Entscheidung
5 StR 447/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 447/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. November 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 beschlossen: 1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 2002 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen Mordes zu le- benslanger Freiheitsstrafe und die Angeklagte B wegen Beihilfe zum Tot- schlag zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 1. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen sind nach § 400 Abs. 1 Satz 1 StPO – auf Antrag des Generalbundesanwalts – als unzulässig zu verwerfen. Soweit das Schwurgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil ihres Angehörigen als Mord beurteilt hat, könnten sie hinsicht- lich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten B haben die Nebenklägerinnen es versäumt, innerhalb der sich bis zum Ablauf des 8. Juli 2002 erstreckenden Revisionsbegrün- dungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum An- - 3 - schluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässig- keit 5; BGH, Beschl. vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00). Auf Grund der nur allgemein erhobenen Sachrüge bleibt nämlich offen, ob die Nebenkläge- rinnen sich gegen die Nichtverurteilung wegen Beihilfe zum Mord wenden, oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Klarstel- lung im Schriftsatz vom 23. September 2002 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet und damit unbeachtlich. Bei der Angabe des Zieles der Revision eines Nebenklägers handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3 und 5; BGH, Beschl. vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00), die innerhalb der Revisi- onsbegründungsfrist erfüllt werden muß (vgl. BGH, Beschl. vom 30. April 1998 – 4 StR 124/98 m. w. N.). 2. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. September 2002 unbegrün- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 3. Den Nebenklägerinnen waren hier die den Angeklagten durch ihre unzulässigen Revisionen erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn die Rechtsmittel der An- - 4 - geklagten, bei deren Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenfalls zu unterbleiben hatte, waren auch erfolglos (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10 und 12). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal