OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VI ZR 2/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
13mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 2/00 vom 20. Juni 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 321 Ein Ergänzungsurteil unterliegt der selbständigen Anfechtung. Jedoch ist die Revisi- on dagegen nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder die nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil selbst gegeben ist. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Ergänzungsurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. November 1999 wird auf Kosten des Beklagten gemäß § 554 a ZPO als unzulässig verworfen. Streitwert: 26.840 DM. Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 3. September 1999 unter Klagabweisung im übrigen die Schmerzensgeldklage des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung ausgesprochen, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle materiellen Schäden aus dem Unfall vom 3. Mai 1998 zu ersetzen. Dieses Urteil haben beide Parteien mit der Revi- sion angegriffen. Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht den Tatbestand des Urteils nachträglich dahin berichtigt, daß der Kläger im Berufungsrechtszuge auch beantragt hatte, ihm eine monatliche Rente von 1.220 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Juli 2000 zu zahlen. Durch Ergänzungsurteil vom 19. November 1999 hat das Berufungsgericht sodann das Grundurteil auf die- sen Zahlungsantrag erstreckt. - 3 - Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er geltend macht, das Ergänzungsurteil sei ohne den nach § 321 ZPO erforderlichen An- trag ergangen. 2. Die Revision ist nicht zulässig. Ein Ergänzungsurteil im Sinne des § 321 ZPO unterliegt zwar der selb- ständigen Anfechtung. Doch ist die Revision - wie auch in anderen Fällen einer selbständigen Anfechtung - nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder die nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil selbst gegeben ist (Senatsurteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - VersR 1980, 263; BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113). Daran fehlt es hier. Das Ergänzungsurteil, durch das der mit der Klage- erweiterung geltend gemachte Rentenanspruch dem Grunde nach für gerecht- fertigt erklärt worden ist, beschwert den Beklagten lediglich mit 26.840 DM, was die Revision nicht in Abrede stellt. Damit fehlt es auf der Grundlage der bishe- rigen Rechtsprechung, von der abzuweichen die Ausführungen der Revision keinen Anlaß geben, an den Voraussetzungen für eine selbständige Anfech- tung des Ergänzungsurteils. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist entgegen - 4 - der Auffassung der Revision auch nicht ausnahmsweise aus dem Gesichts- punkt greifbarer Gesetzeswidrigkeit gegeben, für die keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Groß Dr. Lepa Dr. v. Gerlach Dr. Greiner Wellner