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Urteil

DGH 1/15

Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die über einen Richter erstellte dienstliche Beurteilung ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 DRiG.(Rn.6) 2. Wird die über einen Richter erstellte dienstliche Beurteilung nach Maßgabe von § 26 Abs. 3 DRiG angefochten, so haben die Dienstgerichte nur darüber zu entscheiden, ob diese ihrem Inhalt nach die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt; hingegen haben sie nicht zu prüfen, ob die Beurteilung auch im Übrigen rechtmäßig ist (im Anschluss an BGH, 31. Januar 1984,RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41).(Rn.7) 3. Eine dienstliche Beurteilung verletzt grundsätzlich nicht die richterliche Unabhängigkeit, wenn sie sich lediglich in allgemeiner, nicht auf die Entscheidung des Einzelfalls bezogenen und in einer nicht herabsetzenden Art über die spezifischen Rechtsanwendungsfertigkeiten des zu Beurteilenden bei der Abfassung von richterlichen Entscheidungen äußert.(Rn.11)
Tenor
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die über einen Richter erstellte dienstliche Beurteilung ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 DRiG.(Rn.6) 2. Wird die über einen Richter erstellte dienstliche Beurteilung nach Maßgabe von § 26 Abs. 3 DRiG angefochten, so haben die Dienstgerichte nur darüber zu entscheiden, ob diese ihrem Inhalt nach die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt; hingegen haben sie nicht zu prüfen, ob die Beurteilung auch im Übrigen rechtmäßig ist (im Anschluss an BGH, 31. Januar 1984,RiZ (R) 3/83, BGHZ 90, 41).(Rn.7) 3. Eine dienstliche Beurteilung verletzt grundsätzlich nicht die richterliche Unabhängigkeit, wenn sie sich lediglich in allgemeiner, nicht auf die Entscheidung des Einzelfalls bezogenen und in einer nicht herabsetzenden Art über die spezifischen Rechtsanwendungsfertigkeiten des zu Beurteilenden bei der Abfassung von richterlichen Entscheidungen äußert.(Rn.11) Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden. Aus den Gründen: I. Die Berufung ist zulässig. Gegen das erstinstanzliche Urteil des Dienstgerichts vom 31. Juli 2015 ist gemäß § 57 Nr. 1, § 78 Abs. 5 Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1) - LRiG - die Berufung an den Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz (im Folgenden nur: Dienstgerichtshof) statthaft. Diese wurde form- und fristgerecht (§ 78 Abs. 1 Satz 1 LRiG i.V.m. § 81 Abs. 1, § 125 Abs. 1 sowie § 124a Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) innerhalb eines Monats nach der am 5. August 2015 erfolgten Zustellung des Urteils des Dienstgerichts eingelegt und innerhalb der Frist des 124a Abs. 3 VwGO begründet. Das gilt auch in Bezug auf die oben genannten drei Hilfsanträge, die das Dienstgericht als nicht zulässig erachtet und über die es deshalb nur durch Prozessurteil entschieden hat. Denn der Dienstgerichtshof als Berufungsgericht überprüft nicht nur das erstinstanzliche Urteil, er hat als zweite Tatsacheninstanz auch umfassend über den Streitgegenstand zu befinden (§ 78 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 130 Abs. 1 VwGO). Eine Zurückverweisung wegen fehlender Sachentscheidung der Hilfsanträge, die nach § 78 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO möglich wäre, wurde von keinem der Beteiligten beantragt. II. Die danach insgesamt zulässige Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Dienstgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Weder die im Hauptantrag zitierte Formulierung in der dienstlichen Beurteilung vom 16. Juni 2014 noch die (vom Kläger so bezeichneten) Vorhalte der Präsidentin des Landgerichts L. im Bescheid vom 18. Juli 2014 und des Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 beeinträchtigen ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Der vom Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag angegebene Vorhalt der Präsidentin des Landgerichts bei der Eröffnung der Beurteilung am 18. Juni 2014 würde zwar grundsätzlich einen derart unzulässigen Eingriff darstellen. Dass diese Äußerung so wie vom Kläger geschildert gefallen ist, hat sich indes nicht erweisen lassen. 