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Entscheidung

2 ARs 280/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 280/03 2 AR 159/03 vom 11. August 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. Az.: 520 Js 4514/02 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 21 Js 13/02 Staatsanwaltschaft Bielefeld Az.: 9 KLs - G 1/03 Landgericht Bielefeld Az.: 3 Ls 560 Js 4514/02 (17/02) Amtsgericht Bad Iburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 11. August 2003 beschlossen: Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg anhängige Verfahren 3 Ls 560 Js 4514/02 (17/02) wird zu dem beim Landge- richt Bielefeld anhängigen Verfahren 9 KLs - G 1/03 verbunden. Gründe: Das Landgericht Bielefeld, das ein Verfahren gegen den dort angeklag- ten G. eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg gegen G. und W. anhängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Bad Iburg hat die Sache zur Ent- scheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Entscheidung über die Verbindung zuständig ist. Das beim Amts- gericht Bad Iburg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Bielefeld anhängigen Ver- fahren zu verbinden. Dem steht nicht entgegen, daß das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg noch nicht - 3 - eröffnet ist (BGH NStZ 1990, 548 = BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Ver- bindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Ab- urteilung sachdienlich. Bode Detter Otten Fischer Roggenbuck