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Leitsatz

VIII ZB 115/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 115/02 vom 5. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fb, Fc, Fd Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch ge- eignete Anweisungen sicherzustellen, daß die Berechnung einer Frist, ihre Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Ka- lendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten von der zu- ständigen Bürokraft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden. BGH, Beschluß vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - OLG Rostock LG Neubrandenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 13.486,19     DM) festge- setzt. Gründe: I. Mit Beschluß vom 19. September 2002 hat das Oberlandesgericht den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver- säumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und zugleich die Be- rufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. April 2002 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentli- chen ausgeführt, der Prozeßbevollmächtigte der Kläger sei seinen Obliegen- heiten zur Sicherung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht hin- reichend nachgekommen. Da ihm die Berufungsunterlagen am 7. August 2002 vorgelegt worden seien, sei er selbst zur Kontrolle der am 16. August 2002 en- - 3 - denden Begründungsfrist verpflichtet gewesen. Bei dieser Kontrolle hätte er bemerken müssen, daß - wovon nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungs- antrag auszugehen sei - auf dem auf den Handakten angebrachten Fristenstempel bei den dort notierten Vor- und Genaufristen der Erledigungs- vermerk gefehlt habe. Die Rückgabe der Akten an seine Bürokräfte im Vertrau- en darauf, daß eine Eintragung der Frist in den Fristenkalender noch vorge- nommen werde, reiche daher nicht aus. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000           ! #" die Revision gegen ein Urteil, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, jedoch nicht für die Beschwerde gegen einen Beschluß (Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 = BGHReport 2002, 1113 unter II 1). Das Rechtsmittel ist zur Wahrung der Einheitlichkeit der Recht- sprechung zuzulassen. Zwar hat das Berufungsgericht den Klägern die bean- tragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt. Die Begründung hierfür läßt jedoch erkennen, daß es von der bisherigen Rechtsprechung zur Fristen- kontrolle in einer Anwaltskanzlei abweicht und davon auszugehen ist, daß das Berufungsgericht auch in Zukunft so verfahren wird (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Altern. ZPO). 2. Das Berufungsgericht meint, dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger sei eine Sorgfaltspflichtverletzung deshalb anzulasten, weil er seiner Verpflich- tung zur eigenverantwortlichen Fristenkontrolle nicht nachgekommen sei. Dies trifft nicht zu. - 4 - Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Anwalt den Fristenlauf nicht bei jeder Vorlage der Handakten, sondern nur, aber auch immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wer- den, wenn sie ihm selbst bis zum Fristablauf oder einen ihm nahen Zeitpunkt vorliegen (Senatsbeschluß vom 30. September 1963 - VIII ZB 16/63, NJW 1964, 106; BGH, Beschluß vom 22. September 1971 aaO; Beschluß vom 25. November 1998 - XII ZB 204/96, NJW-RR 1999, 429 unter II 1). Dies war hier nicht der Fall. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages und dem dort in Bezug genommenen Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 7. August 2002 ergibt sich, daß der eingegangene Brief des vorher mit der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragten Anwalts dem Prozeßbe- vollmächtigten nicht im Zusammenhang mit der fristgebundenen Berufungsbe- gründung oder sogar zu ihrer Vorbereitung vorgelegt worden war, sondern le- diglich zur Kenntnisnahme vom Eingang der Berufungsunterlagen und zur Fer- tigung der Vertretungsanzeige an das Oberlandesgericht. Dann aber war der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nicht ohne weiteres zur eigenverantwortli- chen Fristenkontrolle gehalten. 3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Grün- den als richtig dar. Das Berufungsgericht hat den Klägern die beantragte Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist im Ergebnis zu Recht versagt, weil sie nicht ohne ihr Verschul- den an der Einhaltung der Frist gehindert waren (§ 233 ZPO); dabei ist das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten ihnen wie eigenes Verschulden zu- zurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro ge- - 5 - läufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (z.B. BGH, Beschluß vom 12. Juli 1983 - IV ZB 6/83, VersR 1983, 988 unter 2 a; Beschluß vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95, NJW-RR 1998, 1526 unter II 1 m.w.Nachw.). Er hat jedoch durch ge- eignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Fristen zuverläs- sig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (vgl. dazu zuletzt Be- schlüsse 27. März 2002 - VI ZB 7/01, NJW-RR 2001, 1072 = MDR 2001, 779 = VersR 2001, 1133, und vom 28. Juni 2001 - III ZB 24/01, NJW 2001, 2975 = VersR 2002, 334 = MDR 2001, 1183 m.w.Nachw.). Nur wenn diese Voraus- setzungen erfüllt sind, darf der Anwalt darauf vertrauen, daß das zuständige Büropersonal die ihm übertragenen Aufgaben des Fristenwesens ordnungsge- mäß erfüllt (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682 = VersR 1995, 1253 = MDR 1995, 1266 m.w.Nachw.). b) Unentbehrliches Hilfsmittel für die Fixierung der Fristen ist in erster Li- nie der (elektronische oder in Papierform geführte) Fristenkalender sowie die Notierung der Fristen auf den Handakten des Anwalts (BGH, Beschluß vom 15. Februar 1960 - VII ZB 5/60, VersR 1960, 406; zuletzt Beschluß vom 28. Juni 2001 - III ZB 24/01 aaO). Die Eintragung der Frist im Fristenkalender ist von der damit beauftragten Angestellten durch einen Erledigungsvermerk - zweckmäßigerweise mit Handzeichen und Datumsangabe - an der Fristenno- tierung auf den Handakten kenntlich zu machen (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1964 - VII ZB 16/63, VersR 1964, 269; Beschluß vom 22. September 1971 - V ZB 7/71, NJW 1971, 2269 = VersR 1971, 1125 unter 1 m.w.Nachw.; Beschluß vom 20. August 1998 - VII ZB 4/98, BRAK-Mitt. 1998, 269). Nur im unmittelbaren Zusammenhang und im Zusammenwirken stellen diese (und weitere, hier nicht relevante) Maßnahmen sicher, daß fristgebundene Prozeß- - 6 - handlungen rechtzeitig vom Anwalt vorgenommen werden und bei Gericht ein- gehen. c) Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen überdies so be- schaffen sein, daß auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzö- gerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabes die Einhaltung der anstehenden Frist - zumindest durch ein rechtzeitiges Fristverlängerungsgesuch - gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschluß vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99, aaO). Insbesondere muß sichergestellt sein, daß die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des betreffenden Schriftstücks, und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden. d) Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht. Aus dem Beschwerdevorbringen, der Begründung des Wiedereinset- zungsantrages und den hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der beiden mit der Sache befaßten Büroangestellten ergibt sich, daß es ständiger Übung in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Kläger entsprach, auf eingehenden Schriftstücken - falls hierzu Anlaß bestand - zunächst einen Stempel mit den Daten der Vorfrist und der "Genaufrist" anzubringen, die Schriftstücke sodann dem Anwalt zur Bearbeitung vorzulegen und erst nach- träglich, nach der Rückgabe durch den Anwalt, die Fristen in den Fristenkalen- der einzutragen. Daß dieses Verfahren einer Weisung des Anwalts wider- sprach, wird nicht behauptet; es wäre im übrigen auch unerheblich, weil der Anwalt dann sofort hätte einschreiten und die Angestellten durch nachdrückli- - 7 - che Belehrung und verstärkte Überwachung zur Beachtung seiner entgegen- stehenden Anordnung hätte anhalten müssen. Überdies bleibt unklar, ob und wann der erforderliche Erledigungsvermerk an dem Friststempel angebracht wurde. Die mit Wissen und Einverständnis des Anwalts übliche Handhabung trug das Risiko einer Fristversäumung in sich. Die Unterbrechung des zusam- mengehörenden, einheitlichen Vorgangs der Fristenberechnung, -notierung (auf dem eingegangenen Schriftstück) und -eintragung (im Fristenkalender) barg die Gefahr von Fehlern, Versehen oder Irrtümern vor allem dann in sich, wenn sich die Rückgabe des Schriftstückes vom Anwalt an das Büropersonal verzögerte oder die zuständige Angestellte etwa durch Krankheit oder einen anderen un- vorhergesehenen Umstand überraschend ausfiel oder durch Überlastung be- einträchtigt war. Verstärkt wurde diese Gefahr noch dadurch, daß der Erledi- gungsvermerk an dem Friststempel - was nach dem Vorbringen der Kläger nicht auszuschließen ist - entweder gar nicht oder bereits vor der Eintragung der Fristen im Fristenkalender angebracht wurde. Beides widersprach dem in Fristangelegenheiten anzuwendenden strengen Sorgfaltsmaßstab, weil ein Fehlen des Erledigungsvermerks von vornherein eine Fristkontrolle ohne Ein- sicht in den Fristenkalender, allein an Hand der Akten, unmöglich machte oder umgekehrt der vorzeitig angebrachte Vermerk eine trügerische Sicherheit vor- täuschte und dadurch ebenfalls eine wirksame Fristenkontrolle durch den An- walt und das Büropersonal verhinderte. Dieser einheitliche Vorgang der Fristenberechnung und -erfassung war, wie erwähnt, sofort bei Eingang des Schriftstückes vorzunehmen und nicht erst nach der Rückgabe durch den Anwalt. Überdies durfte er nicht auseinander gerissen werden, und der unverzichtbare Erledigungsvermerk durfte erst als letzter Schritt, d.h. nach der Berechnung, Notierung und Eintragung der Frist - 8 - vorgenommen werden. Soll der Erledigungsvermerk vor allem dem Anwalt, dem die Akten vorgelegt werden und der - sofern die Vorlage im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung steht oder sonst aus- nahmsweise Anlaß zur konkreten Kontrolle besteht - in eigener Verantwortung den Fristenlauf anhand der Akten zu prüfen hat, eine wirksame Fristenkontrolle ermöglichen, dann muß der Anwalt durch einen Blick auf oder in die Akten zu- verlässig erkennen können, wann die Frist abläuft, daß sie in den Fristenkalen- der eingetragen worden ist und daß das Büropersonal seinerseits, sobald die Akten wieder in seinen Verantwortungsbereich gelangt sind, die Frist jedenfalls durch Überprüfung des (korrekt geführten) Fristenkalenders im Auge behalten und für ihre Einhaltung Sorge tragen kann. Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen