Leitsatz
XI ZR 50/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 50/02 Verkündet am: 20. Mai 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ AGB Banken (Fassung 1993) Nr. 19 Abs. 3 Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung kann in der unmittelbar dro- henden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers liegen. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 50/02 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Rich- ter Dr. Appl für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2001 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 17. April 1996 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah- ren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank nimmt den beklagten Arzt auf Rückzahlung von Darlehen in Anspruch. - 3 - Die Klägerin gewährte dem Beklagten durch Vertrag vom 9./13. Juni 1993 zur Finanzierung einer Existenzgründung als Facharzt für Nuklearmedizin/Endokrinologie zwei Annuitäten-Darlehen in Höhe von 0,5 Millionen DM und 1,5 Millionen DM mit einer Laufzeit vom 19. Mai 1993 bis zum 30. September 1999 bzw. 2003 zu anfänglichen effektiven Jahreszinsen in Höhe von 7,98% bzw. 8,10%. In den Verträ- gen heißt es u.a.: "Wir berechnen Ihnen fest bis zum 30.05.1998 (bzw. 1999) an Zin- sen 7,75% (bzw. 7,85%) jährlich auf die jeweilige Inanspruchnah- me, worüber Ihnen während der tilgungsfreien Zeit vierteljährliche Abschlußrechnungen zugehen. ... Die Summe aus Darlehenstilgung und Zinsen ist bis zum Ablauf der zuvor genannten Zinsbindungsfrist in vierteljährlichen, gleich- bleibenden Beträgen von DM 19.060,00 (bzw. DM 87.850,00), erstmals zum 30.09.1994 zu erbringen. Nach Ablauf der Zinsbin- dungsfrist und Zinsneufestsetzung werden wir Sie dann über die aktuelle Ratenhöhe verständigen." Ferner vereinbarten die Parteien einen "bis zum Ende der Anlauf- phase, längstens bis zum 30. April 1995" befristeten Gewerbekredit in Höhe von 0,5 Millionen DM zu einem Zinssatz von 11,5%. Als Sicherheit wurde unter anderem die Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Kassenärztliche Vereinigung vereinbart. Nachdem die Praxis am 1. Oktober 1993 eröffnet worden war, ersetzten die Parteien am 27. Mai/13. Juni 1994 den Gewerbekredit durch einen mit 10% zu verzin- senden Betriebsmittelkredit in gleicher Höhe, den der Beklagte "bis auf weiteres" in Anspruch nehmen konnte. - 4 - In einem Schreiben vom 4. August 1994 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß die Praxis sich aus ihrer Sicht nicht entsprechend den Erwartungen entwickelt habe, daß kurzfristig mit einem Liquiditäts- engpaß zu rechnen sei, und daß sie Verfügungen außerhalb der getrof- fenen Kreditabsprachen nicht tolerieren werde. Die Fortführung des Kre- ditengagements machte sie von mehreren Auflagen abhängig. Unter dem 11. August 1994 erkundigte sich die Klägerin bei der B.bank N., ob diese zur Übernahme einer 80%igen Ausfallbürgschaft für einen zusätzlichen Kredit in Höhe von 0,5 Millionen DM bereit sei. Nachdem die B.bank N. dies abgelehnt und die Klägerin die Einlösung einer Lastschrift zur Be- gleichung der Praxismiete für den September 1994 verweigert hatte, teilten die vom Beklagten beauftragten Rechtsanwälte der Klägerin am 6. September 1994 mit, daß bei einer endgültigen Zahlungsverweigerung der Praxisbetrieb sofort eingestellt werden müsse. Die Klägerin löste die Lastschrift daraufhin ein, lehnte aber mit Schreiben vom 7. September 1994 die Ausführung weiterer Überweisungen wegen Überschreitung der Kreditlinie ab und bat von weiteren saldoerhöhenden Verfügungen abzu- sehen. Nachdem sie am 23. September 1994 einen Kontokorrentkredit in Höhe von 20.000 DM gekündigt hatte, kündigte sie am 26. September 1994 gemäß Nr. 19 AGB-Banken und gemäß Nr. 10 der Allgemeinen Be- dingungen für gewerbliche Darlehen alle weiteren Kredite mit sofortiger Wirkung. Der Kläger stellte den Praxisbetrieb daraufhin ein. Nach Verwertung der Sicherheiten beziffert die Klägerin ihre Restforderung auf 1.262.310,98 DM. Der Beklagte rechnet mit Scha- densersatzansprüchen wegen unberechtigter Kündigung der Kredite auf. - 5 - Das Landgericht hat der Teilklage in Höhe von 1 Million DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli- chen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Beru- fung. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe die Kredite nicht wirksam gekündigt, weil kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken, Nr. 10.5 der Allgemeinen Bedingungen für gewerbliche Darlehen vorgelegen ha- be. Die Vermögenslage des Beklagten habe sich nicht wesentlich ver- schlechtert. Ihm hätten im Zeitpunkt der Kündigung noch liquide Mittel von mindestens 69.000 DM aus dem Gewerbe- bzw. Betriebsmittelkredit zur Verfügung gestanden. In diesem Betrag seien die Ansprüche des Beklagten gegen die Kassenärztliche Vereinigung aufgrund der Honorar- abrechnungen für das zweite und dritte Quartal 1994 enthalten. Daß die Kassenärztliche Vereinigung ihre Leistungen üblicherweise erst drei bis vier Monate nach dem Ende des jeweiligen Quartals erbringe, stehe der - 6 - Bewertung der bereits verdienten Honorare als liquider Mittel nicht ent- gegen. Hingegen seien die auf die Annuitätendarlehen für die Zeit vom 9. Juni 1993 bis 26. September 1994 zu entrichtenden Zinsen nicht liqui- ditätsmindernd zu berücksichtigen. Diese Zinsen seien bis zum 30. September 1994 gestundet worden. Wortlaut und Inhalt des Darle- hensvertrages vom 9./13. Juni 1993 sei nicht zu entnehmen, wann sie dem Beklagten hätten belastet werden dürfen. Diese Unklarheit dürfe sich rechtlich nicht zum Nachteil des Beklagten auswirken. Vielmehr sei davon auszugehen, daß der Beklagte die Summe der gestundeten Zin- sen zum Ablauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gehabt hätte. Die Kündigung sei auch vor dem Hintergrund des seit Mitte des Jahres 1994 zu verzeichnenden Anstiegs der Patientenzahlen nicht ge- rechtfertigt gewesen. Da die Kredite mangels Eigenkapitals des Beklag- ten nur aus den Praxiseinnahmen zurückgezahlt werden konnten, komme dem Deckungsgleichstand von Einnahmen und Ausgaben maßgebliche Bedeutung zu. Angesichts der im Vertrag vom 9./13. Juni 1993 zum Aus- druck kommenden Prognose habe die Klägerin nicht davon ausgehen dürfen, daß dieser Gleichstand vor dem 30. April 1995 erreicht werde. Aufgrund ihrer vorschnellen Kündigung gehe die Ungewißheit über die weitere Entwicklung der Praxis zu ihren Lasten. Zudem sei die Kündigung zur Unzeit erfolgt, weil der Beklagte die im Schreiben der Klägerin vom 4. August 1994 zum Ausdruck kommen- den Auflagen, soweit sie ihm nach Treu und Glauben abverlangt werden konnten, erfüllt habe. - 7 - Schließlich erscheine die Kündigung treuwidrig. Die Parteien seien bei Abschluß des Darlehensvertrages von der gemeinsamen, zur Ge- schäftsgrundlage erhobenen Vorstellung ausgegangen, daß die Praxis des Beklagten auch bei einem Fortbestand der Ermächtigungen der Kli- nik für Nuklearmedizin, M., und ihres Leiters zur Patientenversorgung rentabel arbeiten werde. Von dem damit übernommenen Risiko könne die Klägerin sich nicht einseitig lösen, nachdem die fortbestehenden Er- mächtigungen sich als erhebliches Hindernis für die Ausnutzung der Ka- pazitäten der Praxis des Klägers erwiesen hätten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 607 Abs. 1 BGB a.F. einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 1 Million DM, weil sie den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 26. September 1994 wirksam ge- kündigt hat. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag ein wichti- ger Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne der Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken vor, weil eine wesentliche Verschlechterung der Vermö- genslage des Beklagten einzutreten drohte und dadurch die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin gefährdet war. a) Die tatrichterliche Entscheidung der Frage, ob ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund besteht, unterliegt nur ein- - 8 - geschränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung (Senat, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01, WM 2003, 823, 825; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt hat, daß im Zeitpunkt der Kündigung der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Be- klagten unmittelbar bevorstand. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt die unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darle- hensnehmers zur fristlosen Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1985 - III ZR 213/84, WM 1985, 1493 und vom 21. September 1989 - III ZR 287/88, NJW-RR 1990, 110, 111). Diese Gefahr bestand am 26. September 1994, weil die flüssigen Zahlungsmittel des Beklagten zur Erfüllung der am 1. Oktober 1994 fälligen Verbindlichkeiten nicht ausreichten. aa) Bei der Berechnung der liquiden Mittel können, anders als das Berufungsgericht meint, die im zweiten und dritten Quartal 1994 ver- dienten Honorare des Beklagten in Höhe von 83.439,64 DM nicht be- rücksichtigt werden, weil der Beklagte Anfang Oktober 1994 noch nicht über sie verfügen konnte. Daß die fehlende Verfügungsmöglichkeit nicht auf mangelnde Solidität oder Leistungsbereitschaft der Kassenärztlichen Vereinigung als Schuldnerin, sondern auf Besonderheiten des von dieser praktizierten Abrechnungsverfahrens zurückzuführen war, ändert nichts daran, daß die Honorare dem Beklagten Anfang Oktober 1994 nicht zur Verfügung standen und zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten nicht ge- nutzt werden konnten. Diese Beurteilung wird, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, durch das Schreiben der Klägerin vom - 9 - 11. August 1994 an die B.bank N. nicht in Zweifel gezogen, sondern be- stätigt. Die Klägerin geht in einer Anlage zu diesem Schreiben davon aus, daß die liquiditätswirksamen Auswirkungen der gestiegenen Pati- entenzahlen aufgrund des kassenärztlichen Abrechnungswesens erst im Januar 1995, also nicht bereits im Oktober 1994, zu erwarten seien. bb) Die auf die Annuitätendarlehen für die Zeit vom 9. Juni 1993 bis zum 26. September 1994 zu entrichtenden Zinsen sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liquiditätsmindernd zu berücksichti- gen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht diese Zinsen zu Recht als bis zum 30. September 1994 gestundet angesehen hat. Auch in diesem Fall haben die Zinsen im Zeitpunkt der nur vier Tage vor dem Ende der Stundung erklärten Kündigung zur unmittelbar dro- henden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit beigetragen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zinsen seien erst zum Ablauf der Geschäftsbeziehung zu entrichten gewesen, ist rechtsfehler- haft. Das Berufungsgericht hat den Darlehensvertrag vom 9./13. Juni 1993 dahin ausgelegt, daß die Zinsen bis zum 30. September 1994 ge- stundet waren. Dies bedeutet, daß die Fälligkeit nur bis zu diesem Zeit- punkt hinausgeschoben war (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293). Zudem ist das Berufungsgericht da- von ausgegangen, daß Wortlaut und Inhalt des Darlehensvertrages für die Beantwortung der Frage, wann die gestundeten Zinsen hätten bela- stet werden dürfen, nicht ergiebig seien. Da somit eine Zeit für die Zah- lung dieser Zinsen weder vertraglich bestimmt noch den Umständen zu entnehmen war, waren die Zinsen gemäß § 271 Abs. 1 BGB nach der am 30. September 1994 endenden Stundung sofort zu entrichten. - 10 - cc) Die vom Berufungsgericht angenommenen flüssigen Zah- lungsmittel vermindern sich mithin um die von der Kassenärztlichen Ver- einigung noch nicht ausgezahlten Honorare in Höhe von 83.439,64 DM und die für die Zeit vom 9. Juni 1993 bis 26. September 1994 zu ent- richtenden Darlehenszinsen. Da der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige diese Zinsen bereits liquiditätsmindernd