Entscheidung
5 StR 447/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 447/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Dezember 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 beschlossen: Die Anträge der Nebenklägerinnen auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi- sionen gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 2002 werden verworfen. Die Gegenvorstellungen der Nebenklägerinnen gegen den Beschluß des Senats vom 5. November 2002 werden zu- rückgewiesen. G r ü n d e Der Senat hat mit Beschluß vom 5. November 2002 die Revisionen der Nebenklägerinnen nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig und die der Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Ver- treter der Nebenklägerinnen hatte es versäumt, innerhalb der Revisionsbe- gründungsfrist die Ziele der Revisionen anzugeben. Bei dieser Sachlage sind die Gesuche der Nebenklägerinnen auf Wiedereinsetzung unzulässig, weil nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren – zudem bei von ihrem Vertreter schuldhaft versäumter Frist (vgl. BGHSt 30, 309) – kein Raum für eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 6 m. w. N.). Die Nebenklägerinnen können ihre Einwände auch nicht auf eine ent- sprechende Anwendung des § 33a StPO stützen. Zwar haben sie die Ziele ihrer Revisionen im Schriftsatz vom 23. September 2002 vor der Entschei- dung des Senats klargestellt. Eine Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann - 3 - aber mit Hilfe dieser Vorschrift nicht überwunden werden, weil sonst der Zweck der Fristen vereitelt würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 33a Rdn. 4). Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal