Entscheidung
1 StR 457/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 457/02 vom 14. Januar 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Tötung auf Verlangen u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 beschlos- sen: Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 18. April 2002 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Gründe: Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Nebenkläger haben beantragt, „das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent- scheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen“. Sie haben das Rechtsmittel aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anfechten wollen, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen - 3 - den Schuldspruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstan- den wollen. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 und 5; Senat, Beschluß vom 22. Mai 2000 - 5 StR 129/00 -; BGH, Beschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00 -; Senge in KK, StPO 4. Aufl. § 400 Rdn.1), zumal sich die Nebenkläger in der Hauptver- handlung dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Angeklagten wegen Tötung auf Verlangen bzw. wegen Beihilfe hierzu zu verurteilen, angeschlossen hat- ten. An der Unzulässigkeit der Rechtsmittel vermag auch die Klarstellung des Rechtsmittelziels durch den Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom 29. No- vember 2002 nichts zu ändern; denn dieser Vortrag der Revisionen, mit dem sie dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts entgegentreten, ist nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ange- bracht und deshalb verspätet (vgl. BGH, Beschluß vom 17. August 1993 - 4 StR 432/93). - 4 - Im übrigen sind die Revisionen der Nebenkläger - deren Zulässigkeit unterstellt - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit