Entscheidung
5 StR 535/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 535/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Mai 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zur Zuhälterei u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 beschlossen: I. Auf die Revisionen der Angeklagten M und W wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO, soweit es diese Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch insoweit abgeändert, als jeweils die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Beihilfe zur För- derung der Prostitution in Wegfall kommen, und b) unter Aufrechterhaltung der Feststellungen im gesam- ten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. III. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Zuhälterei, zur Förderung der Prostitution und zur nach § 61 Abs. 1 AsylVfG unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit, in Tateinheit jeweils mit zugunsten mehre- rer Ausländer begangener Beihilfe zum Verstoß gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Rechtsmittel der Ange- - 3 - klagten haben in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. haben aus Rechtsgründen keinen Be- stand. Dieser Straftatbestand ist durch das Gesetz zur Regelung der Rechts- verhältnisse der Prostituierten – ProstG – vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3983) aufgehoben worden. Diese Rechtsänderung hat das Revisionsge- richt nach § 354a StPO zu berücksichtigen. Die Korrektur des Schuldspru- ches führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil nicht ausge- schlossen werden kann, daß ohne die Berücksichtigung des mittlerweile au- ßer Kraft getretenen Straftatbestandes das Landgericht geringere Strafen verhängt hätte. Bei der Neubemessung der Strafen wird die unerklärlich lan- ge Zeitdauer des Revisionsverfahrens (Übersendung der Akten an den Ge- neralbundesanwalt erst über ein Jahr nach Eingang der Revisionsbegrün- dung) zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). - 4 - Eine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidierenden Mitange- klagten nach § 357 StPO kommt nicht in Betracht, weil die Aufhebung nicht auf einer Gesetzesverletzung beim Erlaß des Urteils, sondern auf einer nachträglichen Rechtsänderung beruht (BGHSt 41, 6; 20, 77). Harms Häger Basdorf Raum Brause