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Entscheidung

1 StR 150/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 150/03 vom 20. Mai 2003 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die erhobene Aufklärungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Das Landgericht war nicht gedrängt, Sachverständigenbeweis über die behauptete Tatsache, ein Pul- ver mit der von der Zeugin geschilderten Wirkung gebe es nicht, zu erheben. Zur Überprüfung dieser Behauptung wurden keine - 3 - zureichenden Anknüpfungstatsachen angegeben. Die in der Re- vision dargelegten Umstände vermögen daran nichts zu ändern. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu möglichen, in Betracht kommenden Substanzen. Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf