Entscheidung
IX ZR 131/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 131/00 vom 13. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill am 13. Januar 2004 beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2003 - Kassenzeichen 780031033095 - wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten wer- den nicht erstattet. Gründe: Der gemäß § 130 Abs. 2 BRAGO, § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsbe- helf des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die ausgezahlte Prozeßko- stenhilfevergütung ist nach den §§ 123, 11 Abs. 1 Satz 5, §§ 26, 25 Abs. 2 BRAGO gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO insoweit auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche des Pro- zeßbevollmächtigten der Klägerin nach § 126 ZPO sind in dem Kostenfestset- zungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2003 zutreffend von der anderweitigen Kostenerstattungsschuld des Beklagten ab- gesetzt worden. Eine doppelte Inanspruchnahme droht mithin nicht. Kreft Fischer Raebel Vill