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Entscheidung

XI ZR 242/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 242/02 vom 17. Juni 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl am 17. Juni 2003 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 13.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Wertgrenze von 20.000     26 Nr. 8 EGZPO nicht. 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisi- onsverfahren maßgebend (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 f.). Mit der beabsichtigten Revision begehrt die Klägerin - wie bereits in der Berufungsinstanz - allein die Feststellung, - 3 - daß die Zahlungsklage aus der von der Beklagten im Urkundenprozeß gestellten Prozeßbürgschaft angesichts der Aufhebung des landgerichtli- chen Endurteils vom 17. Mai 2001 durch das Berufungsgericht und der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in der Hauptsache er- ledigt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung der klagenden Partei in aller Regel nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten (siehe z.B. BGH, Beschluß vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW-RR 1996, 1210 m.w.Nachw.). Eine andere rechtliche Beurteilung kommt zwar ausnahmsweise in Betracht, wenn auch nach tatsächlicher Erledigung das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtferti- gung des jeweiligen Standpunktes deutlich im Vordergrund steht (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80, NJW 1982, 768). Für einen solchen Sonderfall ist hier aber nichts ersichtlich. Der Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde, die Klägerin verfolge angesichts des Streits der Parteien über die Entstehung der Bürgschaftsforderung be- reits mit Erlaß des rechtskräftigen landgerichtlichen Vorbehalts- und An- erkenntnisurteils und nicht erst mit der Entscheidung des Berufungsge- richts ein über die Fortsetzung des Rechtsstreits wegen der sie bela- stenden Kostenentscheidung hinausgehendes Interesse, greift nicht durch. Das Gericht hat bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers stets zu prüfen, ob die Klage bis zu dem behaupteten erledigen- den Ereignisses zulässig und begründet war und ob sie durch das erledi- gende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGHZ 106, 359, 366 f.; BGH, Beschluß vom 9. Mai 1996, aaO). Insoweit weist der vorliegende Streitfall keine Besonderheiten auf. - 4 - 2. Ihre Erledigungserklärung hat die Klägerin mit der Berufung ab- gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt waren in erster Instanz auf die Klage mit einem Streitwert von 203.700 DM rund 9.338    DM = 2.691,95    !#"%$&' %(  )'+*, +".-/.02111 DM = 6.646,79 3  45-67 %( o- sten auf beiden Seiten) angefallen. Der Streitwert in der Berufungsin- stanz betrug daher für die Klage nur noch 9.338  98-,:   ;-* . > ,    !#"%$&' %(  )' und ca. 3.000 3  4?-6@' %(  )'A-*.BDC  E FG7HI- < %BJ-66#KL8 NMO  des Beschwerdegegenstandes beträgt infolgedessen lediglich rund 13.000 *  P6E<, *&6#"%$ * &'Q G   &RST   26 Nr. 8 EGZPO. Nobbe Müller Wassermann Mayen Appl