werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 20. August 2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO – mit der Maßgabe, dass festgestellt wird, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 03. November 2017 gekündigte Geschäftsbeziehung mit der Klägerin (Kontonummern …..99, …..28, …..36 und …..73) fortbesteht – zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gründe: A. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Klage vielmehr mit im Wesentlichen zutreffender Begründung abgewiesen. I. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann allerdings die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541; vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 9 und vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16, Rn. 13, juris). Der klägerische Feststellungsantrag ist jedoch auslegungsfähig. Denn Streitgegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der sich der Gekündigte gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wendet, grundsätzlich der Fortbestand der von den Parteien geschlossenen Verträge. Begehrt ein Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, wird ein derartiger Klageantrag in der Regel dahin auszulegen sein, dass der Fortbestand des Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll (BGH, Urteil vom 01. August 2017 - XI ZR 469/16, Rn. 13 f., juris; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage, § 256 Rn. 81 f.). Dies gilt auch vorliegend. So ist der Feststellungsantrag der Klägerin, mit dem sie hinreichend deutlich macht, die Feststellung des Fortbestandes der vier Darlehensverträge über den Zeitpunkt der Kündigung am 03. November 2017 hinaus zu begehren, dahin zu verstehen, dass Streitgegenstand der Feststellungsklage allein der Fortbestand der mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge ist. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils ist daher entsprechend zu modifizieren. II. Mit der vorgenannten Maßgabe hat das Landgericht das Feststellungsbegehren der Klägerin zu Recht für begründet erachtet. Denn die von der Beklagten mit Schreiben vom 03. November 2017 ausgesprochene fristlose Kündigung der streitgegenständlichen Darlehensverträge war mangels ausreichenden Kündigungsgrundes unwirksam und hat die zwischen den Parteien bestehenden Darlehensverträge nicht beendet. 1. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre fristlose Kündigung des Kreditengagements mit der Klägerin nicht mit Erfolg auf die Regelungen in den in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter Nr. 26 Abs. 2 i.V.m. § 490 Abs.1 BGB stützen kann. a.) Die den streitgegenständlichen Darlehensverträgen zugrunde liegenden AGB-Klauseln der Beklagten zum Kündigungsrecht aus wichtigem Grund in Nr. 26 Abs. 2 orientieren sich inhaltlich stark an dem Leitbild der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit nach § 490 Abs.1 BGB, wie sie durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. Schwintowski in Herberger/Martinek u.a., juris PK-BGB, 9. Auflage, § 490 BGB, Stand 01.02.2020; MüKo/K.P. Berger, BGB, 8. Auflage, Rn. 61), wonach der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen kann, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird. Nach Nr. 26 Abs. 2 der AGB der Sparkassen setzt die wirksame fristlose Kündigung einer Geschäftsbeziehung einen wichtigen Grund voraus, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann, wobei die berechtigten Belange des jeweils anderen Vertragspartners zu berücksichtigen sind (vgl. Staudinger/Mülbert (2015) BGB, § 490 Rn. 188 mwN; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1985 - III ZR 213/84, WM 1985, 1493 und vom 21. September 1989 - III ZR 287/88, NJW-RR 1990, 110, 111; Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 50/02, WM 2003, 1416; BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - XI ZR 492/07, Rn. 5, juris). Für eine Sparkasse ist nach Nr. 26 Abs. 2 S. 3 ein solcher wichtiger Grund gegeben, wenn aufgrund nachfolgend beispielhaft aufgeführter Umstände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den Darlehensnehmer oder die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Sparkasse - auch unter Verwertung etwaiger Sicherheiten - gefährdet ist. Dies ist gem. Ziffer 26 Abs.2 S. 3 lit a) der AGB der Beklagten unter anderem („insbesondere“) der Fall, wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheiten eintritt, insbesondere, wenn der Kunde die Zahlungen einstellt oder erklärt, sie einstellen zu wollen. Die für die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Kündigungsgrundes darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat das Vorliegen dieser oben genannten Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen einer wesentlichen Verschlechterung oder erheblichen Gefährdung der Vermögensverhältnisse der Klägerin im Sinne der Nr. 26 Abs. 2 S. 2 a) ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kündigungszeitpunkt am 03.11.2017 nicht dargetan. b.) Ob eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bankkunden eingetreten ist oder einzutreten droht, ist nach objektiven Maßstäben zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob sich insgesamt die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage im Verhältnis zu derjenigen zum Zeitpunkt des Abschlusses der zu kündigenden Darlehensverträge verschlechtert hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. November 2013 - 4 U 93/11, Rn. 77 - 79, juris). aa.) Soweit die Beklagte sich im Kündigungsschreiben vom 03. November 2017 darauf gestützt hat, dass wegen einer wesentlichen Verschlechterung bzw. Gefährdung der Vermögensverhältnisse der Klägerin der Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der ausgereichten Kreditmittel gefährdet sei, kann sie sich - entgegen ihrer Darstellung im Kündigungsschreiben - jedenfalls nicht darauf berufen, dass die Klägerin, ihre Zahlungen eingestellt habe. Denn unstreitig hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt - auch nicht zum Zeitpunkt der Kündigung Anfang November 2017 - die ihr vertraglich obliegenden Zins- und Tilgungsleistungen vollständig eingestellt. Vielmehr sind auch im gesamten Jahr 2017 jeden Monat regelmäßig - wenn auch in unterschiedlicher Höhe - von den Stadtwerken abgerechnete Einspeisevergütungen auf das Konto der Klägerin bei der Beklagten eingegangen, die - wie die Beklagte im Schriftsatz vom 26. Juli 2019 auf Seite 3 selber berechnet hat - jedenfalls im Durchschnitt der Monate Januar bis September 2017 bei immerhin noch 10.129 € und damit jedenfalls nicht weit unterhalb der durchschnittlichen monatlichen Zins- und Tilgungslast lagen und zur Begleichung der geschuldeten Zins- und Tilgungslast zur Verfügung standen. bb.) Dass aus Sicht der Beklagten zum Kündigungszeitpunkt am 03. November 2017 objektiv Indizien für eine bereits eingetretene Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Klägerin im Verhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Darlehensverträge sprach oder eine solche Verschlechterung aus ihrer Sicht jedenfalls drohte, weil die auf dem Konto der Klägerin eingehenden Einspeisevergütungen ab dem Monat April 2017 auffällig gering ausfielen und die fälligen Zins- und Tilgungsleistungen über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht mehr abdeckten, hat auch das Landgericht nicht verkannt. Zu Recht hat das Landgericht dies jedoch nicht für ausreichend erachtet. Zwar ist zutreffend, dass die Parteien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen sind, dass die Ertragslage der Klägerin, d.h. die von den Stadtwerken geleisteten Einspeisevergütung regelmäßig ausreichen würde, um die Zins- und Tilgungslasten zu tragen und dies zum Zeitpunkt der Kündigung bereits seit mehreren Monaten nicht mehr der Fall war. Dieser Umstand mag aus Sicht der Beklagten dafür gesprochen haben, dass die Ertragslage der Klägerin sich dauerhaft verschlechtert hatte, zumal die Klägerin es verabsäumt hat, der Beklagten den Grund für den gesunkenen Ertrag der Biogasanlage und die daraufhin gesunkene Einspeisevergütung sowie den Stand der Reparaturarbeiten mitzuteilen. Unabhängig davon, dass zum Zeitpunkt der Kündigung im November 2017 objektiv nach Durchführung der Reparatur im September 2017 und der regulären Inbetriebnahme der Anlage keine dauerhafte Verschlechterung der Ertragslage (mehr) drohte, hatte die Beklagte bei ihrer Prognose aber jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Einspeisevergütung auch in den Vorjahren schon erheblichen Schwankungen unterlag und es auch in den Vorjahren nach ihren eigenen Angaben schon zumindest zeitweise zu einem Rückgang der Einspeisevergütungen gekommen war, was sie zu mehrfachen, letztlich jedoch folgenlosen Mahnungen veranlasst hat. Dass sie mit der Klägerin übereingekommen wäre, dass diese aus anderen Mitteln zwischenzeitliche Ausfälle auszugleichen habe, oder hierzu auch nur aufgefordert hätte, hat die Beklagte ebenfalls nicht dargetan. Zutreffend und von der Berufung unangegriffen hat das Landgericht zudem ausgeführt, dass sich die Einspeisevergütung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits wieder deutlich erhöht hatte, was ebenfalls auch aus Sicht der Beklagten gegen eine dauerhafte Verschlechterung der Ertragslage sprach. Nach Nr. 26 Abs. 2 AGB der Sparkassen ist zudem eine wesentliche Verschlechterung erforderlich. Die auch von § 490 Abs. 1 BGB geforderte und in Nr. 26 Abs. 2 AGB der Sparkassen übernommene Wesentlichkeitsgrenze kann allerdings erst dann als überschritten angesehen werden, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass die eingetretene oder drohende wirtschaftliche Verschlechterung nicht nur vorübergehender Natur ist (Senatsurteil vom 17. November 2005 - I-6 U 51/05, Rn. 18, juris). cc.) Bezogen auf den 03. November 2017 fehlte es zudem jedenfalls an einer akuten Gefährdung der Ansprüche der Beklagten, die als weitere Voraussetzung für eine Kündigung gemäß Ziff. 26 Abs. 2 S. 3 a) entweder objektiv zum Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben oder zumindest nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der berechtigen Interessen des Vertragspartners durch die Sparkasse anzunehmen gewesen sein müsste (vgl. dazu nur: MüKo/K. P. Berger, BGB, 8. Auflage, § 490 Rn. 8, 61 mwN). Dabei ist für die Annahme einer zur Kündigung berechtigenden akuten Gefahr des Ausfalls der Bank oder Sparkasse mit ihren Ansprüchen insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Gefährdung auch in Ansehung der vereinbarten Sicherheiten besteht. Dieses Erfordernis der Berücksichtigung von Sicherheiten bei der Feststellung einer Gefährdung der Rückerstattungsansprüche ist mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in die Regelung des § 490 BGB eingegangen und anschließend auch in die AGB der Banken und Sparkassen eingefügt worden (vgl. MüKo/K. P. Berger aaO, Rn. 61 mwN). Daher ist nicht nur im Rahmen der Prüfung des § 490 Abs. 1 BGB, sondern auch der Nr. 26 Abs. 2 S. 3 a) der AGB der Sparkassen zu berücksichtigen, dass die fortbestehende Werthaltigkeit einer Sicherheit trotz einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden die Kündigung des Kreditvertrages ausschließt (vgl. MüKo/K. P. Berger aaO mwN; zu § 490 BGB vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. November 2013 - 4 U 93/11, Rn. 80, juris; Urteil vom 18. November 2009 - 3 U 104/08, Rn.26, juris mwN). Folglich muss die Sparkasse vor einer Kündigung auf der Grundlage von Nr. 26 Abs. 2 ihrer AGB die Werthaltigkeit der Sicherheiten prüfen und prognostizieren, ob ihr Anspruch auch bei Verwertung der Sicherheit gefährdet ist. Kündigen kann die Sparkasse erst dann, wenn sie bei dieser Prognose zu dem Ergebnis kommt, dass ein Werteverfall dieser Sicherheiten droht oder abzusehen ist, dass zumindest künftige Raten nicht mehr gesichert sind (vgl. Staudinger/Mülbert aaO, Rn. 194 mwN). Die von der Beklagten demgegenüber in der Berufung vorgenommene Auslegung ihrer AGB dahingehend, dass die Berücksichtigung der Sicherheiten im Hinblick auf die Formulierung „oder“ nur im Rahmen der Durchsetzbarkeit ihrer Ansprüche von Bedeutung sei, ist dagegen nicht haltbar und widerspricht der Anpassung des Textes der AGB an den mit der Schuldrechtsreform geänderten § 490 Abs.1 BGB (vgl. MüKo/K. P. Berger aaO). Dass die ihr gewährten Sicherheiten, insbesondere die Grundpfandrechte, voraussichtlich nicht ausreichen, hat die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht dargetan. 2. Zutreffend ist das Landgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre fristlose Kündigung des gesamten Geschäftsverhältnisses zur Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die nicht vertragsgemäße Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen stützen könne. Zwar ist das Nachschieben von zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vorliegenden Kündigungsgründen grundsätzlich zulässig, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zu Recht hat das Landgericht jedoch auch darauf verwiesen, dass die Beklagte nicht ausreichend darzulegen vermocht hat, die Klägerin vor der fristlosen Kündigung ausreichend abgemahnt zu haben. Abmahnungen der Klägerin waren entgegen der Auffassung der Beklagten in der Berufung auch nicht entbehrlich. a.) Besteht der vom Kündigenden geltend gemachte Kündigungsgrund in der Verletzung einer Verpflichtung aus dem Vertrag, ist die Kündigung gem. Nr. 26 Abs.2 der AGB der Beklagten erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Auch insoweit liegt eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse an die gesetzlich normierte Rechtslage in § 314 Abs. 2 BGB vor. Von einer kreditgebenden Bank wird eine vorherige Abmahnung des Darlehensnehmers insbesondere dann verlangt, wenn sie bis dahin den Eindruck erweckt hat, sie werde zur Kündigung berechtigende Vertragsverletzungen wie Kontoüberziehungen oder Nichtzahlung von Zinsen bzw. Raten weiterhin dulden (Müko/K. P. Berger aaO, Rn. 53 mwN). Dass die Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, die Klägerin vor Ausspruch der fristlosen Kündigung sämtlicher mit ihr geschlossener Darlehensverträge ausreichend abgemahnt zu haben, hat das Landgericht bereits zutreffend dargetan. So fehlt es an jeglicher nachvollziehbaren Darlegung wann genau die Klägerin mit welchem Darlehensvertrag in welcher Höhe in Zahlungsverzug geraten ist und wann dies ihr gegenüber abgemahnt worden sein soll. Die erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen betreffen interne Aufzeichnungen über automatisierte Mahnungen und reichen insoweit nicht aus, zumal sie sich nur auf einen Darlehensvertrag beziehen und ihnen auch die oben genannten Angaben nicht zu entnehmen sind, wie das Landgericht bereits dargelegt hat, ohne dass die Beklagte dies veranlasst hätte hierzu näher vorzutragen. Den Ausführungen, dass sie aus technischen Gründen nicht mehr vorlegen könne, lässt sich vielmehr entnehmen, dass auch weitergehender Sachvortrag zum Inhalt und Datum der Mahnungen mangels Aufzeichnung nicht erfolgen kann. b.) Entgegen der Auffassung der Beklagten waren vorliegend Abmahnungen der Klägerin vor Ausspruch der fristlosen Kündigung am 03. November 2017 auch nicht entbehrlich. Einer der ausdrücklich in Nr. 26 Abs. 2 letzter Satz der AGB genannten Ausnahmefälle liegt unstreitig nicht vor, da die Klägerin die Leistung nicht verweigert hat und die Beklagte den Fortbestand ihres Leistungsinteresses auch nicht vertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Schließlich liegen auch keine besonderen Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigung ohne vorherige ausreichende Abmahnung rechtfertigen könnten. Zwar ist zutreffend, dass die Klägerin die Beklagte nicht über die Ursachen des auch aus Sicht der Beklagten ungewöhnlich drastischen Rückgangs der Einspeisevergütung und auch nicht darüber informiert hat, dass und wann voraussichtlich mit einer Besserung zu rechnen sei. Unstreitig hat sich jedoch auch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt nach den Ursachen erkundigt oder darauf hingewiesen, dass sie endgültig nicht bereit sei die reduzierten Zahlungen weiterhin zu dulden. Die Schreiben an die Gesellschafter vom 26. Juli 2017 bzw. 27. Juli 2017 enthalten eine solche Nachfrage nicht, sondern beziehen sich lediglich auf die Anforderung der Einreichung aktueller Bilanzen. Zwar ist ein Darlehensgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, nach den Gründen für fehlende Liquidität des Darlehensnehmers zu forschen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien davon ausgegangen sind, dass die Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte grundsätzlich aus den auskömmlichen Einspeisevergütungen erbracht werden, diese nach Angaben der Beklagten bereits 2015 und 2016 zurückgegangen waren und bereits 2016 jedenfalls in einzelnen Monaten so geringe Einspeisevergütungen eingegangen waren, dass die Klägerin von der Beklagten mehrfach automatisiert abgemahnt wurde, ohne dass die Beklagte hieraus jedoch letztlich Konsequenzen gezogen hat. Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin nach erneuter mehrmonatiger Duldung unzureichender Einzahlungen wenn nicht eine ausdrückliche Nachfrage, so doch zumindest vor einer fristlosen Kündigung des gesamten Kreditengagements eine unmissverständliche Abmahnung unter Hinweis darauf erwarten, dass man nicht mehr bereit sei, zukünftig zu geringe Einzahlungen hinzunehmen. Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Beantwortung der Frage, ob die Umstände eine Abmahnung entbehrlich erscheinen ließen, ist zudem auch erneut zu berücksichtigen, dass die Interessen der Beklagten durch die ihr gewährten Sicherheiten gewahrt wurden. B. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben. Die Beklagte mag überlegen, ob das Berufungsverfahren dennoch weiter durchgeführt werden soll. Im Fall der Rücknahme der Berufung würde gemäß KV Nr. 1222 für die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren nur der 2-fache Satz statt des 4-fachen Satzes anfallen, was bei einem Streitwert von „bis zu 500.000,00 EUR“ einer Kostenersparnis von 7.072,00 EUR entspricht.