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Leitsatz

VIII ZB 133/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 133/02 vom 21. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2 Zu den inhaltlichen Anforderungen einer Berufungsbegründung. BGH, Beschluß vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - LG Lüneburg AG Soltau - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 24. Oktober 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver- wiesen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 637,59 Gründe: I. Die Kläger sind die ehemaligen Mieter des Beklagten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses nehmen sie diesen auf Zahlung eines Guthabens in Höhe von 113,74           !  #"$%&  '  ()(%  * ,+&    - .0/&* k- zahlung des Kautionsbetrages von 723,26  1 1243  5.0/&*,' &6  &7    38& Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 300 3 9;: &*,+@?A%3B+%&C3 unter Anrechnung einer vom Beklagten geleisteten Zahlung einen Restbetrag von 637,59     * ,+)   D    )2E 3 1F    (F  (G * ,+ t. - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. August 2002 mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch auf Auszahlung des Abrechnungsgut- habens in Höhe von 113,74  8+#  ;HIJ   ( # 3 *,+KML&@-@N  ( O(K&&8P  r- prozessual bereits einen Betrag von 499,41   &L1+   +&% - F&3 * )+3;HIJ    anrechnen lassen müßten. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Rücker- stattung geleisteter Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 300  13Q 3 *,+K begründet, nachdem der Beklagte die Nebenkosten gegenüber den Klägern abgerechnet habe und diese die Abrechnung insoweit anerkannt hätten, als sie selbst Rückzahlung des ausgewiesenen Guthabenbetrages von 113,74  r- langten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Landgericht durch Beschluß vom 24. Oktober 2002 als unzulässig verworfen, weil sich aus der Berufungsbegründung für einen Teil des eingeklagten Betrages nicht ergebe, daß die angebliche Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung er- heblich gewesen sei (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Kläger machten einerseits ein Abrechnungsguthaben in Höhe von 113,74     & - Q+@3    8R3 * ,+,LK3  3 aber die Abrechnung für fehlerhaft und verlangten, weil der Beklagte keine neue Abrechnung erteile, 55 % der Nebenkostenvorauszahlung zurück. Sei der An- spruch der Kläger auf Rückzahlung eines Teils der Vorauszahlungen begrün- det, werde damit zugleich der vom Beklagten erteilten Abrechnung und dem errechneten Guthaben von 113,74    0   (S6L    -     N  #T8+&% beruhe auf der Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen. Die Kläger hätten daher darlegen müssen, daß beide Ansprüche nebeneinander bestünden, da nur so die Erheblichkeit der angeblichen Rechtsverletzung dargetan wäre. Es fehle somit an einer ausreichenden Begründung für den geforderten Betrag von zumindest 113,74 - 1 U  VW3CM X1YX  W391 )2E 3  Z&L&  J  1,3  [1@3 \  ]   verbleibenden Restes sei die Berufung nicht zulässig, weil die erforderliche Be- rufungssumme von mehr als 600  3 *1+,@  3*,+@13 - 4 - Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, mit der sie sich gegen die vom Berufungsgericht verneinte Erheblichkeit der Rechtsverletzung hinsichtlich des geltend gemachten Abrechnungsguthabens von 113,74 2 E n- den und insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend ma- chen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; dabei ist unschädlich, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1; BGH, Beschluß vom 19. September 2002 - V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132 unter II 1). 2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da die Rechtssache grundsätzli- che Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach dem reformierten Zivilpro- zeßrecht gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO zu stellen sind, ist bisher vom Bun- desgerichtshof noch nicht entschieden worden und stellt sich in einer unbe- stimmten Vielzahl weiterer Fälle (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 unter II 1; BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437 unter II 1). 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob, wie die Kläger vorab rügen, ein der Rechtsbeschwerde unterliegender Beschluß den maßgeblichen Sach- verhalt, über den entschieden wird, wiedergeben muß, da anderenfalls das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Würdigung nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 unter II - 5 - zu §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2 AVAG), oder ob sich hier jedenfalls der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einer für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichendem Umfang ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038 unter 1 m.w.Nachw.). b) Das Landgericht hat, wie die Kläger zu Recht beanstanden, die Anfor- derungen an den Inhalt der Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hinsichtlich des Anspruchs aus dem Abrechnungsguthaben in Höhe von 113,74 / %  )=  , aa) Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange- fochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtli- cher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe an- zugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblich- keit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaf- tigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen. Besondere formale Anfor- derungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbeson- dere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. MünchKommZPO-Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungs- band § 520 Rdnr. 50; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rdnr. 29 ff.; Han- nich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 520 Rdnr. 18; teilweise abweichend Schellhammer, MDR 2001, 1141, 1143). Damit wird weitgehend an den bisheri- gen Rechtszustand (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) angeknüpft, wobei die Anfor- derungen an die Darlegung der Rechtsverletzung und ihrer Entscheidungser- - 6 - heblichkeit nach der Vorstellung des Gesetzgebers sogar noch etwas herabge- setzt worden sind (BT-Drucks. 14/4722 S. 95). bb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts genügt die Berufungsbe- gründung der Kläger vom 30. September 2002 hinsichtlich des geforderten Be- trages von 113,74  3  ^:Z1Y    ( >& 0_ 3 `HIJ  & E+& % &C3*,+W    (a3 Ansicht des Amtsgerichts, sie müßten sich auf das Abrechnungsguthaben aus der Nebenkostenabrechnung den vorprozessual bezahlten Betrag von 499,41 anrechnen lassen, zunächst mit der Begründung gewandt, eine Verrechnungs- bestimmung durch den Beklagten sei nicht erfolgt, so daß sie mit der Verrech- nung dieses Betrages frei seien. Soweit das Amtsgericht angenommen habe, sie hätten mit dem Verlangen auf Rückzahlung des Guthabenbetrages von 113,74  3  P: -  1 #  V ],3^3*,+b( >/% Z+ 3 9#& * ,+S3 Rückerstattung geleisteter Heizkostenvorauszahlungen verlangen könnten, ha- ben die Kläger unter Vorlage eines Schreibens ihres Prozeßbevollmächtigten vom 18. Februar 2002 vorgetragen, daß sie die Abrechnung nicht anerkannt hätten; daß sie von dem Guthabenbetrag zunächst ausgegangen seien, hänge damit zusammen, daß sie selbst nicht in der Lage seien, die Abrechnung ord- nungsgemäß zu erstellen. Damit haben die Kläger aber dargelegt, daß das Amtsgericht nach ihrer Ansicht ihnen sämtliche verlangten Beträge zu Unrecht abgesprochen habe, so daß das Urteil aus ihrer Sicht fehlerhaft ist. Ob diese Rechtsansicht zutreffend ist oder ob sich die Ansprüche wechselseitig aus- schließen, stellt eine Frage der Begründetheit der Berufung dar, ohne daß da- durch ihre Zulässigkeit in Frage gestellt wird. c) Liegt somit eine zulässige Berufung auch hinsichtlich des Teilbetrages von 113,74  ( >-   3%,3*,+N c B&1FG d*,+    P       8N  (G * ,+8 Ansprüche gemäß § 5 ZPO ein Wert des Beschwerdegegenstandes der Beru- - 7 - fung, der 600 / %  8@3&X-   N  V;3U XYX  PL&  J  1&3  ;3fedg 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers Dr. Frellesen