Entscheidung
VIII ZR 105/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 105/02 VIII ZR 153/02 vom 2. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. April 2002 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Ergänzungsurteil des gleichen Gerichts vom 24. Mai 2002 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren beträgt 49.321,77 Gründe: 1. Soweit der Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts vom 12. April 2002 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ist von ihm ein Zulassungs- grund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht dargetan. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Frage nicht grundsätzlich klä- rungsbedürftig, welche Anforderungen an einen das Verschulden ausschlie- - 3 - ßenden Rechtsirrtum des Mieters zu stellen sind, der wegen angenommener Mängel der Mietsache - hier: Fehlen einer vertraglich zugesicherten Nutzbarkeit der Kellerräume zu Wohnzwecken und Erlaubnis zu ihrer Untervermietung (§ 9 Abs. 3 des Vertrages) - die Zahlung des Mietzinses verweigert hat. Inwieweit sich die Partei zu ihrer Entlastung auf eine anwaltliche Bera- tung berufen kann (vgl. Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. IV Rdnr. 177), bedarf hier schon deshalb keiner Klärung, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, derartige Anstrengungen in Be- zug auf die Auslegung des Mietvertrags unternommen zu haben. 2. Die gegen das Ergänzungsurteil vom 24. Mai 2002 gerichtete Nicht- zulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Ergänzungsurteil (§ 321 ZPO) ist nicht zulässig, weil der sich aus dem Ergänzungsurteil ergebende Wert (BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82, ZIP 1984, 1107 unter III; BGH, Beschluß vom 2. Juni 2000 - VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008 unter 2) der geltend zu machenden Beschwer 20.000 !#" $ %&'"( *) 26 Nr. 8 EGZPO), sich vielmehr nur auf 10.859,84 + ,.-- DM x 12 Monate = 21.240 DM) beläuft. - 4 - 3. Mit der Ablehnung der vom Beklagten eingelegten Nichtzulassungsbe- schwerden erledigt sich zugleich auch der von ihm gestellte Antrag auf Einstel- lung der Zwangsvollstreckung. Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Wiechers Dr. Wolst