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Entscheidung

3 StR 412/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 412/02 vom 17. Dezember 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Juli 2002 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra- gen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch des- sen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11). Gründe: Die Revision ist unzulässig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausge- führt: "Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brand- stiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. - 3 - Die Zulässigkeit der Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Geschä- digten scheitert an § 400 Abs. 1 StPO, da die Nebenklägerin mit ihrer Revision nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen kann; mit diesem Ziel kann sie das Urteil nicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Das gilt nicht nur für die Beanstandung der Nebenklägerin, die Strafkammer hätte von einem erweiterten Schuldumfang infolge der Bejahung weitere Mordmerkmale ausgehen, sondern der Verurteilung des Angeklagten einen direkten und nicht nur bedingten Vorsatz zu Grunde legen müssen." Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert