Leitsatz
XII ZB 33/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 33/00 vom 27. August 2003 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Zur Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, wenn er geltend macht, ein bei ihm entstandenes (bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlasse- nes) Anrecht sei nun nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen, weil nach Erlaß der Ausgangsentscheidung die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden sei. BGH, Beschluß vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - OLG Koblenz AG Mainz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Be- schluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge- richt zurückverwiesen. Beschwerdewert: 6.295 Gründe: I. Die am 6. Juni 1958 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf Antrag der früheren Ehefrau (Antragstellerin) durch Urteil vom 8. Juli 1986 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 8. Juli 1986), nachdem das Verfahren über den Ver- sorgungsausgleich abgetrennt worden war. Mit Beschluß vom 22. Dezember 1987 hat das Amtsgericht, das eine Ehezeit vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1985 zugrunde legt, den Versorgungs- ausgleich dahingehend geregelt, daß von dem Versicherungskonto des frühe- - 3 - ren Ehemannes (Antragsgegner) bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange- stellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine monatliche Rente in Höhe von 493,40 DM, bezo- gen auf den 30.06.1985, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA übertragen wurden. Darüber hinaus wurden zum Ausgleich der Anwart- schaften des Antragsgegners aus seiner betrieblichen Altersversorgung bei der Pensionskasse für Arbeitnehmer des Zweiten Deutschen Fernsehens (Pensi- onskasse; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA weitere Rentenan- wartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 56,00 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.06.1985, übertragen. In den Gründen des Beschlusses wurde ausgeführt, daß der verbleibende Rest der Rentenanwartschaften des Antragsgegners gegenüber der Pensionskasse in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen sei. Der Entscheidung lag zugrunde, daß nach den Auskünften der Versor- gungsträger beide Ehegatten in der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatten, die für den Antragsgegner mit monatlich 1.276,00 DM und für die Antragstellerin mit monatlich 289,20 DM, jeweils bezo- gen auf das Ende der Ehezeit, von der BfA mitgeteilt wurden. Daneben stand dem Antragsgegner ein Rentenanspruch aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber der Pensionskasse für seine Tätigkeit beim ZDF ab 1. Juli 1963 zu, den diese zum Ende der Ehezeit zuletzt auf jährlich 12.522,77 DM bezifferte. Schließlich hat die Antragstellerin noch Anwartschaften aus einer Zusatzversor- gung des öffentlichen Dienstes erworben, die sich nach Auskunft der Versor- gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf mo- natlich 27,84 DM beliefen. - 4 - Seit dem 10. März 1994 bezieht der Antragsgegner eine Invalidenrente der Pensionskasse in Höhe von monatlich 2.647,05 DM zum Zeitpunkt Dezem- ber 1997. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. April 1997 ebenfalls eine Ver- sorgung, nämlich eine Altersrente für Schwerbehinderte in Höhe von damals monatlich 1.830,68 DM. Sie beantragte am 7. April 1997 die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Zu diesem Zweck holte das Amtsge- richt - Familiengericht - neue Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein. Diese ergaben für den Antragsgegner eine auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.272,18 DM, wo- bei die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf Zusatzleistung aus der Hö- herversicherung monatlich 30,10 DM beträgt, und für die Antragstellerin eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von damals monat- lich 400,51 DM, zwischenzeitlich 405,44 DM, und eine Anwartschaft bei der VBL in Höhe von monatlich 29,82 DM (einschließlich einer - qualifizierten - Ver- sicherungsrente nach § 44 a a.F. VBLS). Zur betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners wies die Pensionskasse