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Leitsatz

IX ZB 221/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 221/02 vom 4. Juli 2002 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 117 Abs. 2, 4 Die formularmäßige Erklärung zur Prozeßkostenhilfe ist regelmäßig auch dann nicht entbehrlich, wenn über das Vermögen des Antragstellers das In- solvenzverfahren eröffnet worden ist. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02 - LG Baden-Baden AG Baden-Baden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 4. Juli 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der Zivilkammer III des Landgerichts Baden-Baden vom 17. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Dem Schuldner wird Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwer- deverfahren versagt. Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000 Ä. Gründe: 1. Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt, sondern durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Schuldners eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. Kirchhof, ZInsO 2001, 1073 sowie BGH, Beschl. - 3 - v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181 f zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG). 2. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Schuldners ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sofern der Schuldner die Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Anwalt erneut einlegen wollte, wäre diese Rechtsbeschwerde eben- falls unzulässig. Die Rechtsbeschwerdefrist nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. ist abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumnis verschuldet ist. Der Schuldner hat innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist trotz richterlichen Hinwei- ses die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt und weder auf einen etwa in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug ge- nommen noch unmißverständlich mitgeteilt, daß seitdem keine Änderungen eingetreten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720, 2721 = BGHZ 148, 66 ff). Einer Partei, die vor Ablauf der Rechts- mittelfrist Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Rechtsmittels beantragt hat, ist nur dann wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ver- weigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muß- te, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu ha- ben. Von einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen darf ei- ne anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die weder den nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige Prozeßkosten- - 4 - hilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nicht mit der Erklärung verbunden hat, daß sich seither nichts verändert habe (BGH, Beschl. v. 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078). Das darin lie- gende Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten ist dem Schuldner nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001 aaO S. 2721 f). Eine Vorlage der entsprechenden Formulare ist auch nicht aus besonde- ren Gründen entbehrlich. Es genügt nicht, darauf zu verweisen, daß das Insol- venzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist. Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (vgl. §§ 17 bis 19 InsO sowie § 26 InsO) unterscheiden sich nämlich grundlegend von denen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (vgl. § 114 ZPO). Ebensowenig reicht die dem Antragsteller gewährte Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO aus. Zwar verlangt § 4a InsO für die Stundung der Verfahrenskosten anders als § 117 ZPO keine Vorlage gesonderter Formulare. Dies gilt jedoch nur für die Kosten des Insolvenzverfahrens als solchen. Im Hinblick auf im Insolvenzverfahren ergriffene Rechtsmittel gelten gemäß § 4 InsO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend und damit auch die Regelungen über die Prozeßkostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO (vgl. Heidelberger Kommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 4 Rn. 10). - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Raebel