Entscheidung
XI ZB 1/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z B 1 / 1 4 vom 11. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Ellenberger als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 11. November 2014 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert beträgt 976,80 €. Gründe: I. Der Kläger begehrt die Rückzahlung des von der beklagten Bank bei dem Abschluss von zwei Verbraucherdarlehensverträgen erhobenen Bearbei- tungsentgelts. Der Kläger und sein Stiefvater schlossen im August 2007 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) einen Darlehens- 1 2 - 3 - vertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 21.500 €. Der Vertrag sah eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 645 € vor. Im November 2008 schlos- sen der Kläger und sein Stiefvater einen weiteren Darlehensvertrag mit der Be- klagten über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 9.480 €. Der Vertrag sah eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 331,80 € vor. Mit Schreiben vom 11. September 2012 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis darauf, dass eine gesonderte Berechnung eines Bearbeitungs- entgelts unzulässig sei, erfolglos zur Erstattung der von ihm gezahlten Bearbei- tungsgebühren auf. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und - soweit für die Entschei- dung über die Rechtsbeschwerde von Belang - zur Begründung im Wesentli- chen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, da ein etwaiger Rückzah- lungsanspruch des Klägers jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2010 bzw. des 31. Dezember 2011 verjährt sei und die Klage erst im Jahr 2013 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden sei. Der Anspruch des Klä- gers unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Der Kläger habe die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von allen den Bereicherungsanspruch begründen- den Tatsachen bereits nach Abschluss der Darlehensverträge im Jahr 2007 und 2008 gehabt. Der Verjährungsbeginn sei auch nicht deshalb ausnahmsweise hinausgeschoben gewesen, weil dem Kläger eine Klageerhebung nicht zumut- bar gewesen wäre. Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger seine erstinstanz- lichen Klageanträge weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss als unzulässig ver- 3 4 5 - 4 - worfen, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genüge. Der Kläger gebe in seinem Schriftsatz zwar an, dass er die Frage der Verjährung anders als das Amtsgericht beurteile, führe jedoch keine Gründe hierfür an, die über die pauschale Rüge hinausgingen, dass er erst mit dem Datum seiner beiden Rückforderungsschreiben positive Kenntnis von der Rückforderungsmöglichkeit und dem Anspruchsgegner ge- habt habe. Eine für die Zulässigkeit der Berufung genügende auch nur ansatz- weise Auseinandersetzung mit den ausführlichen Entscheidungsgründen des Amtsgerichts erfolge nicht. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be- schluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN und vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 8), sind erfüllt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich, weil die angefochtene Entscheidung die Verfahrensgrund- rechte des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechts- staatsprinzip) verletzt und darauf beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296, vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, 6 7 8 - 5 - BGHZ 159, 135, 139 f. und vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zur Berufungs- instanz aus den nachfolgend dargelegten Gründen durch überspannte Anforde- rungen an die Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsbegründung versagt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche be- stimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11, jeweils mwN), wobei die Darstellung auf den Streitfall zugeschnit- ten sein muss (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11 mwN). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder le- diglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 mwN). Besondere for- male Anforderungen bestehen allerdings nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründungsschrift des Klä- gers (noch) gerecht, auch wenn sie sich nicht im Einzelnen mit der Argumenta- tion des Amtsgerichts auseinandersetzt. Denn die Berufungsbegründung wen- 9 10 11 - 6 - det sich mit (noch) hinreichender Deutlichkeit gegen die Annahme des Amtsge- richts, der Kläger habe bereits in den Jahren 2007 und 2008 die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis gehabt, in- dem sie diesbezüglich unter Beweisantritt geltend macht, der Kläger habe erst im September 2012 Kenntnis von der Rückforderungsmöglichkeit und dem diesbezüglichen Anspruchsgegner gehabt. Damit gibt die Berufungsbegrün- dung bezogen auf den konkreten Fall an, welchen bestimmten Punkt des ange- fochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welchen Grund er ihm ent- gegensetzt. III. Der angefochtene Beschluss ist nach alledem aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ellenberger Grüneberg Matthias Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 29.08.2013 - 29 C 183/13 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.12.2013 - 2 S 126/13 - 12