1. Die Klage ist im sog. Prüfungsverfahren gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e LRiG zulässig. Nach § 26 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), mit späteren Änderungen - DRiG - kann ein Richter vor dem Dienstgericht Klage mit der Behauptung erheben, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Ein solcher Prüfungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 1 DRiG vorliegt und der Richter nachvollziehbar darlegt, dass diese seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige. Dazu genügt die - jedenfalls auf den ersten Blick nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit. Ob die beanstandete Maßnahme diese tatsächlich beeinträchtigt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ (R) 3/12 -, NJW-RR 2013, 1215 m.w.N.). a) Für die Frage der Zulässigkeit eines dienstgerichtlichen Prüfungsverfahrens ist der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht“ entsprechend dem auf einen umfassenden (Rechts)Schutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Hierfür genügt bereits die Behauptung einer Einflussnahme des Dienstherrn, die sich auch lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirken kann. Erforderlich ist dabei jedoch stets, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtsführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich mit anderen Worten in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Personen in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 826). Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl die im Prüfungsverfahren angegriffene dienstliche Beurteilung als auch die nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom Kläger zur dienstgerichtlichen Überprüfung gestellten Vorhaltungen bei der Eröffnung der Beurteilung sowie in den Bescheiden vom 18. Juli 2014 und vom 23. September 2014. Bei all diesen Maßnahmen ist es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie sich auf das künftige Verhalten des Klägers in bestimmter Richtung hätten auswirken können. b) Insbesondere liegt in der Äußerung der Beurteilerin in der Beurteilung vom 16. Juni 2014 eine „Maßnahme“ im Sinne von § 26 Abs. 1 DRiG vor. Eine dienstliche Beurteilung über einen Richter bewertet seine bisherige Amtsführung und kann sich damit auf sein künftiges dienstliches Verhalten auswirken. Sie stellt deshalb nach weit überwiegender Auffassung in der dienstgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. März 2005 - RiZ (R) 2/04 -, BGHZ 162, 333 [337 f.], m.w.N.; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl. 2013, § 1 Rn. 165; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 43; Silberkuhl, in: Fürst (Hrsg.), Gesamtkommentar öffentlicher Dienst, Loseblattkomm., T § 26 Rn. 44; Staats, DRiG (beck-online), 2012, § 26 Rn. 21; Arndt, DRiZ 1971, 254 [259]; Baur, DRiZ 1973, 6 [7]; siehe auch Nr. 5.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 [JBl. S. 279 - im Folgenden: BeurteilungsVV]; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, juris Rn. 140, sowie Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Loseblattkommentar, Stand April 2016, Rn. 495). c) Der so umrissene Prüfungsgegenstand ist für das Richterdienstgericht allerdings eingeschränkt. In Prüfungsverfahren nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e LRiG haben die Richterdienstgerichte über die Zulässigkeit der gegen einen Richter ergriffenen Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG zu entscheiden. Sie haben mithin nur zu prüfen, ob diese die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt, wogegen von ihnen nicht zu entscheiden ist, ob sie darüber hinaus auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt sind. Hierüber haben allein die Verwaltungsgerichte zu befinden (vgl. dazu im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 -, BVerwGE 67, 222 [224] unter Aufgabe der bis dahin gegenteiligen Ansicht: BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41 [48] und vom 5. Juli 2000 - RiZ (R) 6/99 -, NJW-RR 2001, 498, stRspr.). 2. Die hiernach insgesamt zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Weder die Formulierung in der dienstlichen Beurteilung vom 16. Juni 2014 (a) noch die Ausführungen der Dienstvorgesetzten des Klägers im Nichtabhilfebescheid vom 18. Juli 2014 sowie im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 (b) oder die Vorhaltungen der Präsidentin des Landgerichts L. anlässlich der mündlichen Eröffnung der Beurteilung am 18. Juni 2014 (c) beeinträchtigen den Kläger in seiner grundgesetzlich und einfachrechtlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit. a) Ausgangspunkt der dienstgerichtlichen Prüfung ist Art. 97 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 DRiG. Nach Absatz 1 der letztgenannten Vorschrift (die den verfassungsrechtlichen Grundsatz ausfüllt und näher konkretisiert) untersteht der Richter der Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Gemäß § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 der Vorschrift auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Demgemäß sieht das rheinland-pfälzische Landesrecht in § 5 Abs. 1 LRiG, § 15 Abs. 1 Satz 2 der Laufbahnverordnung i.V.m. Nr. 1 BeurteilungsVV die periodische oder anlassbezogene Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Richtern als „Maßnahme der Dienstaufsicht“ vor. Die vorgenannte Richtlinie enthält in Nr. 5.1 BeurteilungsVV auch den Hinweis, dass bei der Beurteilung von Richtern die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG für die Dienstaufsicht ergebenden Beschränkungen zu beachten sind. Damit ist nicht nur die eigentliche Rechtsfindung der Dienstaufsicht entzogen, sondern zugleich auch alle ihr nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden oder ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen, die im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit ebenfalls dem Kernbereich zuzurechnen sind. aa) Soweit ein von seinem Dienstvorgesetzten beurteilter Richter durch den Inhalt der Beurteilung in seiner grundgesetzlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird, ist diese also unzulässig. Ein solcher Eingriff liegt allerdings nicht schon vor, wenn in der Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten des Richters bewertet werden. Das entspricht vielmehr ihrem Sinn und Zweck (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, a.a.O.; Silberkuhl, a.a.O., Rn. 43; Staats, a.a.O. Rn. 26; Arndt, DRiZ 1971, 254 [259]; Baur, DRiZ 1973, 6 [7]). Eine dienstliche Beurteilung verletzt die richterliche Unabhängigkeit vielmehr nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft in gleich gelagerten Fällen eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (stRspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ (R) 3/96 -, DRiZ 1998, 20; vom 10. August 2001 - RiZ (R) 5/00 -, NJW 2002, 359; und vom 25. September 2002 - RiZ (R) 4/01 -, NJW-RR 2003, 492). Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich der nicht ausdrücklich vorgeschriebenen, aber dem Interesse der Rechtssuchenden dienenden richterlichen Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich, vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96 -, DRiZ 1998, 20 und vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, NJW 2006, 1674, stRspr.). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor (BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96 -, a.a.O.). So ist etwa die Verhandlungsführung als solche einer Dienstaufsicht nicht zugänglich (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, a.a.O.). Demgegenüber unterliegt die richterliche Amtsführung unstreitig jedenfalls insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 14. April 1997 - RiZ (R) 1/96 -, a.a.O. und vom 22. Februar 2006 - RiZ (R) 3/05 -, a.a.O.; stRspr). In diesem Sinne kann aber auch etwa der Vorhalt unangemessen langer Urteilsabsetzungsfristen eine zulässige Ausübung von Dienstaufsicht sein (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41, [44]; vom 22. März 1985 - RiZ (R) 12/84 -, DRiZ 1985, 394 und vom 27. Januar 1995 - RiZ (R) 3/94 -, DRiZ 1995, 352). Ein in einer dienstlichen Beurteilung enthaltener Vorhalt hat sich dabei in der Anführung von Tatsachen und in deren sachbezogener Wertung zu erschöpfen. Dazu gehört zwar auch die objektive Feststellung eines Verschuldens des Richters, ohne die ein Vorhalt nicht erteilt werden darf. Das objektiv festgestellte Verschulden darf jedoch nicht