mit Schreiben vom 13. Juli 1998 auf eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs hin. Sie legte eine Berech- nung des versicherungsmathematischen Sachverständigen Dr. H. vor, aus der sich ergab, daß sie nach der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich in ihrer Versorgungssatzung die Realteilung eingeführt hat; zugleich wurde darin der geänderte Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Realteilung im Einzelnen errechnet. In mündlicher Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin nicht geladen wurde, erkannte der Antragsgegner in Durchführung des schuldrechtlichen Ver- sorgungsausgleichs ab dem 1. Juli 1999 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.026,03 DM an. Im Anschluß daran schlossen die Parteien einen Vergleich über die Anrechnung der zu zahlenden Ausgleichsrente auf einen titulierten Unterhaltsanspruch. Sodann entschied das Amtsgericht durch Be- - 5 - schluß, daß der Antragsgegner verpflichtet wird, der Antragstellerin eine monat- lich im voraus fällige Ausgleichsrente von 1.026,03 DM ab 01.07.1999 zu zah- len. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seien seit dem 1. April 1997 ge- geben; der Antragsgegner habe die beantragte monatliche Ausgleichsrente an- erkannt, wobei sich beide Parteien über die Verrechnung mit dem titulierten Unterhalt einig gewesen seien; die Durchführung des schuldrechtlichen Versor- gungsausgleichs sei der Realteilung vorzuziehen zur Vermeidung einer Härte auf Seiten des Antragsgegners wegen des gegen ihn titulierten Unterhaltsan- spruches der Antragstellerin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin, der sich die Antragstellerin unselbständig anschloß, hat das Oberlandesgericht als un- zulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Be- schwerdeführerin, mit der sie nach wie vor die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und Durchführung der Realteilung anstrebt. II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückver- weisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin als privatrechtlicher Versicherungsträger nicht beschwerdeberechtigt sei, da sie durch die Anordnung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt werde. Im übrigen lasse sich den Akten kein Antrag der Beschwerdeführerin nach § 10 a VAHRG entnehmen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. - 6 - 2. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die beschwer- deführende Pensionskasse - nach § 1 Abs. 3 ihrer Satzung ein Versicherungs- verein auf Gegenseitigkeit i.S.v. § 53 VVG und als solcher privatrechtlich orga- nisiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52 ff. und vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 - FamRZ 1997, 1470, 1471) - vor dem Amtsgericht einen Antrag nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG gestellt. a) Die Pensionskasse hat im Jahre 1989 für den Versorgungsausgleich die Realteilung der bei ihr bestehenden Anrechte eingeführt. Nach der aus- drücklichen Regelung in § 30 b Nr. 5 der Versorgungssatzung kann die Real- teilung auch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG erfolgen, so daß es nicht darauf ankommt, daß die Ehezeit hier bereits am 30. Juni 1985 endete und über den Versorgungsausgleich schon durch Be- schluß des Amtsgerichts vom 22. Dezember 1987 entschieden war. Eine Abän- derung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG kommt (u.a.) dann in Betracht, wenn durch nachträgliche Änderung einer Versorgungssatzung eine Realteilung mög- lich wird (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421 ff.). b) Ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG erfordert nach der ausdrücklichen Regelung in § 10 a Abs. 1 VAHRG einen verfahrenseinleitenden Antrag. Dabei handelt es sich lediglich um eine Verfahrensvoraussetzung, nicht aber um einen Sachantrag (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 54). Auf ein Abänderungsverfahren finden über § 11 Abs. 1 VAHRG die Vorschriften des FGG Anwendung. Diese sehen in der Regel für verfahrenseinleitende Anträge keine besondere Form vor. Zwar regelt § 11 FGG, daß Anträge zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder eines Amtsgerichts erfolgen können. Dies - 7 - schließt