Widerspruch zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat das Dienstgericht für Richter angerufen und in er- ster Linie begehrt, die Unzulässigkeit des dem Widerspruchsbescheid des Prä- sidenten des Oberlandesgerichts beigefügten Dienstleistungszeugnisses vom 12. November 1996 festzustellen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Dienstleistungszeugnis greife in ihre Unabhängigkeit als Richterin ein, weil die nach Landesrecht erforderliche Besprechung der dienstlichen Beurteilung un- vollständig und nicht ausreichend aktenkundig gemacht worden sei. Außerdem seien die zwischenzeitlichen, später abgeänderten Fassungen des Dienstlei- stungszeugnisses vom 26. Mai und 31. Juli 1997 an das Landgericht und an den Antragsgegner versandt worden. Fehlerhaft sei dabei mitgeteilt worden, daß diese Fassungen eröffnet und erörtert worden seien. Die Gegendarstellun- gen seien nicht beigefügt worden. Hilfsweise hat die Antragstellerin beantragt festzustellen, daß die folgen- den Passagen in dem Dienstleistungszeugnis unzulässig sind: - 5 - a) "..., die sie nach ihren Worten als Prüfungssituation empfand,..." b) "Ihre Voten waren umfangreiche Rechtsgutachten, die mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen gestützt waren. Dementspre- chend waren auch ihre Urteile, von denen sie zahlreiche veröffentlicht hat, von Rechtsausführungen bestimmt, manchmal blieb sie dabei al- lerdings mehr dem Gutachtenstil als dem praktisch zielgerichteten Ur- teilsstil verhaftet, in Einzelfällen schien mir die genaue Verbindung der Rechtssätze mit den konkreten Tatsachen des Falles nicht ganz gelun- gen." c) das Wort "aber" in dem anschließenden Satz "Die Sachverhaltsdarstel- lungen waren aber immer klar und geordnet, ihre Aktenkenntnis immer, auch in Einzelheiten, genau und zuverlässig." d) "Frau Dr. S. ist sich des Wertes ihrer Fähigkeiten und Leistun- gen bewußt und versteht es, darauf bei sich ergebenden Gelegenheiten hinzuweisen. Das führt aber keineswegs zu einer Überheblichkeit oder auch nur zu einer Distanz gegenüber den Kollegen." e) "...- allenfalls etwas gehemmt durch die von ihr so empfundene Prü- fungssituation -..." f) "Besonders ersichtlich ist die ausgeprägte Neigung und Fähigkeit von Frau Dr. S. zum Erkennen, Erforschen und Behandeln von Rechtsfragen, eine Arbeits- und Betrachtungsweise, die auch ihre Vo- ten und Urteile bestimmt hat." Das Dienstgericht für Richter hat den Antrag zurückgewiesen. Den durch einen Rechtsanwalt eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Dienstgerichtshof für Richter abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist durch den Senat verworfen worden. Der Senat hat jedoch darauf hingewie- sen, daß die Berufung zulässig ist. Die ebenfalls durch einen Rechtsanwalt ein- gelegte und begründete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Antragstellerin ihre Anträge weiter. - 6 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 68 Abs. 2 HessRiG), über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, §§ 104 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1, 141 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat eine Beeinträch- tigung der Unabhängigkeit der Antragstellerin durch das dem Widerspruchsbe- scheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts beigefügte Dienstleistungs- zeugnis vom 12. November 1996 zu Recht verneint. A. Die Revision ist zulässig. Die Antragstellerin hat selbständig Revision eingelegt und diese begrün- det. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigtem war nicht geboten (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 4/83, BGHZ 90, 34, 36). Es kommt für die Zulässigkeit der Revision deshalb nicht darauf an, ob der von ihr bevollmäch- tigte Vorsitzende Richter am Landgericht a.D. P. sie wirksam vor dem Dienstge- richt des Bundes vertreten kann. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Vertretung durch Herrn P. gemäß § 67 Abs. 1 VwGO nicht zulässig ist. Läßt sich ein Richter vor dem Revisionsgericht vertreten, so ist das nur durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigtem möglich (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 65 Rdn. 5; Fürst, Richtergesetz, Vorbemerkung zu §§ 65 - 68, Rdn. 4). - 7 - B. Die Revision ist unbegründet. I. Hauptantrag 1. Der Dienstgerichtshof führt aus, die Rügen der Verletzung des § 107 b HessBeamtenG in Verbindung mit § 21 HessLaufbahnVO, § 2 HessRiG seien nicht begründet. Das mit Datum vom 12. November 1996 übersandte Dienstlei- stungszeugnis sei ein Entwurf gewesen. Es könne dahinstehen, ob anläßlich der ersten Erörterung des Entwurfs kein Vermerk gefertigt worden sei. Vermer- ke seien anläßlich der weiteren Erörterungstermine am 22. Juli 1997, 8. Oktober 1997 und am 3. November 1997 erstellt worden. Das genüge den Anforderungen zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit. Die Einwendun- gen der Antragstellerin gegen das Dienstleistungszeugnis seien durch diese Vermerke aktenkundig gemacht worden. Sie nähmen auf die schriftlichen Stel- lungnahmen der Antragstellerin Bezug. Die Auseinandersetzung mit den Ein- wendungen der Antragstellerin folge zudem aus den jeweiligen Änderungen des Entwurfs durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts. 2. Das greift die Antragstellerin ohne Erfolg an. a) Ihr Antrag, den Tatbestand des Berufungsurteils in einigen Punkten zu berichtigen und zu ergänzen, ist unzulässig. Die Berichtigung des Tatbestandes erfolgt allein durch das Gericht, das das Urteil verfaßt hat (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 119 VwGO). Lehnt das Gericht eine Tatbestandsberichtigung ab, kann dieser abgelehnte Antrag nicht mit einer isolierten Verfahrensrüge in der Revi- sionsinstanz weiter verfolgt werden. - 8 - Die Rüge, der Tatbestand sei so unvollständig, daß dem Revisionsge- richt die Feststellung unmöglich sei, ob eine Rechtsverletzung vorliege, ist of- fensichtlich unbegründet. Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO abgesehen. b) Auch die Rüge der fehlerhaften Anwendung materiellen Rechts ist er- folglos. aa) Das Dienstgericht für Richter überprüft eine dienstliche Beurteilung ausschließlich daraufhin, ob sie den Richter in seiner richterlichen Unabhängig- keit beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00, NJW 2002, 359 m.w.N.). Eine dienstliche Beurteilung eines Richters kann wegen Beein- trächtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sein, wenn bei deren Eröffnung die nach Landesrecht zwingend vorgeschriebene aktenkundige Er- fassung des Ergebnisses der Besprechung nicht geschehen ist (BGH, Urteil vom 23. August 1985 - RiZ (R) 10/84, BGHZ 95, 313, 320). Der Senat hat her- vorgehoben, daß der vorgesehene Vermerk über die Besprechung der dienstli- chen Beurteilung bei Richtern eine besondere und über das allgemeine Beur- teilungswesen des öffentlichen Dienstes hinausreichende Bedeutung habe. Der Richter erhalte auf diese Weise Gelegenheit, gerade auch solche Einwendun- gen in dem Besprechungsvermerk unterzubringen, die seine richterliche Unab- hängigkeit beträfen. Er habe ein hohes Interesse daran, diese Gesichtspunkte in seine Personalakte gelangen zu lassen. Der Vermerk sei deshalb ein zusätz- liches Mittel zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit des Richters. Die dienstliche Beurteilung sei bei Unterbleiben des Vermerks wegen der Beein- trächtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig (BGH, Urteil vom 23. August 1985, aaO S. 322 f.). - 9 - bb) Vergeblich macht die Antragstellerin geltend, das Berufungsgericht habe das am 6. Februar 1997 erörterte Dienstleistungszeugnis fehlerhaft als Entwurf und nicht als endgültig eröffnetes Zeugnis angesehen; da der nach § 21 HessLaufbahnVO erforderliche Vermerk über die Eröffnung des Zeugnis- ses am 6. Februar 1997 fehle, sei sie in ihrer richterlichen Unabhängigkeit be- einträchtigt. Es kommt nicht darauf an, ob am 6. Februar 1997 ein Entwurf oder eine endgültige Fassung erörtert worden ist. Der Einwand der Antragstellerin ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie sich mit ihrem Antrag im Prüfungsverfah- ren nicht gegen eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch das am 6. Februar 1997 erörterte Dienstleistungszeugnis wendet. Vielmehr be- gehrt sie allein die Feststellung der Unzulässigkeit des Dienstleistungszeugnis- ses, das dem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 beigelegen hat. Die- ses Zeugnis ist zwar auf den 12. November 1996 rückdatiert worden, ist jedoch nicht identisch mit dem Zeugnis, das der Besprechung vom 6. Februar 