zu einer persönlichen Herabsetzung gegenüber dem Richter führen (BGH, Urteil vom 9. März 1967 - RiZ (R) 2/66 -, BGHZ 47, 275 [285]). Geschieht das dennoch, liegt der - gleichfalls unzulässige - Ausspruch einer sog. Missbilligung vor. Im vorgenannten Sinne beeinträchtigt eine Formulierung in der dienstlichen Beurteilung eines Richters dann seine richterliche Unabhängigkeit, wenn diese nicht nur den äußeren Rahmen der richterlichen Tätigkeit, sondern die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Verfahrens- und Sachentscheidungen zum Inhalt hat. Diese sind als zum „Kernbereich“ richterlicher Tätigkeit gehörend - von offensichtlichen „Fehlgriffen“ abgesehen - dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 -, BGHZ 181, 268 [274]). In diesem Bereich hat sich der Dienstherr des Richters jeder Einflussnahme zu enthalten (BGH, Urteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13 -, juris, Rn. 16 f.; sowie vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 826, m.w.N.). bb) Die dienstgerichtliche Rechtsprechung hat hierzu bislang, soweit ersichtlich, folgende Fallgestaltungen entschieden: (1) Nicht zulässig sind neben direkten Weisungen und Missbilligungen das Ersuchen um Meldung des Veranlassten (BGH, Urteile vom 3. Januar 1969 - RiZ (R) 6/68 -, BGHZ 51, 280; sowie vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14 -, NVwZ-RR 2015, 826), der Versuch, den Richter in einer seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - RiZ (R) 5/90 -, juris), die herabsetzende Bewertung der Verhandlungsführung eines Richters (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41), die Bemerkung in einer richterlichen Beurteilung: „Betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemüht er sich um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten“ (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ (R) 5/86 -, juris) sowie der Vorhalt, die Verhandlungsführung des Richters könnte „etwas straffer“ sein, wenn damit zugleich der Gesamteindruck einer „Anweisung zur Gestaltung von mündlichen Verhandlungen“ entstehe (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 -, BGHZ 181, 268 ff.). (2) Als zulässig wurden dagegen erachtet die allgemeine Beschreibung der Art und Weise, wie der Richter arbeitet - wobei sich Lob und Kritik aber losgelöst von einem bestimmten oder einzelnen Verfahren halten müssen (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87 -, NJW 1988, 419), der Vorhalt der Verwendung des Gutachtens- anstatt des Urteilsstils (BGH, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ (R) 4/01 -, NJW-RR 2003, 492) und des bewussten Abweichens von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Kenntlichmachung (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/08 -, BGHZ 181, 268 und juris, dort Rn. 25) sowie schließlich der Hinweis, dass Urteile und Beschlüsse des beurteilten Richters „allerdings in manchen Fällen durch eine eingehendere Würdigung des Parteivortrags an Überzeugungskraft gewinnen würden“ (BGH, Urteil vom 27. September 1976 - RiZ (R) 4/76 -, DRiZ 1976, 382). Die letztgenannte Formulierung wird auch im Schrifttum als zulässig angesehen (vgl. Silberkuhl, a.a.O. Rn. 4; Fürst/Mühl/Arndt, Richtergesetz, § 26 Rn. 32 f.; Schmidt-Räntsch, a.a.O. Rn. 38 und Rn. 48 ff.; Staats, a.a.O. Rn. 21). cc) Wann Äußerungen vom Dienstvorgesetzten eines zu beurteilenden Richters in einer dienstlichen Beurteilung als zulässige Bewertung seiner Leistungen einzuordnen sind, hängt, wie man den vorstehend dargestellten Fällen aus der höchstrichterlichen dienstgerichtlichen Spruchpraxis entnehmen kann, unter anderem von der gewählten Art der Formulierung ab. Dies gilt auch für den hierbei zu beachtenden Aspekt einer psychologischen Einflussnahme für künftige Fallbearbeitungen. Insoweit ist, wie die dargestellten Beispiele gleichfalls deutlich machen, die Grenze zwischen zulässiger Kritik und unzulässiger Einflussnahme des Dienstvorgesetzten auf die richterliche Tätigkeit des zu Beurteilenden fließend und nicht immer trennscharf. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts muss deshalb der Hauptzweck der dienstlichen Beurteilung für die Abgrenzung zulässiger Bewertung richterlicher Leistungen und unzulässiger Einflussnahme herangezogen werden. Nach mittlerweile als gefestigt anzusehender verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dienen dienstliche Beurteilungen von Beamten und Richtern in erster Linie „der Klärung einer Wettbewerbssituation“ (vgl. zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, IÖD 2016, 86; BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 1 VR 2.14 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 77; jeweils m.w.N.). Danach soll die dienstliche Beurteilung von Beamten und Richtern den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz, diese Personen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG), verwirklichen. Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung der Richter und Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4, Art. 97 Abs. 1 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Richters, entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 -, juris Rn. 28). Die dienstliche Beurteilung soll in diesem Sinn den Vergleich mehrerer Richter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie insoweit dann auch erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Richter (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 [116]; vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 -, NVwZ-RR 2013, 54; vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - ZBR 2016, 134 und vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 -, juris Rn. 14). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, IÖD 2013, 74, und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, NVwZ 2013, 1603; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O. S. 117). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O., S. 116; vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 [361] und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48, stRspr.). Die Notwendigkeit einer möglichst vollständigen Erfassung der fachlichen Leistungen von Richtern und Beamten in ihren dienstlichen Beurteilungen ergibt sich in Bezug auf die Auswahlentscheidung außerdem, weil der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil vor einem etwaigen Rückgriff auf Hilfskriterien zunächst die aktuellen Beurteilungen der Bewerber inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 [87] sowie Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 [118]). Dies alles führt zu der Notwendigkeit, die Arbeitsweise eines Richters der Bewertung durch seine Dienstvorgesetzten zuführen zu können. Ohne eine aussagekräftige Bewertung der in der Vergangenheit von einem Richter gezeigten Leistungen - auch und gerade bei der Abfassung von richterlichen Entscheidungen - sind Auswahlentscheidungen nach der jüngsten verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung rechtssicher praktisch nicht mehr realisierbar. dd) Aus diesen Rechtsgrundsätzen folgt für den zu entscheidenden Fall: Zunächst ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass die Formulierung in der dienstlichen Beurteilung vom 16. Juni 2014 als solche den Kernbereich seiner richterlichen Tätigkeit betrifft. Sie beeinträchtigt ihn jedoch in der Sache nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Für die Entscheidung des Dienstgerichtshofs, nach der die textlichen Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung zu der vom Kläger angewandten Technik der wörtlichen Wiedergabe des Protokolls in den Entscheidungsgründen nicht seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, sind folgende Kriterien maßgebend: (1) Zunächst wird durch die Bewertung der Urteilstechnik des Klägers durch die Präsidentin des Landgerichts keinerlei Einfluss auf seine jeweilige Sachentscheidung genommen. Dies ergibt sich allein aus dem offenkundigen Umstand, dass es sich bei den in der Beurteilung angesprochenen Urteilen bereits um jeweils abgeschlossene zivilgerichtliche Verfahren handelt, auf die durch eine nachträgliche Bewertung der Urteilsfindung schon wegen der zeitlichen Abfolge kein Einfluss mehr genommen werden kann. Darüber hinaus trägt aber auch der Kläger nicht vor, dass die Beurteilerin seine Entscheidungen in der Sache kritisiert hätte. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. (2) Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um die Rüge in Bezug auf eine falsche Verfahrensentscheidung des Klägers, die nach den oben dargestellten Grundsätzen gleichfalls zum Kernbereich richterlicher Tätigkeit gehören und damit dem grundgesetzlichen Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG unterfallen würde. Denn das jeweilige gerichtliche Verfahren ist bei der Abfassung eines Urteils nach einer mündlichen Verhandlung notwendigerweise gleichfalls bereits abgeschlossen. Damit unterscheidet sich der zu entscheidende Fall von der - vom Kläger zur Unterstützung seiner Argumentation herangezogenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. Juni 2009 zur verallgemeinernden Rüge der Verhandlungsführung eines Richters. Denn mit diesem Vorhalt wird Einfluss genommen auf die der Sachentscheidung dienende und deshalb ebenso unmittelbar auf die richterliche Kerntätigkeit einwirkende Art der Prozessführung (etwa im Hinblick auf eine „offenere“ Art der Verhandlungsführung). In diesem Bereich der rechtsprechenden Tätigkeit - die eine Sachentscheidung erst herbeiführt - ist jede Einflussnahme des Dienstvorgesetzten eines Richters zugleich ein Eingriff in die grundgesetzlich garantierte richterliche Unabhängigkeit. Aber auch hier kommt es auf die Formulierung und den Gesamtkontext an. So betont das Dienstgericht des Bundes in der vom Kläger für seine Rechtsansicht herangezogenen Entscheidung vom 4. Juni 2009: „Die hier in Rede stehenden Formulierungen können in ihrem Aussagegehalt nur im Zusammenhang erfasst werden. Dieser Zusammenhang ist einerseits gekennzeichnet durch die vorausgegangenen herabsetzenden Wendungen, die auf die nachfolgende Passage ausstrahlen. Zum andern sind in der dienstlichen Beurteilung die vom Antragsteller geleiteten Sitzungen, die der Beurteilende besucht haben mag, nicht bezeichnet; auf diese Weise entsteht für den Leser der Beurteilung der Eindruck, die - als reine Beschreibung einer einzelnen Sitzung wohl zulässigen - Aussagen gäben eine Art der Verhandlungsführung wieder, die sich der Antragsteller zur Regel gemacht habe. Indem die dienstliche Beurteilung diese Form der Verhandlungsführung verallgemeinert und negativ bewertet, entsteht der Eindruck, der Beurteilende wolle dem Beurteilten eine gerade gegenteilige Verhandlungsführung vorschreiben. Die gesamte Passage erhält so den Charakter einer Anweisung zur Gestaltung von mündlichen Verhandlungen“ (BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ (R) 5/09 -, BGHZ 181, 268 [276]). Derartige Umstände liegen in Bezug auf die mit diesem Prüfungsverfahren angegriffene dienstliche Beurteilung vom 16. Juni 2014 erkennbar nicht vor. (3) Nach richtiger Sichtweise bezieht sich die Bewertung der Urteilstechnik des Klägers in der dienstlichen Beurteilung vom 16. Juni 2014 aber auch gar nicht auf den Vorhalt einer von ihm getroffenen Sach- oder Verfahrensentscheidung. Sie betrifft vielmehr lediglich die Güte ihrer Begründung. Damit ist indessen kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit verbunden. Die Beurteilerin hat vielmehr im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsermessens zum Ausdruck gebracht, dass sie die vom Kläger gewählte Art der Abfassung von Entscheidungsgründen für nicht so überzeugend hält wie die ihrer Auffassung nach „übliche“ Darstellung von Parteivortrag und Zeugenaussagen in indirekter Rede. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem - richtig verstandenen - Sinn der konstruktiven Kritik, die der von der Beurteilerin gewählten Formulierung („würden noch mehr Überzeugungskraft gewinnen“) innewohnt. Eine solche Bewertung steht dem Dienstvorgesetzten eines Richters, der für die Beurteilung der dienstlichen Eignung und Leistung des Betreffenden zuständig ist, ohne weiteres zu. Denn eine derartige Auseinandersetzung mit der Arbeitsweise eines Richters ist weder willkürlich noch unsachlich oder herabsetzend. Bei einer solchen Fallgestaltung steht der grundgesetzlich geschützten Freiheit des Richters bei der Abfassung seiner richterlichen Entscheidungen der rechtlich ebenso anerkannte Beurteilungsspielraum des Dienstvorgesetzten gegenüber. Unter Einbeziehung der vorstehend dargestellten verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für künftige Personalentscheidungen sind im Wege der „praktischen Konkordanz“ derart allgemeine und nicht herabsetzende Bewertungen der Arbeitsweise eines Richters grundsätzlich als zulässig zu erachten. Eine dienstgerichtlich zu beachtende Grenze wäre allerdings überschritten, wenn die durch einen Vorgesetzten vorgenommene Bewertung der Urteilstechnik eines Richters zugleich eine Aufforderung enthielte, künftig in der vom Beurteiler gewünschten Art und Weise zu verfahren. Eine solche Aufforderung kann der streitgegenständlichen Textpassage in der dienstlichen Beurteilung jedoch nicht entnommen werden. Im Gegenteil hat der Kläger dem Dienstgerichtshof im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2016 angegeben, er habe sich von der Bewertung seiner Urteilstechnik durch die Beurteilung bis jetzt nicht beeinflussen lassen. Er begründe seine zivilgerichtlichen Entscheidungen vielmehr auch heute noch in der von ihm für richtig erachteten Weise. Auch aus der subjektiven Sicht des Klägers liegt folglich keine an ihn gerichtete Weisung durch seine Dienstvorgesetzte vor. b) Die letztgenannte Feststellung trifft auch auf die vom Kläger mit seinen Hilfsanträgen gerügten Äußerungen in dem Nichtabhilfebescheid sowie dem Widerspruchsbescheid zu. Diese sind nicht als eigenständige Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit des Klägers zu bewerten. Es handelt sich vielmehr um Ausführungen, die auf die Rügen des Klägers ergangen sind, die dieser bei der Eröffnung seiner dienstlichen Beurteilung und im weiteren Verwaltungsverfahren erhoben hat. Sie stellen keine selbstständigen Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit des Klägers, sondern lediglich unselbstständige Erläuterungen dar, die sich allein auf die Textpassage in der Anlassbeurteilung vom 16. Juni 2014 beziehen. Sie sind in diesem Sinne nicht konstitutiv, sondern lediglich deskriptiv und greifen mangels Aufforderungscharakter, diese Handhabung künftig zu unterlassen, nicht in die richterliche Unabhängigkeit des Klägers ein. c) Ein solcher Eingriff wäre allerdings festzustellen, wenn die Präsidentin des Landgerichts, wie der Kläger behauptet, bei der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung geäußert haben sollte, die von ihm angewandte Begründungstechnik sei künftig zu unterlassen. Dass eine solche Aussage gemacht wurde, ist jedoch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof nicht erwiesen. Der insofern beweisbelastete Kläger muss mithin auch mit seinem diesbezüglichen Hilfsantrag scheitern. Auf Befragen durch den Dienstgerichtshof haben zunächst der Kläger und seine Beurteilerin übereinstimmend erklärt, dass es mehrere Gespräche im Zusammenhang mit der Bewerbung des Klägers auf die Stelle des Vizepräsidenten des Landgerichts L. gegeben habe. Weiterhin kann als erwiesen angesehen werden, dass im Rahmen der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung auch die Urteilstechnik des Klägers thematisiert wurde. Unterschiedlich sind ihre Erinnerungen jedoch im Hinblick auf die Frage, ob dem Kläger das Hineinkopieren von Teilen des Protokolls in die schriftlichen Entscheidungsgründe „untersagt“ worden ist. Hierzu stehen sich die Aussagen der informatorisch befragten Beurteilerin, die sich sicher war, eine derartige Äußerung nicht gemacht zu haben und die Behauptung des Klägers gegenüber. Dieser hat jedoch während der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof seine ursprüngliche Aussage in einem wesentlichen Punkt eingeschränkt: Wie er im weiteren Verlauf seiner Befragung und des sich daran anschließenden Rechtsgespräches deutlich machte, sei ihm seine Handhabung nicht generell für die Zukunft untersagt worden. Er habe dies vielmehr aus der Rüge im Zusammenhang mit den Ausführungen im Nichtabhilfe- und Widerspruchsbescheid geschlossen. Auf Vorhalt räumte er sodann auch ein, dabei habe es sich nicht um die Wiedergabe einer tatsächlich so gefallenen Formulierung, sondern um seine Wertung gehandelt. Damit lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen, dass die mit dem Hilfsantrag 2 a) behauptete Äußerung tatsächlich so gemacht worden ist. Das Prüfungsverfahren bleibt auch insoweit erfolglos.