berücksichtigt hat, sind die von ihm ermittelten unverbrauchten Zahlungsmittel in Höhe von 10.028,58 DM nur um die noch nicht ausgezahlten Honorare zu ver- mindern. Die fälligen Verbindlichkeiten des Beklagten überstiegen seine flüssigen Zahlungsmittel demnach um 73.411,06 DM. Hinzu kamen noch die am 30. September 1994 fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen in Hö- he von 19.060 DM und 87.850 DM. c) Der im Zeitpunkt der Kündigung am 26. September 1994 unmit- telbar bevorstehende Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Beklagten ge- fährdete die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mußte zur sofortigen Einstellung des Praxisbetriebes führen und entzog dem Beklagten mit den Praxisein- nahmen die einzige Möglichkeit, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. 2. Der seit Mitte des Jahres 1994 zu verzeichnende Anstieg der Patientenzahlen ändert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an dem vorliegenden Kündigungsgrund nichts. Nach den Ausführungen des vom Berufungsgericht beauftragten Sachverständigen reichte die Auslastung der Praxis trotz der gestiegenen Patientenzahl auch im Au- gust und September 1994, also unmittelbar vor der Kündigung, nicht aus, um die Praxis rentabel zu führen. Die weitere Entwicklung der Praxis - 11 - war, wie das Berufungsgericht aufgrund des Sachverständigengutach- tens annimmt, ungewiß. Diese Ungewißheit ist nicht auf die Kündigung der Klägerin zurückzuführen. Der Beklagte hätte die Praxis auch ohne Kreditkündigung schließen müssen, weil seine liquiden Mittel zur Be- zahlung der laufenden Praxisausgaben, insbesondere der Raummiete und der Personalkosten, nicht ausreichten. Eine Verpflichtung der Kläge- rin zur Gewährung weiteren Kredits bestand nicht und wird vom Beklag- ten auch nicht substantiiert geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht gehalten, die Kündigung entsprechend der Befristung des Gewer- bekredits "bis zum Ende der Anlaufphase, längstens bis zum 30. April 1995" zurückzustellen. 3. Die Kündigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Ver- bot einer Kündigung zur Unzeit unwirksam. Abgesehen davon, daß ein solcher Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt (vgl. Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 19; Palandt/Putzo, BGB 62. Aufl. § 627 Rdn. 7), hat die Klägerin nicht zur Unzeit gekündigt. Sie hat dem Beklagten in ihrem Schreiben vom 4. August 1994 ausdrücklich mitgeteilt, daß sie eine Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie nicht zulassen werde, und daß die notwendi- ge Liquidität von ihm oder von Dritten einzubringen sei. Ihre Bereitschaft, das Kreditengagement unter bestimmten Voraussetzungen fortzuführen, galt nur für den Fall fortbestehender Liquidität. Das Recht der Klägerin zur fristlosen Kündigung wegen eingetretener oder unmittelbar bevorste- hender Zahlungsunfähigkeit wird dadurch nicht berührt. - 12 - 4. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die gemeinsame Erwartung, die Praxis werde auch bei fortbestehender Konkurrenz der Klinik für Nuklearmedizin rentabel arbeiten, zur Ge- schäftsgrundlage erhoben, entbehrt jeden tatsächlichen Anhaltspunktes. Banken sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich um den Verwendungs- zweck eines Darlehens zu kümmern und Kreditnehmer vor diesbezügli- chen Risiken zu warnen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 1997 - XI ZR 22/96, WM 1997, 662). Daß die Klägerin im vorliegenden Fall das Risiko der konkurrenzbedingten Unrentabilität der Praxis gemeinsam mit dem Beklagten übernehmen und auf ihr Recht zur Kreditkündigung wegen ei- ner in Folge der Unrentabilität eintretenden Zahlungsunfähigkeit ver- zichten wollte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien nicht vorgetragen worden. - 13 - III. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die landgerichtliche Entscheidung wieder herstellen. Nobbe Joeres Wassermann Mayen Appl