aber nicht aus, daß ein verfahrenseinleitender Antrag bei dem zustän- digen Gericht auch schriftlich gestellt werden kann, da § 11 FGG lediglich den Zweck hat, den Beteiligten die Antragstellung zu erleichtern (Keidel/Kuntze/ Winkler/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 12 f. m.w.N.). Anders als § 253 Abs. 2 ZPO kennt das FGG keine bestimmten Anforderungen an den Inhalt eines Schriftsatzes, mit dem die Einleitung eines Verfahrens beantragt wird. Die An- tragsschrift muß lediglich erkennen lassen, wer Antragsteller ist und welches Rechtsschutzziel angestrebt werden soll (Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt aaO § 12 Rdn. 21 m.w.N.). Damit genügt jedes prozessuale Verhalten, das ein Ver- langen nach Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erkennen läßt. So liegt der Fall hier. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 1998 zu erkennen gegeben, daß sie durch eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs die Durchführung der Realteilung der bei ihr bestehen- den Anwartschaften erstrebt, und hat diese Realteilung in der beigefügten gutachterlichen Stellungnahme sogar vorgerechnet. Da eine Realteilung im Rahmen der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erreicht werden kann, konnte das Vorbringen der Beschwerdeführerin nur als Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG verstanden werden. Die versiche- rungsmathematische Berechnung, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hat, trägt auch ausdrücklich die Überschrift: "Abänderung nach § 10 a VAHRG". c) Die Beschwerdeführerein war für den Antrag nach § 10 a VAHRG auch antragsberechtigt, § 10 a Abs. 4 VAHRG. d) Im Hinblick auf die Subsidiarität des schuldrechtlichen Versorgungs- ausgleichs gegenüber anderen Ausgleichsformen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa BGHZ 84, 158, 192 sowie Senatsbeschlüsse vom - 8 - 22. Oktober 1986 - IVb ZB 59/84 - FamRZ 1987, 149, 150 und vom 22. Oktober 1997 aaO 423; vgl. auch Soergel/Lipp BGB Stand: Frühjahr 2000 vor § 1587 f Rdn. 3; Staudinger/Eichenhofer BGB 13. Aufl. § 1587 f Rdn. 6; MünchKomm/ Eißler BGB 3. Aufl. § 1587 f Rdn. 6 ff., alle m.w.N.) ist über einen Abände- rungsantrag nach § 10 a VAHRG, der in einem Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt wird, in der Regel vorrangig zu entscheiden (vgl. OLG Celle FamRZ 1992, 690, 691; Erman/v.Maydell BGB 10. Aufl. § 1587 f Rdn. 2; Borth FamRZ 1996, 714, 716; zu einer - hier nicht ge- gebenen - Ausnahmekonstellation, in der eine Auswirkung der Abänderungs- entscheidung auf den schuldrechtlichen Ausgleich ausgeschlossen war, vgl. dagegen OLG München FamRZ 1993, 574). Zu einer Durchführung des schuld- rechtlichen Versorgungsausgleichs kann es damit in der Regel nur kommen, soweit der Abänderungsantrag abgelehnt wird. 3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes war die beschwer- deführende Pensionskasse auch beschwerdebefugt. Die Befugnis zur Erstbe- schwerde ergibt sich aus § 20 FGG. Zwar geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus, daß sich die Beschwerdebefugnis für einen antragsberechtigten Versorgungsträger nicht schon daraus ergibt, daß dem mit dem Antrag verfolgten Begehren nicht entsprochen worden ist. § 20 FGG verlangt nämlich, daß der Beschwerdeführer über die Ablehnung seines Antrages hinaus unmittelbar in seinen Rechten be- troffen wird (allgemeine Meinung, vgl. etwa Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl aaO § 20 Rdn. 109 mit Fn. 552; Keidel/Kuntze/Winkler/Weber aaO § 53 b Rdn. 8 a). Zum Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß ein Versorgungsträger i. S. des § 20 FGG in seiner Rechtsstellung betroffen sein kann, wenn bei ihm beste- - 9 - hende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 129/88 - NJW-RR 1991, 258, 259; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 - FamRZ 1989, 602, 603; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41 m.w.N.). So liegt es hier. Für eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG im Rahmen der Erstent- scheidung über den Versorgungsausgleich ist anerkannt, daß privatrechtlich organisierte Versorgungsträger beschwerdeberechtigt sein können, wenn bei ihnen bestehende Anrechte in den Ausgleich einbezogen werden, so daß die Versorgungsträger materiell Beteiligte sind. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in die Rechtsstellung des Versor- gungsträgers, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform (Johannsen/Henrich/ Sedemund-Treiber aaO § 621 e ZPO Rdn. 9 a; vgl. auch Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 33; MünchKomm/Finger ZPO 2. Aufl. § 621 e Rdn. 14; MünchKomm/Gräper BGB aaO § 1 VAHRG Rdn. 95; Zöller/Philippi ZPO 22. Aufl. § 621 e Rdn. 14 i.V.m. § 621 a Rdn. 31 f; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 621 e Rdn. 7). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zu Lasten des Versorgungsträgers auswirken würde. Denn wegen der Ungewißheit des zukünftigen Versiche- rungsverlaufes läßt sich bei den privatrechtlich organisierten Versorgungsträ- gern eine Rechtsbeeinträchtigung ebensowenig feststellen wie bei den öffent- lichrechtlich organisierten, auch wenn die privatrechtlich organisierten Versor- gungsträger keine Überwachungsfunktion hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung trifft (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 621 e ZPO Rdn. 9 a). - 10 - Ob Versorgungsträger im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG grundsätzlich in gleichem Maße beschwerdeberechtigt sind wie im Ausgangs- verfahren (so etwa Zöller/Philippi aaO § 621 a Rdn. 33), braucht hier nicht ent- schieden werden. Jedenfalls gilt dies nach Auffassung des Senats für Abände- rungsverfahren nach § 10 a VAHRG dann entsprechend, wenn der privatrecht- lich organisierte Versorgungsträger geltend macht, für das bei ihm bestehende Anrecht, das bisher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen war, sei nachträglich die Möglichkeit der Realteilung eingeführt worden, so daß das Anrecht nun nach § 1 Abs. 2 VAHRG auszugleichen sei. Mit der durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2317) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 einge- fügten Bestimmung des § 10 a VAHRG wollte der Gesetzgeber gerade auch dem Interesse der beteiligten Versicherungsträger und Träger der Versor- gungslast Rechnung tragen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, im Abände- rungsverfahren (u.a.) die Realteilung zu beantragen (vgl. die Begründung zu dieser Vorschrift BT-Drucks. 10/5447 S. 18 und BT-Drucks. 10/6369 S. 22). Wenn dem betroffenen Träger die Befugnis, die Ablehnung eines Antrages nach § 10 a VAHRG auf Durchführung der Realteilung mit der Beschwerde überprüfen zu lassen, verweigert wird, würden die vom Gesetzgeber berück- sichtigten Belange der Versorgungsträger nicht hinreichend zur Geltung ge- bracht. Der Senat hat allerdings bereits entschieden, daß ein privatrechtlich or- ganisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, am Verfah- ren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell betei- ligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm beste- hende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB - 11 - 208/87 - FamRZ 1989, 369 ff. und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 - FamRZ 1989, 602 f.). Dies steht der hier vertretenen Auffassung zur Beschwer- debefugnis im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG aber nicht entgegen. Hier geht es nicht um einen Versorgungsträger, bei dem ggf. später ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, sondern um einen privatrechtlich organisierten Versorgungsträ- ger, dessen Versorgungsordnung nach rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Realteilung i. S. des § 1 Abs. 2 VAHRG eingeführt hat. Da diese - jedenfalls in der Regel - einem schuldrechtlichen Versorgungs- ausgleich vorgeht und zu einem eigenständigen Anspruch des Ehegatten ge- gen den Versicherungsträger führt, wird dadurch ein ggf. späterer, nach dem Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten gegenüber dem Versicherungsträ- ger entstehender Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungs- ausgleich vermieden, was im berechtigten Interesse sowohl des ausgleichsbe- rechtigten Ehegatten als auch des Versicherungsträgers liegen kann. 4. Die angefochtene Entscheidung kann nach alldem keinen Bestand haben. Da für die Frage, ob vorliegend konkret ein Härtefall angenommen wer- den kann, weitere tatrichterliche Ermittlungen erforderlich sind, ist eine ab- schließende Entscheidung durch den Senat nicht möglich. Die Sache muß an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, damit es in der Sache ent- scheiden kann. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, über die Berechnung der Anwartschaft der früheren Ehefrau auf (qualifizierte) Versicherungsrente bei der VBL eine aktuelle Auskunft einzuholen, weil - wie der Senat zwischenzeit- lich entschieden hat - § 44 a der Satzung der VBL zumindest seit dem 1. Januar 2001 unwirksam ist (Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m. N. zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Ent- - 12 - scheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsaus- gleichs); im übrigen ist diese Regelung durch die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretene und durch die 1. Satzungsänderung geänderte Neufas- sung der Satzung der VBL - veröffentlicht in BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003 - überholt (zur Notwendigkeit, Änderungen von Versorgungsordnungen bei der Wertermittlung zu berücksichtigen, vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/86 - FamRZ 1986, 976, 978). Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Die weitere Beschwerde rügt zu Recht, entgegen der Auffassung des Oberlan- desgerichtes könne nicht von einer "aufgrund einer vom Gericht genehmigten Vereinbarung der Parteien erfolgten Durchführung des schuldrechtlichen Ver- sorgungsausgleichs" ausgegangen werden. Eine eventuelle Vereinbarung nach § 1587 o BGB scheitert hier bereits daran, daß die Parteien nicht ohne Beteili- gung des betroffenen Versorgungsträgers zu dessen Lasten vereinbaren kön- nen, an Stelle der in der Versorgungssatzung vorgesehenen Realteilung den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Im übrigen kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 10 a VAHRG hier abgelehnt oder übergangen hat. Ausdrücklich abgelehnt wurde der Antrag im Tenor des amts- gerichtlichen Beschlusses nicht, jedoch spricht die Begründung dafür, daß das Begehren der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden sollte, wobei aller- dings nicht erläutert wird, woraus sich auf Seiten des Antragsgegners eine Härte ergeben soll. Soweit das Amtsgericht an eine Fallgestaltung entspre- chend § 5 VAHRG gedacht haben sollte, dürfte dies bereits deswegen aus- scheiden, da die Antragstellerin bereits seit 1. April 1997 eine Altersrente für Schwerbehinderte bezieht (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 5 VAHRG Rdn. 6). Schließlich war die von der Beschwerdeführerin geschaffene Möglich- - 13 - keit der Realteilung schon zuvor Gegenstand der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1470 ff.). Danach hat das Fa- miliengericht die von einem Versorgungsträger geschaffene Realteilung darauf- hin zu überprüfen, ob die maßgebende Regelung bestimmte Mindestanforde- rungen erfüllt, die sich aus dem Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ergeben, und ob das Ergebnis im Einzelfall angemes- sen erscheint. Insoweit hat der Senat weiter entschieden, daß die von einem privatrechtlich organisierten Versorgungsträger eingeführte Realteilung vom Gericht nicht schon deswegen zu verwerfen ist, weil die maßgebliche Regelung - wie im vorliegenden Fall - keine den Unterhaltsfall (§ 5 VAHRG) berücksichti- gende Härtefallregelung vorsieht. Jedoch kann das Familiengericht dann, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung solche Härtefälle tatsächlich vorliegen, im Rahmen der ihm obliegenden Angemessenheitsprüfung von einem Ausgleich durch Realteilung absehen, weil in dem zu entscheidenden Einzelfall das Feh- len einer Härteregelung zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. In diesem Fall ist so zu entscheiden, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht bestünde (Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1471). Dies setzt - 14 - aber voraus, daß tatsächliche Umstände festgestellt oder ersichtlich sind, die die Anwendung der Realteilung im konkreten Fall als mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar erscheinen lassen. Hahne Gerber Sprick Weber-Monecke Wagenitz