Entscheidung
IX ZB 600/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BGHR BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 600/02 vom 24. Juni 2003 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Kayser und am 24. Juni 2003 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. November 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzuläs- sig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.720,82 Gründe: Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe- schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erfordert. Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung (§ 8 Abs. 3 InsVV) ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt zweifels- frei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Regelung des § 26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur - 3 - einmal jährlich und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von 500 DM je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters soll ausschließ- lich vermeiden, daß sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt. Eine klärungsbedürf- tige Rechtsfrage vermag die Rechtsbeschwerde daher nicht aufzuzeigen. Kreft Kirchhof Fi- scher Kayser