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Entscheidung

BLw 35/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 35/02 vom 13. März 2003 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts- senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. Sep- tember 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antrags- gegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be- trägt 13.281,70 Gründe: I. Der Antragsteller verlangt aus abgetretenem Recht von der Antragsgeg- nerin im Wege des Stufenantrags zunächst Auskunft, um den Abfindungsan- spruch seines Vaters W. S. nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG berech- nen zu können. - 3 - W. S. war seit dem 1. April 1960 Mitglied der LPG Typ III L. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 kündigte er seine Mitgliedschaft in der LPG Tierproduktion "N. V. " L. zum 31. Dezember 1990. Die LPG (T) L. , die LPG Tierproduktion "V. " R. und die LPG Pflanzenproduktion O. schlossen sich zum 1. Dezember 1990 zur Agrargenossenschaft (LPG) O. zusammen, die später in die An- tragsgegnerin umgewandelt wurde. Am 24. Januar 1992 unterzeichnete W. S. ein "Protokoll über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Zuge der Umwandlung der Agrargenossenschaft O. LPG in die O. A. mbH", in wel- chem es u.a. heißt: "... 4. Mit Abschluß dieses Protokolls werden oben genannte Forderungen dem Grunde und der Höhe nach als sachlich und rechnerisch richtig anerkannt. 5. Mit der Unterzeichnung dieses Protokolls gilt die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien als endgültig und unwi- derruflich abgeschlossen. Davon unberührt sind zukünftige Leistun- gen, die sich aus dem Inhalt dieses Protokolls ergeben. ..." Der Antragsteller meint, seinem Vater stehe ein höherer als der in dem Protokoll vereinbarte Abfindungsanspruch zu. Mit der Geltendmachung dieses Anspruchs sei er nicht ausgeschlossen, weil das Protokoll keine abschließende Abfindungsvereinbarung enthalte und die darin getroffenen Vereinbarungen sittenwidrig seien. - 4 - Das Landwirtschaftsgericht hat den Auskunftsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Der Antragsteller erstrebt nunmehr die Zulassung der Rechtsbeschwerde und - unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts - die Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs. Die Antragsgegnerin beantragt die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzuläs- sig, hilfsweise ihre Zurückweisung. II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht. Der Senat sieht den An- trag jedoch als Rechtsbeschwerde an. 2. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Vorausset- zungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). a) Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Beschwerdegericht habe die Passivlegitimation der Antragsgegnerin nicht geprüft und sei deswe- gen von der Senatsentscheidung vom 7. November 1997 (BLw 26/97, WM 1997, 2403) abgewichen. Er zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht - 5 - aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der genannten Senatsentschei- dung enthaltenen Rechtssatz abweicht. b) Weiter meint der Antragsteller, das Beschwerdegericht sei bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit der in dem Protokoll vom 24. Januar 1992 ent- haltenen Abfindungsvereinbarung von der Entscheidung des Bundesgerichts- hofes vom 10. Oktober 1997 (V ZR 74/96, WM 1998, 513) und von der Senats- entscheidung vom 16. Juni 2000 (BLw 19/99, WM 2000, 1762) abgewichen. Auch insoweit legt er jedoch nicht dar, welchen von den genannten Entschei- dungen abweichenden Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt hat; vielmehr übersieht er, daß es seinen Überlegungen die in dem Senatsbeschluß vom 16. Juni 2000 (aaO) aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt hat. c) Schließlich beruft sich der Antragsteller darauf, daß das Beschwerde- gericht mit seiner Auffassung, die Vereinbarung laut Protokoll vom 24. Januar 1992 erfasse auch Ansprüche nach § 44 LwAnpG, von dem Senatsbeschluß vom 4. November 1993 (BLw 77/93) abgewichen sei. Dazu zeigt er allerdings wiederum keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abweichenden Rechtssatz auf. d) Daß der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdegerichts ins- gesamt für falsch hält, reicht nicht aus, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwer- de darzutun. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrecht- - 6 - sprechung, s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des An- tragstellers aus diversen Senatsbeschlüssen bekannten gesetzlichen Voraus- setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. Wenzel Krüger Lemke