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Entscheidung

IX ZA 26/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/02 vom 14. November 2002 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und   am 14. November 2002 beschlossen: Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe- schwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landge- richts Bochum vom 29. Juli 2002 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Schuldners kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihm entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beigefügt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde entbehrt jedoch auch der hinrei- chenden Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verstrichen ist und eine Wieder- einsetzung voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Das Prozeßkostenhilfege- such ist erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingereicht worden, so daß sein formeller Mangel, den der Schuldner zu vertreten hat, nicht mehr innerhalb der Frist geheilt werden kann. Kreft Ganter Raebel Kayser