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Entscheidung

IX ZR 131/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BGHR BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 131/00 vom 24. Juli 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 24. Juli 2003 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2000 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 45.304,29 (88.607,49 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis (§ 563 ZPO a.F.) keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). 1. Das veröffentlichte Berufungsurteil (OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1367), durch welches dem Beklagten Gebühren in Höhe von 7.950 DM nebst Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer zugebilligt worden sind, hat im Streitfall zu Unrecht einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 9 - 3 - AGBG angenommen. Die möglicherweise grundsätzliche Rechtsfrage, ob diese Vorschrift nach dem 31. Dezember 1994 über § 242 BGB schon vor dem In- krafttreten von § 24a AGBG in richtlinienkonformer Auslegung angewendet und in dieser Zeit als zwingendes Recht gemäß Art. 29 Abs. 1 EGBGB angesehen werden konnte, stellt sich daher für die Revision nicht. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts betrug im Streitfall der gesetzliche Gebührenanspruch des deutschen Rechts nach dem maßgeben- den Wert des Erbteils - nicht des Nachlasses - nur 4.890 DM (je eine 10/10- Geschäftsgebühr und Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO). 3. Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Partei- en vom 1. März 1996 war sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führte, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstieg (vgl. dazu bei Vereinbarung von Pau- schalhonoraren in Fällen mit kleineren und mittleren Streitwerten BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775; zu Stundensatzvereinbarungen BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 113/02, Um- druck S. 9). Das auffällige Mißverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erfor- derlicher Leistung rechtfertigt auch hier den Schluß auf die verwerfliche Gesin- nung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert (vgl. BGHZ 144 aaO). Zwar kann eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittenge- setz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH, Urt. v. 3. April 2003 aaO). Anwaltliche Honorarvereinbarungen dürfen auch im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne zureichenden Sach- - 4 - grund beschnitten werden. Hier ist jedoch auch die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handelt sittenwidrig, wenn er - wie hier - bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stun- densatzes seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzen- tration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsge- bot im Mandanteninteresse) wissentlich außer acht läßt. 4. Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht konnte durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehal- ten werden; denn das Mandat der Klägerin zur Durchsetzung der Erbschafts- ansprüche nach ihrem verstorbenen Bruder war ein Verbrauchervertrag gemäß Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Die Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 2 dieser Vor- schrift greift nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt am Main vereinbart haben und der Beklagte seine Leistungen überwiegend in Deutsch- land erbracht hat. 5. Die am 4. April 1996 nachträglich vereinbarte quota litis als Mindest- honorar des Beklagten ist nach § 49b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm konnte durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen wer- den. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht dem deutschen anwaltlichen Be- rufsrecht insoweit mit Recht auch international zwingende Wirkung im Sinne von Art. 34 EGBGB beigelegt hat und es hierbei von dem Senatsurteil BGHZ 118, 312, 332 abgewichen ist, kommt es mithin für die Revision nicht an. - 5 - 6. Der Beklagte kann sich nicht anspruchsmindernd auf die abgeführte Umsatzsteuer nach seiner Kostenberechnung vom 7. Oktober 1996 berufen (vgl. § 17 UStG, §§ 169, 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Kreft Fischer Ganter Raebel Kayser