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Entscheidung

3 StR 118/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 118/03 vom 15. April 2003 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge- richts Stade vom 10. Dezember 2002 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits- strafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre und sechs Monate der Frei- heitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers, die den Schuld- spruch ausdrücklich als zutreffend bezeichnet, jedoch beanstandet, daß der Angeklagte nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde. - 3 - Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. März 2003 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 400 Abs. 1 StPO un- zulässig, da sie sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet. Mit dem Ziel, eine andere Rechtsfolge der Tat zu erreichen, kann sie das Urteil nicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; BGH, Beschl. vom 17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02). Tolksdorf Miebach Wink- ler von Lienen Hubert