1997 zugrunde gelegen hat. Das am 6. Februar 1997 erörterte Zeugnis ist identisch mit dem Zeugnis, das dem Schreiben vom 26. Mai 1997 beigefügt worden ist. Dieses Zeugnis ist mit der Eröffnung des abgeänderten Zeugnisses am 3. November 1997 gegenstandslos geworden. Der Präsident des Oberlandes- gerichts hat angeordnet, es zu vernichten. Eine etwaige Unzulässigkeit dieses Zeugnisses wegen eines fehlenden Besprechungsvermerks hat keine Auswir- kungen auf die Zulässigkeit des mit dem Widerspruchsbescheid vorgelegten Zeugnisses. Unbegründet ist deshalb auch die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu der Behauptung vernehmen müssen, das am 6. Februar 1997 eröffnete Zeugnis, sei "das Dienstleistungs- zeugnis". Auf diese Behauptung kommt es nicht an. - 10 - cc) Zu Unrecht meint die Antragstellerin, das dem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 beigefügte Dienstleistungszeugnis beeinträchtige sie in ihrer Unabhängigkeit, weil auch insoweit der gemäß § 21 HessLaufbahnVO, § 2 HessRiG erforderliche Besprechungsvermerk fehle. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 HessLaufbahnVO, der gemäß § 2 HessRiG für die Rechtsverhältnisse der Richter entsprechend gilt, ist die Beurteilung dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Wunsch mit ihm zu be- sprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. Der Dienstherr ist nach dieser Regelung gehalten, die die richterliche Unabhängigkeit möglicherweise betreffenden Ein- wendungen aktenkundig zu machen (BGH, Urteil vom 23. August 1985 - RiZ (R) 10/84, BGHZ 95, 313, 322). Dazu ist es nicht notwendig, daß der Vermerk die Einwendungen selbst enthält. Dem Zweck des Besprechungsvermerks ist ausreichend Rechnung getragen, wenn die Einwendungen zu den Akten ge- langt sind und der Vermerk, etwa durch eine Bezugnahme, erkennen läßt, daß sie bis zur Eröffnung zur Kenntnis genommen worden sind. Das ist der Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend darstellt. Die schriftlichen Einwendungen sind zu den Akten gelangt und vom Präsidenten des Oberlandesgerichts bis zur Er- öffnung des Dienstleistungszeugnisses zur Kenntnis genommen worden. Das ergibt sich in ausreichendem Maße aus den Vermerken über die Erörterungen vom 22. Juli 1997, 8. Oktober 1997 und 3. November 1997. Daß die Vermerke selbst keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antrag- stellerin enthalten und das Ergebnis der Besprechung nicht detailliert festhalten, ist ohne Belang. § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HessLaufbahnVO schreiben dies auch unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die richterliche Unabhängigkeit nicht vor. - 11 - dd) Unzutreffend ist die Auffassung der Antragstellerin, das dem Wider- spruchsbescheid beigefügte Dienstleistungszeugnis sei unzulässig, weil der Präsident des Oberlandesgerichts die Fassungen des Dienstleistungszeugnis- ses vom 26. Mai und 31. Juli 1997 an den Antragsgegner, das Landgericht und an die Antragstellerin herausgegeben habe, obwohl das Eröffnungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen und die Eingaben der Antragstellerin nicht erörtert worden seien. Fehlerhaft sei dabei mitgeteilt worden, daß das Zeugnis eröffnet und erörtert worden sei. Die Gegendarstellungen der Antragstellerin seien nicht beigefügt worden. Der Verstoß gegen § 107 b Satz 2 HessBG wirke bis heute fort. Die von der Antragstellerin beanstandeten Maßnahmen betreffen nicht die Fassung des Dienstleistungszeugnisses, die dem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 beigefügt war. Auf etwaige Verfahrensverstöße hinsicht- lich der vorangegangenen, nach Anordnung des Präsidenten des Oberlandes- gerichts zu vernichtenden Fassungen vom 26. Mai und 31. Juli 1997 kommt es nicht an. Solche Verfahrensverstöße führen nicht dazu, daß das nunmehr allein wirksame Dienstleistungszeugnis als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit zu werten wäre. II. Hilfsantrag 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die beanstandeten Teile des Dienstleistungszeugnisses beeinträchtigten die Antragstellerin nicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Sie nähmen keinen Einfluß auf ihre konkrete richterliche Tätigkeit. - 12 - 2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Ebenso wie andere Maßnahmen der Dienstaufsicht ist die dienstliche Beurteilung eines Richters unzulässig, soweit die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Das ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn in der Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch rich- terliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Wei- sung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muß sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflußnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlaßt werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00, NJW 2002, 359, 360 f. m.w.N.). b) Hieran gemessen ist das dem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 1998 beigefügte Dienstleistungszeugnis des Präsidenten des Oberlandesge- richts inhaltlich nicht zu beanstanden. aa) Der beanstandete Relativsatz "die sie nach ihren Worten als Prüfungssituation empfand," findet sich in folgender Passage: "Sie hat sich auf ihre Situation beim Oberlandesgericht, die sie nach ihren Worten als Prüfungssituation empfand, erfolgreich eingestellt und die besondere - für sie neue - Arbeitsweise beim Oberlandesge- richt von Anfang an vollkommen beherrscht." - 13 - Die Darstellung schildert die Empfindung der Antragstellerin während ih- rer Abordnungszeit. Damit ist weder eine Kritik an einer konkreten Entschei- dung oder ihrem Verhalten bei der Entscheidungsfindung noch ein Versuch ei- ner Einflußnahme auf künftige Verfahren oder Verfahrensweisen, sondern al- lenfalls eine gewisse Charakterisierung der Persönlichkeit der Antragstellerin verbunden. Anders als in dem dem Senatsurteil vom 30. März 1987 - RiZ (R) 5/86, NJW 1987, 2442 zugrunde liegenden Fall, bringt die Äußerung keinen Tadel zum Ausdruck, der sich auf die richterliche Tätigkeit der Antragstellerin bezieht. Zu Unrecht ist die Antragstellerin der Auffassung, für die Beurteilung sei auch die Stellungnahme des Senatsvorsitzenden heranzuziehen, wonach die Antragstellerin wiederholt von Prüfungssituationen gesprochen und sich entsprechend verhalten habe. Die Stellungnahme des Senatsvorsitzenden wird dem Dienstvorgesetzten nicht zugerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90, NJW 1992, 46, 47 = DRiZ 1992, 24). Der Präsident des Oberlandesgerichts hat sich entgegen der Behauptung der Antragstellerin diese Ausführungen nicht zu eigen gemacht, sondern im Widerspruchsbescheid und im Antragsverfahren lediglich darauf hingewiesen, daß die dargestellte Empfin- dung sich aus ihren Äußerungen gegenüber dem Senatsvorsitzenden ergebe. Im dienstgerichtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob diese Äußerungen tatsächlich gefallen und die Empfindungen richtig dargestellt sind und ob sie nach den Maßstäben des Dienstrechts rechtmäßig sind (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00, NJW 2002, 359, 361 m.w.N.). bb) Die Formulierung: "Ihre Voten waren umfangreiche Rechtsgutachten, die mit zahlrei- chen Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen gestützt waren. Dementsprechend waren auch ihre Urteile, von denen sie zahlreiche veröffentlicht hat, von Rechtsausführungen bestimmt, manchmal blieb sie dabei allerdings mehr dem Gutachtenstil als dem praktisch zielgerichteten Urteilsstil verhaftet, in Einzelfällen schien mir die ge- - 14 - naue Verbindung der Rechtssätze mit den konkreten Tatsachen des Falles nicht ganz gelungen." enthält keine direkte oder indirekte Einflußnahme auf Art und Inhalt ihrer richter- lichen Tätigkeit im Einzelfall. Insbesondere legt die Beurteilung der Antragstelle- rin nicht in unzulässiger Weise eine bestimmte Art der Bearbeitung nahe. Viel- mehr befaßt sie sich kritisch mit den spezifischen Fähigkeiten der Antragstelle- rin. Das ist der Zweck der aus Anlaß einer Erprobung beim Oberlandesgericht erfolgten Beurteilung (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90, NJW 1992, 46, 47 = DRiZ 1992, 24). cc) Das Wort "aber" steht in dem anschließenden Satz "Die Sachverhaltsdarstellungen waren aber immer klar und geordnet, ihre Aktenkenntnis immer, auch in Einzelheiten, genau und zuverläs- sig." Dieser Satz schließt an den vorhergehenden, unter bb) dargestellten Satz an. Das Wort "aber" verstärkt die Aussage des vorhergehenden Satzes, indem er die Fähigkeit, Rechtssätze mit den konkreten Tatsachen zu verbinden, als weniger ausgeprägt darstellt, als die Fähigkeit, den Sachverhalt darzustel- len. Darin liegt keinerlei Einflußnahme auf Art und Inhalt der richterlichen Tätig- keit. dd) Die Passage "Frau Dr. S. ist sich des Wertes ihrer Fähigkeiten und Lei- stungen bewußt und versteht es, darauf bei sich ergebenden Gele- genheiten hinzuweisen. Das führt aber keineswegs zu einer Über- heblichkeit oder auch nur zu einer Distanz gegenüber den Kollegen." befaßt sich mit der Persönlichkeit der Antragstellerin. Sie hat keinen Bezug zu einer bestimmten richterlichen Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - 15 - - RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41, 44). Soweit die Antragstellerin meint, sie solle ver- anlaßt werden, sich im Richterkollegium bei der Aussprache über die richtige Entscheidung einer Rechtssache Zurückhaltung aufzuerlegen und damit gehin- dert werden, ihre Überzeugung zur Geltung zu bringen, versucht sie lediglich, die rechtlich nicht angreifbare und im übrigen zutreffende Würdigung dieser Passage durch das Berufungsgericht durch ihre eigene zu ersetzen. ee) Die Formulierung "...- allenfalls etwas gehemmt durch die von ihr so empfundene Prü- fungssituation -... " findet sich in dem Satz: "Sie hat sich - allenfalls etwas gehemmt durch die von ihr so emp- fundene Prüfungssituation - sehr aufgeschlossen gezeigt und das gute menschliche Klima im Senat mit gefördert." Dieser Satz schließt an den unter dd) dargestellten Satz an. Seine Be- deutung beschränkt sich auf die Darstellung der Persönlichkeit der Antragstelle- rin. Eine Beeinflussung ihrer richterlichen Tätigkeit ist damit nicht verbunden. ff) Die Passage "Besonders ersichtlich ist die ausgeprägte Neigung und Fähigkeit von Frau Dr. S. zum Erkennen, Erforschen und Behandeln von Rechtsfragen, eine Arbeits- und Betrachtungsweise, die auch ihre Voten und Urteile bestimmt hat." befaßt sich ohne Kritik an der Arbeitsweise der Antragstellerin in bestimmten Fällen mit ihren dienstlichen Fähigkeiten. Sie nimmt keinen Einfluß auf Art und Weise ihrer konkreten richterlichen Tätigkeit. - 16 - III. Kostenentscheidung 1. Das Berufungsgericht hat der Antragstellerin die Kosten des Beru- fungsverfahrens auferlegt und davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Die Antragstellerin beantragt, der Staatskasse in analoger Anwendung der §§ 154 Abs. 4, 155 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO die Gebühren und Ausla- gen des Rechtsanwalts im Berufungszulassungsverfahren und im Berufungs- verfahren aufzuerlegen. 2. Dieser Antrag ist unbegründet. a) Der Antragstellerin sind die gesamten und damit auch die außerge- richtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens durch den Beschluß des Beru- fungsgerichts vom 16. April 1999 auferlegt worden. Die Beschwerde dagegen hat der Senat als unzulässig verworfen (Beschluß vom 4. Oktober 2000 - RiZ (B) 5/99). Eine Abänderung dieser Kostenentscheidung ist nicht möglich. b) Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts für das Berufungs- verfahren ist nicht zu beanstanden. Der Staatskasse können die Gebühren und Auslagen des von der Antragstellerin mit dem Berufungsverfahren beauftragten Rechtsanwalts selbst dann nicht auferlegt werden, wenn sie infolge der fehler- haften Rechtsmittelbelehrung des Dienstgerichts irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, sie müsse für das Berufungsverfahren einen Rechtsanwalt beauftra- gen. §§ 154 Abs. 4, 155 Abs. 5 und 162 Abs. 3 VwGO betreffen spezielle Sach- verhalte. Aus ihnen kann nicht in analoger Anwendung der allgemeine Rechts- satz hergeleitet werden, der Staatskasse seien in Abweichung von § 154 Abs. 2 VwGO die außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn diese auf einem schuldhaften Fehlverhalten der Gerichte beruhen (vgl. - 17 - BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1999 - 4 B 30/99, NVwZ-RR 1999, 694, 695; Beschluß vom 3. Dezember 1998 - 1 B 110/98, NVwZ 1999, 405, 406; Eyer- mann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 155 Rdn. 14). IV. Die Kostenentscheidung des Senats beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren ent- sprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.090,34 DM) festgesetzt. Nobbe Solin-Stojanovi Kniffka Joeres Mayen