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5 StR 362/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 362/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Januar 2003 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bochum vom 21. Februar 2002 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet ver- worfen, daß der angeordnete Verfall entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. G r ü n d e Die Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben, weil der Ausschlußtatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht. Hinsichtlich des vereinnahmten Bestechungslohnes ist die Universität Verletzter im Sinne dieser Bestimmung. Zwar gilt grundsätzlich, daß Schutz- gut der Korruptionstatbestände das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lau- terkeit des öffentlichen Dienstes ist (BGH NStZ 1999, 560; 2000, 589). Gleichfalls scheidet grundsätzlich auch ein Anspruch auf die Herausgabe des Bestechungslohnes als des durch die Tat Erlangten nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB aus, weil der bestochene Beamte kein solches Ge- schäft führt, welches als solches seines Dienstherrn auch nur vorstellbar wä- re (BGH NStZ 2000, 589, 590; vgl. auch BGHSt 30, 46, 49). Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof allerdings dann zugelas- sen, wenn dem Bestechungserlös ein entsprechender Schaden aus der Verletzung der Dienstpflicht gegenübersteht und dieser Schaden durch die - 3 - Verletzung der Dienstpflicht erst – gleichsam spiegelbildlich – verursacht wurde (BGHR StGB § 73 Verletzter 4). Dieser Ausnahmetatbestand ist vor- liegend erfüllt. Hier hat der Angeklagte, obwohl er für die vermögensmäßige Betreuung der Liegenschaft zuständig war, keinen Pacht- bzw. Mietzins mit den Eheleuten K vereinbart. Es liegt auf der Hand, daß die von diesen erlangten Zahlungen der Kompensation für die dienstpflichtigwidrige Unter- lassung der Vereinbarung von Mietzinsansprüchen gedient haben. Jedenfalls bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation entspricht der Bestechungs- lohn dem Mindestschaden, der dem Dienstherrn des Angeklagten entstan- den ist. Dementsprechend muß auch dieser Betrag als Mindestschaden dem Zugriff des Dienstherrn vorbehalten bleiben. Nur dadurch kann dem doppel- ten Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, nämlich dem Interesse des Ge- schädigten, die Erfüllung seiner Ersatzansprüche sicherzustellen, und dem Schutz des Täters vor mehrfacher Inanspruchnahme, Genüge getan werden (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 4, 5). - 4 - Soweit der Angeklagte Vorteile aus der von ihm begangenen Steuer- hinterziehung erlangt hat, ist auch insoweit der Verfall ausgeschlossen, weil der Steuerfiskus Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist (BGHR StGB § 73 Verletzter 3). Der geringfügige Erfolg der Revision recht- fertigt noch nicht die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO. Harms Häger Raum Brause Schaal