Leitsatz
NotZ 19/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 19/02 vom 2. Dezember 2002 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO § 154 Zur Verpflichtung des Notars, in der Kostenrechnung den angesetzten Geschäftswert aufzuschlüsseln. BGH, Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 19/02 - OLG Koblenz wegen Anweisung zum Inhalt der Kostenrechnungen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Bauer am 2. Dezember 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts- zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 festgesetzt. Gründe: I. Im Anschluß an eine Prüfung der Amtsführung des Antragstellers durch den Prüfungsbeauftragten des Antragsgegners traf der Antragsgegner mit Schreiben vom 31. Januar 2002 gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 DONot die Anord- nung, "daß Sie künftig entsprechend den Ausführungen des Herrn Prüfungs- beauftragten verfahren und bei zusammengesetzten Werten alle Einzelwerte - 3 - mit Werterläuterungen auf der Kostenrechnung vermerken." Gegen diese Ver- fügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat den Standpunkt vertreten, die gesetzlichen Vorschriften verpflichteten ihn nicht, auf der Kostenrechnung Einzelwerte anzugeben und zu erläutern; es ge- nüge vielmehr, die Einzelwerte in einem Vermerk in den Nebenakten aufzu- nehmen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An- tragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, denn die angegriffene Verfügung des Antragsgegners vom 31. Januar 2002 ist rechtmäßig. 1. Zu Unrecht sieht der Antragsteller sich vom Oberlandesgericht mit sei- nem Vorbringen übergangen, die streitige Anweisung sei nicht genügend be- stimmt. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid des Antragstellers ersichtlich - zutreffend - im Sinne einer Anweisung an den Antragsteller verstanden, in seinen Kostenrechnungen bei (allen) zusammengesetzten Werten die Einzel- werte, erforderlichenfalls mit Werterläuterungen, zu vermerken. Entgegen den Deutungen des Antragstellers ist diese Anweisung unmißverständlich. Sie ver- pflichtet den Antragsteller bei zusammengesetzten Werten grundsätzlich zur schlagwortartigen Bezeichnung der darin enthaltenen Einzelwerte, wobei die- - 4 - se, wenn es ausnahmsweise zum Verständnis erforderlich ist, in geeigneter Form kurz zu erläutern sind. Der Zusatz "... entsprechend den Ausführungen des Herrn Prüfungsbeauftragten ..." führt weder zu widersprüchlichen Aussa- gen noch zu inhaltlichen Abweichungen oder Einschränkungen, sondern er dient nur zur Erläuterung der getroffenen Anordnung. 2. Die Anordnung des Antragsgegners, zu der dieser nach § 32 Abs. 3 Satz 2 DONot befugt war, steht, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausge- führt hat, im Einklang mit den Erfordernissen des § 154 Abs. 2 KostO. Danach sind in der von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen "der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kur- ze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse" anzugeben. Aus dieser Aufzählung ergibt sich der Zweck der Vorschrift, die Kostenrechnung für den Empfänger durchschaubar und verständlich zu machen. Diesem Geset- zeszweck ist nur dann Genüge getan, wenn die Kostenberechnung des Notars aus sich selbst nachvollziehbar ist und die Ermittlung und Auslegung ihres zwingend vorgeschriebenen Inhalts nicht zum Rückgriff auf außerhalb liegende Umstände nötigt (OLG Hamm NJW-RR 2000, 366; Göttlich/Mümmler/Assen- macher/Mathias KostO 14. Aufl. Stichwort "Kostenberechnung" Nr. 2.2.1; Ben- gel/Tiedtke, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 15. Aufl. § 154 Rn. 7 f.). Dies legt nahe, daß der Notar auch den Geschäftswert so darstellen muß, daß der Empfänger der Kostenberechnung die Ermittlung desselben nachvollziehen kann. Zu diesem Zweck kann es aber auch erforderlich sein, den Geschäftswert in dem oben genannten Umfang aufzuschlüsseln (vgl. - 5 - OLG Oldenburg OLGR 2000, 272 = Nds. Rpfl. 2000, 314; LG Bayreuth JurBüro 1975, 1629; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 154 KostO Rn. 6 u. 12). 3. Entgegen der Beschwerde verstößt die an den Antragsteller gerichtete Anordnung weder gegen den Gleichheitssatz, noch ist sie unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hat auf ein Schreiben seines Prüfungsbeauftragten vom 18. Januar 2002 verwiesen, wonach sämtliche von ihm bisher geprüften Notare im Bezirk des Oberlandesgerichts K. ausnahmslos bei zusammengesetzten Werten Erläuterungen vornehmen. Nennenswerter zusätzlicher Arbeits- und Kostenaufwand ist damit nicht verbunden. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers war das vorliegend vom Antragsgegner gewählte Verfahren auch nicht unnötig im Hinblick auf eine bei Einwendungen gegen die Kostenbe- rechnung mögliche Einschaltung der dem Notar vorgesetzten Dienstbehörde gemäß § 156 Abs. 6 KostO. Vorliegend geht es nicht um Einwendungen gegen einzelne Kostenberechnungen des Antragstellers, sondern um seine allgemei- ne Amtsführung, was die Aufschlüsselung des Geschäftswerts in den Kosten- rechnungen angeht, und um die - nachhaltige - Weigerung des Antragstellers, sich insoweit nach der vom Prüfungsbeauftragten des Antragsgegners vertre- tenen, zutreffenden Rechtsauffassung zu richten. Rinne Streck Galke Doyé Bauer