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Entscheidung

IX ZB 61/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 61/03 vom 16. Oktober 2003 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill am 16. Oktober 2003 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.104,19        Gründe 1. Die beiden Rechtsfragen, die die Rechtsbeschwerde für grundsätzlich hält, hat der Senat bereits entschieden. a) Allein der Umstand, daß der Beschwerdeführer zum starken vorläufi- gen Verwalter bestimmt worden ist, rechtfertigt nicht generell einen Vergü- tungszuschlag. Vielmehr ist ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV beim vorläufigen Insolvenzverwalter als Ausgangssatz an- gemessen, von dem je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- und Ab- schläge vorzunehmen sind (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759). - 3 - b) Die dem Insolvenzverwalter zustehende Auslagenerstattung (§ 8 Abs. 3 InsVV) ist in dem von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Punkt zweifelsfrei so geregelt, wie sie das Landgericht verstanden hat. Der der Re- gelung der § 26 Satz 2 BRAGO nachgebildete Pauschsatz von 15 % bzw. 10 % fällt nur einmal jährlich und nicht monatlich an. Die zusätzliche Höchstgrenze von 250           ! "$#%&'(#     *)+ rwalters soll aus- schließlich vermeiden, daß sich bei großen Insolvenzmassen die Höhe der Pauschale weit von den tatsächlich entstandenen Auslagen entfernt (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 600/02, ZIP 2003, 1458). 2. Die Rechtsbeschwerde rügt außerdem Fehler der vom Insolvenzge- richt vorgenommenen Bewertung. Sie betreffen jedoch ausschließlich die Wür- digung der hier zu beurteilenden Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters. Gründe, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Bundesgerichtshofs erfordern, sind nicht ersichtlich und werden von - 4 - der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. Die Vergütungsfestset- zung im konkreten Fall verantwortet der Tatrichter. Kreft Fischer Raebel Bergmann Vill