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1 StR 150/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 150/03 vom 18. Juni 2003 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen: Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33a StPO analog) wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen verurteilt und dazu folgende Fest- stellungen getroffen: Der Angeklagte verabreichte, wie schon mehrfach zuvor, seiner damals 16jährigen Tochter ein weißes Pulver mit bitterem Geschmack, aufgelöst in einem Trunk. Er flößte ihn ihr gegen ihren Willen ein. Dadurch ge- riet sie in einen Zustand tiefgreifender Bewußtseinsstörung, der zumindest et- wa eine halbe Stunde andauerte. In diesem Zustand vollzog der Angeklagte mit ihr den Beischlaf und entjungferte sie. Infolge des Pulvers bekam sie nicht mit, was um sie herum geschah und konnte sich auch später an das Geschehene nicht erinnern. Sie hatte Gleichgewichtsstörungen und Kopfweh, teilweise bis zu zwei Tagen. Welcher Art dieses Pulver war, ließ sich nicht klären. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Mit der Aufklä- rungsrüge hat er beanstandet, das Landgericht hätte Sachverständigenbeweis über die Tatsache erheben müssen, ein Pulver mit der von der Tochter als Zeugin geschilderten Wirkung gebe es nicht. Im Rahmen der Sachbeschwerde - 3 - hat er u.a. die Beweiswürdigung dahin angegriffen, sie verstoße, wie bereits dargelegt, gegen naturwissenschaftliche Erkenntnisse. Der Generalbundesanwalt hat die Verfahrensrüge wegen verspäteter Begründung als unzulässig behandelt. Im Rahmen der materiell-rechtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung hat er einen Verstoß gegen naturwissen- schaftliche Erfahrungssätze verneint, Ausführungen zu möglichen, in Betracht kommenden Substanzen gemacht und dafür Zitate aus der Fachliteratur ange- führt. In seiner Gegenerklärung vom 28. April 2003 (§ 349 Abs. 3 StPO) hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Revisionsbegründungsfrist sei eingehalten worden, hilfsweise hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zur Sachrüge ist er nicht eingegangen. Der Senat hat die Revision am 20. Mai 2003 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und den Beschluß mit einem Zusatz versehen, in dem die eigene Rechtsauffassung dargelegt wurde. Er hat die Aufklärungsrüge - ihre Zulässig- keit unterstellt - als unbegründet erachtet und dazu ausgeführt, dem Landge- richt habe sich die vermißte Beweiserhebung nicht aufgedrängt. Für die Be- weisbehauptung seien keine zureichenden Anknüpfungstatsachen dargetan worden. Im übrigen hat der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Ge- neralbundesanwalts zu möglichen, in Betracht kommenden Substanzen ver- wiesen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Senat habe über die Be- gründetheit der Verfahrensrüge erst nach Anhörung des Generalbundesan- walts gerade zur Frage der Begründetheit entscheiden dürfen und die Sache - 4 - zu diesem Zweck an ihn zurückgeben müssen. Er selbst hätte dann Gelegen- heit erhalten müssen, sich zu der ergänzenden Stellungnahme zu äußern. Durch dieses Unterlassen sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2. Ein Fall, in dem nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren ist, liegt nicht vor. a) Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Umständen eine unter- bliebene Anhörung der Staatsanwaltschaft - etwa unter dem hier geltend ge- machten Aspekt, dadurch sei der Verteidigung die Möglichkeit einer nochmali- gen Erwiderung genommen worden - überhaupt ein Verfahren gemäß § 33a StPO auslösen könnte (verneinend etwa Maul in KK 4. Aufl. § 33a Rdn. 3; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 33a Rdn. 3 m.w.N.). Das Vorbringen der Ver- teidigung trifft nämlich in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Nach gängiger Übung werden beim Senat eingegangene Schriftsätze des Verteidigers, insbesondere solche gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, dem Generalbundesanwalt unver- züglich zur Kenntnisnahme zugeleitet. Mit dem in Rede stehenden Schriftsatz vom 28. April 2003 geschah dies ausweislich des entsprechenden Aktenver- merks der Senatsgeschäftsstelle am 30. April 2003. Allerdings hat der Gene- ralbundesanwalt sich durch diesen Schriftsatz zu ergänzenden Ausführungen nicht veranlaßt gesehen. b) Dies hinderte den Senat jedoch nicht, am 20. Mai 2003, so wie ge- schehen, zu entscheiden. Der Senat hat in seinem Beschluß keine Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der mit Gründen versehene Antrag des Generalbundesanwalts ist seinem Verteidiger zur Gegenerklärung zugestellt worden. Der Generalbundesanwalt hat sich mit der Beweistatsache, die Gegenstand der Aufklärungsrüge war, nämlich ein Pulver mit der von der Zeugin geschilderten Wirkung gebe es - 5 - nicht, im Rahmen der materiell-rechtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung auseinandergesetzt und sie unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen naturwissenschaftliche Erfahrungssätze behandelt. Schon aus dem Grunde erübrigt sich im vorliegenden Fall eine nochmalige Anhörung des Generalbun- desanwalts (BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 7). Der Senat hat in seiner ergänzenden Stellungnahme nur solche Ausführungen des Generalbundesan- walts verwertet, die dem Beschwerdeführer bekannt waren. Er hatte Gelegen- heit dazu Stellung zu nehmen, hat aber keinen Gebrauch davon gemacht. Des weiteren enthält der Senatsbeschluß zur mangelnden Begründetheit der Ver- fahrensrüge nur Rechtsausführungen. c) Im übrigen darf das Revisionsgericht die Revision auch dann gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn es die Ausführungen des Generalbundes- anwalts nur im Ergebnis für zutreffend hält, sich aber nicht in allen Teilen der Begründung anschließt (BGH NJW 2002, 3266; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 349 Rdn. 14 m.w.N.). Dementsprechend ist eine erneute Antragstellung nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nicht erforderlich (Meyer-Goßner aaO Rdn. 12). Das ist ver- fassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1982, 925; NStZ 2002, 487; NJW 2002, 814). Das Bundesverfassungsgericht erachtet es dann allerdings für - 6 - sinnvoll, daß das Revisionsgericht die eigene Rechtsauffassung in einem Zu- satz begründet. Eine weitergehende Beteiligung des Revisionsführers verlange Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der als sinnvoll erachtete Zusatz ist hier erfolgt. Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf