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Leitsatz

IX ZB 21/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 21/11 vom 19. Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 a) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder ist für sich allein selbst dann kein hinrei- chender Grund für dessen Entlassung, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit ausgeschlossen erscheint. b) Die auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses zum Insolvenzgericht gestützte Entlassung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders ist wegen des damit ver- bundenen Eingriffs in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Berufsaus- übung in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn die Vertrauensstörung ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 21/11 - LG Berlin AG Köpenick - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Januar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsol- venzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin am 24. September 2004 zum Treuhänder bestellt. Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insol- venzgericht mit Beschluss vom 19. August 2009 der Schuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und für die Wohlverhaltensphase den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Es hat die damit verbundene Entlassung des weiteren Beteiligten zu 1 damit begründet, dass er in diesem und in anderen Verfahren erklärt habe, die ihm mit dem Eröffnungsbeschluss 1 - 3 - übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten nur noch gegen Zah- lung einer Vergütung von 10 € je Zustellung auszuführen. Außerdem habe er in zwei anderen Verfahren den Schlusstermin unentschuldigt nicht wahrgenom- men. Die vom weiteren Beteiligten zu 1 wegen seiner Entlassung erhobene so- fortige Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob zwischen dem Treuhänder des vereinfachten Insolvenzverfahrens und dem des Restschuldbefreiungsverfahrens Personenidentität bestehen müsse oder ob für das Restschuldbefreiungsverfahren ohne weiteres ein neuer Treuhänder be- stellt werden könne. Selbst wenn man der ersten Auffassung folge, komme als Entlassungsgrund neben einer Pflichtverletzung des Treuhänders auch eine Situation in Betracht, bei der das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüt- tet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergü- tung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer 2 3 - 4 - Vielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet, ob der Treuhänder die Zustellungsaufgaben auf ein exter- nes Unternehmen übertragen dürfe, das unter derselben Anschrift firmiere wie er selbst und dessen Vorstand seine Anwaltspartnerin sei, und ob er dafür Aus- lagenersatz verlangen könne. Schließlich habe das Insolvenzgericht den Treu- händer in zahlreichen anderen Verfahren entlassen. 2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensver- hältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht seine Entscheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessens- entscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 60/07, juris Rn. 2; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; Münch- Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33). b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbe- freiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2). Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 313 Abs. 1 InsO, wonach im vereinfachten Insolvenzverfahren der Treuhän- 4 5 6 - 5 - der (§ 292 InsO) auch die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt und deshalb abweichend von § 291 Abs. 2 InsO bereits bei der Eröffnung des Insol- venzverfahrens bestimmt wird. Es entspricht auch der Vorstellung des Gesetz- gebers, der mit der Regelung in § 313 Abs. 1 InsO erreichen wollte, dass bei Kleininsolvenzen nur eine Person für die Wahrnehmung der Verwalter- und Treuhänderaufgaben bestellt wird, weil dies zu einer Vereinfachung des Verfah- rens und damit auch dazu führe, dass kostengünstiger abgewickelt werden könne (BT-Drucks. 12/7302, S. 193 zu § 357j RegE-InsO). Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten Treuhänders; denn es können für die Wohlverhaltensperiode nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig voneinander die- selben Aufgaben wahrzunehmen haben (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 2007 - IX ZB 8/07, aaO). c) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren setzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entlas- sung rechtfertigenden Grund voraus (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen. aa) Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in Anbetracht der Erheb- lichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfah- rensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt zu belas- sen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksich- 7 8 9 - 6 - tigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662 Rn. 9; vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 18). bb) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenz- verwalter und dem Insolvenzgericht reicht für die Entlassung des Verwalters nicht aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO; vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842 Rn. 8). Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn das Vertrauensverhältnis in einem Maße gestört ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Denn mit einer Entlassung des Verwalters ist ein Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG verbunden (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 35/09, WM 2009, 1662 Rn. 6). Dieser Eingriff ist in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeig- net ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. zur Entlassung des Mitglieds eines Gläubi- gerausschusses BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 6). Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters 10 - 7 - erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, WM 2011, 663 Rn. 20). cc) Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne dass es insoweit auf ein Verschulden des Treuhänders oder auf sonstige weitere sachliche Voraussetzungen ankäme, hat es diesen Maßstab verkannt. 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdege- richt selbst festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist die schwere Störung des Vertrauens- verhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten des weiteren Beteiligten zu 1 zu- rückzuführen, das objektiv geeignet war, eine solche Störung zu bewirken. a) Das Beschwerdegericht leitet den Vertrauensverlust unter anderem daraus ab, dass zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder seit Jah- ren Streit über die Frage bestehe, ob der Treuhänder für die ihm übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung verlangen kann. Eine sol- che Meinungsverschiedenheit in einer Rechtsfrage stellt für sich genommen noch kein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders dar, auch dann nicht, wenn sie zu zahlreichen Beschwerdeverfahren führt. b) Das Insolvenzgericht hat aber festgestellt, der weitere Beteiligte zu 1 habe im vorliegenden und in anderen Insolvenzverfahren erklärt, er werde die ihm nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteilig- ten künftig nur noch ausführen, wenn ihm für die Vornahme dieser Zustellungen 11 12 13 14 - 8 - ein Zuschlag zur Vergütung in Höhe von 10 € je auszuführender Zustellung durch das Gericht gezahlt werde. aa) Mit diesem Verhalten hat der weitere Beteiligte zu 1 die ihm oblie- genden Pflichten grob verletzt. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfach- ten Insolvenzverfahren ist in § 13 InsVV geregelt. Nach dessen Absatz 2 findet die Regelung des § 3 InsVV über Zuschläge zur Vergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren keine Anwendung. In besonders gelagerten Ausnahmefäl- len kann die Vergütung des Treuhänders gleichwohl erhöht werden, wenn die tatsächliche Tätigkeit von dem Tätigkeitsbild, wie es typischerweise bei einem Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte, erheblich abweicht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Insolvenzgericht im Ver- fahren über den Vergütungsantrag des Treuhänders zu entscheiden. Lehnt es eine zusätzliche Vergütung ab, ist der Treuhänder darauf verwiesen, die ge- setzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Bleiben sie ohne Erfolg, be- rührt dies nicht seine Pflicht, die ihm nach dem Gesetz obliegenden oder vom Insolvenzgericht auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn das Insolvenzgericht ihn entweder von einzelnen Aufgaben entbindet oder ihn aus seinem Amt als Treuhänder ganz entlässt. Macht der Treuhänder die Erledigung einer ihm übertragenen Aufgabe von der Gewährung einer erhöhten Vergütung abhängig, missachtet er bewusst diese gesetzliche Regelung. bb) Die in einem solchen Verhalten liegende Pflichtverletzung ist objektiv geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Insolvenzgericht schwer und nachhaltig zu stören, weil sie den Versuch beinhaltet, die Entscheidung des Insolvenzge- richts über die Vergütung des Treuhänders in unzulässiger Weise zu beeinflus- 15 16 - 9 - sen, und dazu führt, dass sich das Insolvenzgericht auf eine von der Vergü- tungsentscheidung unabhängige Aufgabenerfüllung nicht mehr verlassen kann. Eine ordnungsgemäße Verfahrensführung wäre in höchstem Maße gefährdet, wenn der Insolvenzverwalter ihm obliegende Mitwirkungshandlungen von der Gewährung dem Gesetz fremder Sondervorteile abhängig machen dürfte. Dies gilt umso mehr, wenn der Treuhänder - wie hier - gleichartige Pflichtverletzun- gen auch in anderen beim nämlichen Insolvenzgericht anhängigen Verfahren begangen hat. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 19.08.2009 - 34 IK 68/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2010 - 85 T 43/10 -