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Entscheidung

IX ZB 458/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 458/02 vom 24. Juli 2003 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann am 24. Juli 2003 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 21. August 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.500        Gründe: Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe- schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er- fordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO. Den von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Daß die Entlassung des Treuhänders auch dann einen wichtigen Grund voraussetzt, wenn dieser sie selbst beantragt, er- gibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 313 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Das Beschwerdegericht ist rechtlich - 3 - zutreffend davon ausgegangen, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung der Interessen der Verfahrensbeteiligten und der Zweck- und Rechtmäßigkeit der Verfahrensdurchführung festzustellen ist. Sei- nen die Entscheidung tragenden Erwägungen kommt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Be- deutung zu. Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob zwischen dem Treuhänder des vereinfachten Verfahrens und dem des Restschuldbefreiungsverfahrens Per- sonenidentität bestehen muß (so die überwiegende Meinung, vgl. Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO § 291 Rn. 3 m.w.N.) oder ob für das Restschuldbefrei- ungsverfahren ein neuer Treuhänder bestellt werden kann (so die Gegenmei- nung, vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 313 Rn. 3 m.w.N.), ist im vor- liegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Treuhänder hier bereits in dem Eröffnungsbeschluß vom 27. April 2000 auch für die "Wohlverhaltensperiode" mit den in § 292 InsO be- schriebenen Aufgaben bestellt worden und in dem Beschluß vom 5. November 2001 über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) keine neue Bestellung erfolgt, sondern lediglich das Bestehen des Amtes festgestellt wor- den sei; es habe daher auch nicht mehr der Annahme des Amtes bedurft, da dieses bereits zwei Jahre zuvor übertragen und auch ausgeübt worden sei. Daß dieselbe Person bereits im Eröffnungsbeschluß als Treuhänder sowohl für das vereinfachte Insolvenzverfahren als auch für das Restschuldbefreiungs- verfahren bestellt werden kann und dies nach der Vorstellung des Gesetzge- bers sogar den Regelfall darstellen soll, folgt aus § 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, daß bei Kleininsolvenzen zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Kostengründen nur eine Person für die - 4 - Wahrnehmung der Verwalter- und Treuhänderaufgaben bestellt wird (vgl. Be- schlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302 S. 193). Enthält die Bestellung zum Treuhänder im Eröffnungsbeschluß wie hier keine Einschränkung, so umfaßt sie folglich das Restschuldbefreiungs- verfahren. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß und aus welchen Grün- den gerade im vorliegenden Fall den Beschlüssen vom 27. April 2000 und vom 5. November 2001 eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende Treu- händerbestellung zu entnehmen sein sollte und die Auffassung des Beschwer- degerichts deshalb auf Rechtsfehlern beruht. Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann